Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Werner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des A A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2026,W269 2326705-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe aus der Region Manbij im Gouvernement Aleppo, stellte am 13. Dezember 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit dem Krieg in Syrien und seiner Ablehnung der Ableistung des Militärdienstes begründete.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Oktober 2025 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision stützt das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darauf, dass sich das BVwG bei der Beurteilung der den Revisionswerber treffenden Gefährdungssituation nicht ausreichend mit dessen individueller Situation und den im „Länderinformationsblatt“ dokumentierten Übergriffen durch SNA-Verbände in der Region Manbij auseinandergesetzt habe; zudem habe das BVwG die von EUAA in der „Country Guidance: Syria“ von Dezember 2025 getroffene Einschätzung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers übernommen, ohne eine differenzierte, auf sein konkretes Gefährdungsprofil Bezug nehmende Schutzbedarfsprüfung vorzunehmen.
9 Damit macht die Revision Begründungsmängel betreffend die Beurteilung des BVwG, ob dem Revisionswerber im Fall der Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, geltend. Werden Verfahrensmängel geltend gemacht, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, sondern muss auch deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden (vgl. VwGH 11.5.2026, Ra 2026/14/0127, mwN).
10 Eine solche fallbezogene Relevanzdarlegung ist der Revision, die bloß pauschal behauptet, das BVwG „hätte eine für den Revisionswerber günstigere Entscheidung getroffen“, wenn es „die zutreffende Rechtsansicht vertreten“ bzw. „eine rechtsfehlerfreie Einzelfallprüfung vorgenommen“ hätte, nicht zu entnehmen.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden