Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. inLachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Gemeinde I, vertreten durch Prof. Haslinger&Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Februar 2026, LVwG-451715/3/HW/KKü, betreffend Erhaltungsbeitrag nach § 28 Oö. ROG 1994 (mitbeteiligte Partei: Markus Bloderer-Edlinger, vertreten durch Mag. Pamela Kellermayr, Rechtsanwältin in Micheldorf), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Bürgermeister der Gemeinde I setzte mit Bescheid vom 9. Juni 2025 gegenüber dem Mitbeteiligten für ein näher bezeichnetes Grundstück einen Erhaltungsbeitrag nach § 28 Oö. ROG 1994 „ab dem Jahr 2023“ fest.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bürgermeister mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. September 2025 ab, woraufhin der Mitbeteiligte einen Vorlageantrag stellte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Bescheid vom 9. Juni 2025 ersatzlos auf. Es sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Als Revisionswerberin tritt-sowohl im Rubrum als auch bei der Zeichnung der Revision-ausdrücklich die „Gemeinde I“ auf.
5 Der Bürgermeister der Gemeinde I, welcher als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, findet in der gegenständlichen Revision hingegen keine Erwähnung.
6 Die vorliegende Revision wurde somit nicht vom Bürgermeister der Gemeinde I, sondern von der Gemeinde I selbst erhoben. Für eine Umdeutung der Parteibezeichnung, die eine inhaltliche Behandlung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zuließe, besteht kein Raum, zumal eine solche doch zu einem unzulässigen Austausch der Verfahrenspartei führte (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0042, mwN). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Revision geltend gemacht wird, es seien die formellen Voraussetzungen für die Erhebung der Revision nach § 56 Abs. 2 Z 11 Oö. Gemeindeordnung erfüllt. Nach dieser Bestimmung obliegt dem Gemeindevorstand u.a. die Einbringung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof durch die Gemeinde als Trägerin subjektiver Rechte. Träger eines subjektiv-öffentlichen Rechts wäre die Gemeinde in einem Abgabenverfahren etwa dann, wenn sie Adressatin eines Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides im Sinne des § 10 KommStG oder Abgabenschuldnerin wäre. Die Gemeinde hat jedoch keine Berechtigung, Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG zu erheben, wenn-wie im vorliegenden Fall-eines ihrer Organe belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war (vgl. z.B. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0151, mwN; vgl.-unter Hinweis auf dieses Erkenntnis-auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Oö. Gemeinderechts-Novelle 2018, LGBl. Nr. 91/2018, 812/2018 BlgLT 28. GP 24, wonach von dieser Bestimmung „jener Fall nicht umfasst ist, in denen eine Gemeinde-bzw. Stadtbehörde als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG eine Revision erhebt“).
7 Da der gegenständlichen Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, war sie nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 11. Juni 2026
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