Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des M M, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2025, W278 2297411 1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 12. Juli 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit der Furcht vor den Taliban aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, im Rahmen derer er sich auch für die Rechte afghanischer Frauen eingesetzt habe, begründete.
2 Mit Bescheid vom 28. Juni 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 10.12.2025, Ra 2024/14/0883, mwN).
9 Diesem Erfordernis entspricht die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht. Die zur Begründung der Zulässigkeit formulierten allgemein gehaltenen Fragen, die nach Ansicht des Revisionswerbers in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch unbeantwortet seien, zielen auf eine allgemeine politische Bewertung des in Afghanistan herrschenden und von den Taliban etablierten Regimes ab, ohne einen konkreten Fallbezug herzustellen. Insofern stellt die Revision nicht dar, dass und inwiefern das Schicksal der Revision von den angesprochenen Fragen abhängen sollte. Die Zulässigkeit der Revision setzt voraus, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. VwGH 14.7.2025, Ro 2024/14/0001, mwN).
10 Der Revisionswerber moniert mit seinem Zulässigkeitsvorbringen weiters pauschal unzureichende Ermittlungen sowie eine mangelhafte Begründung des BVwG und macht damit Verfahrensmängel geltend. Diesen Ausführungen fehlt jedoch die erforderliche Präzisierung und Darlegung der Relevanz dieser insofern bloß behaupteten Verfahrensmängel (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln für viele VwGH 15.9.2025, Ra 2025/14/0309, mwN).
11 Ebenso geht aus den auch dahingehend pauschal gehaltenen Ausführungen in der Revision nicht ansatzweise hervor, weshalb die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Unvertretbarkeit behaftet sein sollten (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 19.2.2025, Ra 2025/14/0010, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2026
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