§ 56 Abs. 2 Z 11 Oö. GemO 1990 legt nicht fest, wer belangte Behörde iSd Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG ist, sondern normiert vielmehr die Zuständigkeit, welchem Organ der Gemeinde es obliegt, Revision zu erheben, wenn die Gemeinde selbst Revisionswerber ist, wenn nämlich die Gemeinde gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG als Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhebt oder wenn die Gemeinde als Rechtssubjekt (Träger subjektiver öffentlicher Rechte) Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erhebt. Letzteres wäre beispielsweise der Fall, wenn die Gemeinde Partei eines Abgabenverfahrens ist, etwa als Adressatin eines Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides im Sinne des § 10 des Kommunalsteuergesetzes oder als Abgabenschuldnerin (zB im Rahmen ihres Betriebes gewerblicher Art - § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994).
Rückverweise