Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. inSembacher und den Hofrat Mag. Werner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, MA, LL.M., über die Revision des A, vertreten durch Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen das am 23. September 2025 mündlich verkündete und am 9. April 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W231 2136251-3/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 22. Mai 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26. August 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies in weiterer Folge die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 2. Februar 2017 als unbegründet ab.
3 Am 13. März 2025 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Diesen begründete er im Wesentlichen mit zunehmenden Schwierigkeiten für Personen, die längere Zeit außerhalb Afghanistans gelebt hätten, in seinem Herkunftsstaat; zudem seien schiitische Hazara in Afghanistan generell bedroht.
4 Mit Bescheid vom 5. Juni 2025 wies das BFA diesen Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde, in welcher der Revisionswerber im Wesentlichen eine ihm drohende Verfolgung durch die Taliban wegen nunmehr „verwestlichter“ Lebensweise vorbrachte, wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber wendet sich im Rahmen des Vorbringens zur Zulässigkeit seiner Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG betreffend seine Unterarm-Tätowierungen und die damit zusammenhängende Beurteilung des BVwG einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr durch die Taliban. Die Annahmen des BVwG, wie der Revisionswerber trotz seiner Tätowierungen in Afghanistan Verfolgungshandlungen entgehen könnte, seien unvertretbar und lebensfremd.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 11.5.2026, Ra 2026/14/0034, mwN).
11 Das BVwG führte eine mündliche Verhandlung durch, in der es sich vom Revisionswerber und seinen Tätowierungen einen Eindruck verschaffte. Mit ihrem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass die davon ausgehend getroffenen beweiswürdigenden Erwägungen unvertretbar wären. Soweit das BVwG in der Beurteilung einer den Revisionswerber treffenden Verfolgungsgefahr fallbezogen vertretbar davon ausging, dass es ihm möglich wäre, seine Tätowierungen kosmetisch oder durch Bekleidung abzudecken, vermag die Revision dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
12 Der weiters in der Zulässigkeitsbegründung enthaltene Verweis auf das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan vom 7. November 2025 geht schon deshalb ins Leere, weil dieses Beweismittel erst nach der mündlichen Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses-und damit dessen Erlassung (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558, mwN)-in Existenz trat (zum Erfordernis der Heranziehung aktueller Länderberichte im Entscheidungszeitpunkt des BVwG vgl. VwGH 15.2.2022, Ra 2020/14/0336, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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