Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Werner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des M I, vertreten durch Mag. aClara Abpurg, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2026, W175 2333785-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 20. August 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 8. Jänner 2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO fest, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 FPG an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Begründung zur Zulässigkeit der Revision richtet sich der Revisionswerber der Sache nach ausschließlich gegen die Annahme des BVwG, wonach ihm in Kroatien keine seinen Rechten nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechende Behandlung drohe. In diesem Zusammenhang macht die Revision Verfahrensfehler geltend.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC, zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung derselben das im „Dublin-System“ vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Weiters wurde in der Judikatur festgehalten, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine-unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG-revisible Rechtsfrage (VwGH 7.4.2022, Ra 2021/14/0253, mwN).
9 Das BVwG stellte fest, dass es sich beim Revisionswerber um einen gesunden, volljährigen Mann handle, und führte-mit näherer Begründung und gestützt auf aktuelle Länderberichte zu Kroatien-aus, dass das Asylsystem sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung in Kroatien insgesamt den Grundsätzen des Unionsrechts entsprächen und keine systemischen Mängel aufwiesen. Außerdem verneinte das BVwG unter näherer Begründung die Gefahr eines den Revisionswerber treffenden „Pushbacks“ aus Kroatien bzw. einer Kettenabschiebung. Dass Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC einer Außerlandesbringung des Revisionswerbers nach Kroatien entgegenstünden und das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO auszuüben gewesen wäre, vermag die Revision mit ihren lediglich pauschalen Ausführungen daher nicht substantiiert aufzuzeigen.
10 Soweit in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel behauptet werden, legt die Revision deren Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dar (vgl. zum Erfordernis einer Relevanzdarlegung VwGH 20.7.2026, Ra 2026/14/0272, mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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