Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision 1. des M B, 2. der F B und 3. der M B, alle vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Jänner 2026, 1. I423 2303126-2/15E, 2. I423 2303124-2/13E und 3. I423 2303128-2/12E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittrevisionswerberin. Alle Revisionswerber sind Staatsangehörige der Türkei.
2 Die Revisionswerber stellten am 15. Juni 2022 bzw. am 13. September 2023 (für die in Österreich nachgeborene Drittrevisionswerberin) Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Zur Begründung dieser Anträge brachten der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin eine Verfolgung aufgrund der Arbeit des Erstrevisionswerbers für die HDP vor. Für die Drittrevisionswerberin wurden keine eigenständigen Fluchtgründe geltend gemacht.
3 Mit Bescheid vom 27. Mai 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Erstrevisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise samt Meldepflicht für die Dauer der Ausreisefrist fest und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot.
4 Mit Bescheiden jeweils vom 18. Juni 2025 wies das BFA auch die Anträge der Zweitrevisionswerberin und der Drittrevisionswerberin zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Der Zweitrevisionswerberin wurde zudem eine Meldepflicht für die Dauer der Ausreisefrist auferlegt.
5 Mit Teilerkenntnis vom 7. Juli 2025 behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aufgrund der Beschwerde des Erstrevisionswerbers jenen Spruchpunkt des Bescheides vom 27. Mai 2025, mit dem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war. Die Erhebung einer Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen vom 20. Jänner 2026 sprach das BVwG-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverbotes der Zweitrevisionswerberin aus (Spruchpunkt A.I.). Darüber hinaus behob das BVwG die dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin auferlegte Meldepflicht für die Dauer der für die freiwillige Ausreise gesetzten Frist sowie das gegenüber dem Erstrevisionswerber erlassene Einreiseverbot (Spruchpunkte A.II. und A.III.). Im Übrigen wurde die Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.IV.). Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
7 Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2026, E 645-647/2026-5, wurde die Behandlung einer gegen diese Erkenntnisse erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge brachten die Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision ein.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revisionswerber begründen die Zulässigkeit ihrer Revision-erkennbar-mit einer unvertretbaren bzw. antizipierenden Beweiswürdigung durch das BVwG. Dieses habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Revisionswerber auseinandergesetzt und die von ihnen vorgelegten Urkunden nicht entsprechend gewürdigt. Gegen den Erstrevisionswerber, dessen Beleidigung des türkischen Präsidenten im „E-Devlet“ ersichtlich sei, liege ein türkischer Haftbefehl vor. Zudem seien die türkischen Behörden über ein gegen den Erstrevisionswerber in Österreich geführtes Strafverfahren unterrichtet worden.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0260, mwN).
13 Im vorliegenden Fall begründete das BVwG, das sich zuvor im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Revisionswerbern verschafft hatte, die Annahme der fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens mit ausführlichen beweiswürdigenden Überlegungen wie Steigerungen, Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten in den Angaben der Revisionswerber. Zudem setzte sich das BVwG mit den von den Revisionswerbern im Verfahren vorgelegten Unterlagen auseinander. Mit ihrem pauschalen Vorbringen, das jegliche Bezugnahme auf diese Überlegungen vermissen lässt, vermag die Revision keine unvertretbare Beweiswürdigung durch das BVwG darzulegen.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, ohne dass auf das Fehlen eines tauglichen Revisionspunktes einzugehen war.
Wien, am 14. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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