Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des A M, vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Jänner 2026, I425 2325079-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte am 15. April 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 2. Oktober 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers-mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision, deren Sachverhaltsdarstellung weitgehend in der wortwörtlichen Wiedergabe des Bescheides des BFA sowie der dagegen erhobenen Beschwerde besteht, wirft der Revisionswerber dem BVwG eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 Abs. 6 VwGVG wegen Unterschreitung der Vorbereitungszeit von 14 Tagen für die mündliche Verhandlung und mangelnde Ermittlungen, ob die Ladung dem Revisionswerber überhaupt unter Einhaltung dieser Frist übermittelt worden sei, vor.
9 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass die von ihm ins Treffen geführte Norm des § 44 Abs. 6 VwGVG ausschließlich in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen anzuwenden ist. Ein solches liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, weshalb der Revisionswerber mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht darzulegen vermag, warum das Schicksal der gegenständlichen Revision von den zur Begründung der Zulässigkeit formulierten Fragen abhängen sollte (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 26.1.2026, Ra 2026/14/0017, mwN).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2026
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