Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Finanzamts Österreich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. Februar 2026, RV/7101917/2022, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. März 2026, betreffend Umsatzsteuer 2021 (mitbeteiligte Partei: K, vertreten durch die Julius Schlosman Steuerberatungs GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Durchführung einer Außenprüfung erließ das Finanzamt gegenüber der Mitbeteiligten am 3. Mai 2022 Festsetzungsbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Quartale zwei bis vier des Jahres 2021. Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde, welche das Finanzamt (antragsgemäß) ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorlegte. Mit Bescheid vom 14. August 2024 wurde die Mitbeteiligte zur Umsatzsteuer 2021 veranlagt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis-in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. März 2026-änderte das Bundesfinanzgericht unter Hinweis auf § 253 BAO den Umsatzsteuerjahresbescheid 2021 „im Sinne des Beschwerdebegehrens“ gemäß § 279 BAO ab und setzte die Vorsteuer mit einem näher genannten Betrag fest.
3 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts handle die Mitbeteiligte mit Kapseln, welche der Zubereitung näher genannter Heißgetränke dienen. Diese kaufe sie im Inland in verschiedenen Filialen der Handelskette X. Weil diese Handelskette im Revisionszeitraum ihre Ware nicht an Zwischenhändler geliefert, sondern nur in eigenen Filialen in Haushaltsmengen zum Kauf angeboten habe, habe die Mitbeteiligte die Ware in vielen Einzelkäufen in Kleinmengen erworben, wobei die Rechnungsbeträge jeweils unter 400 Euro gelegen seien. In einem Zwischenlager in Wien sei die Ware eingelagert, umverpackt und durch zwei Speditionen, an denen der Geschäftsführer der Mitbeteiligten beteiligt gewesen sei, nach Tschechien verbracht und in weiterer Folge größtenteils nach Großbritannien exportiert worden. Dort sei die Ware über eine Onlinehandelsplattform vertrieben worden.
4 Der Mitbeteiligten sei es gelungen, ihr Geschäftsmodell gegenüber dem Bundesfinanzgericht glaubhaft zu machen. Die Handelskette X versuche, durch ihre Geschäftsstrategie ein exklusives Vertriebsmonopol zu schaffen und andere Händler auszuschließen. Die „künstliche“ Aufspaltung des Wareneinkaufs in eine Vielzahl von Kleineinkäufen sei der einzige Weg für die Mitbeteiligte gewesen, ihr Vertriebsmodell zu verwirklichen.
5 Ein Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems sei seine Steuerneutralität in der Unternehmerkette. Die von der Mitbeteiligten getätigten „Umgehungsschritte“ dienten einzig dazu, die marktbeschränkende Praxis eines privaten Unternehmens auszuhebeln. Auch und gerade in einem solchen Fall dürfe das Mehrwertsteuersystem nicht derart angewendet werden, dass es die private Marktbeschränkung durch ein Untersagen des Vorsteuerabzugs noch verstärkend unterstütze.
6 Eine missbräuchliche Praxis liege nicht vor. Tätige ein Unternehmer Einkäufe für sein Unternehmen, die er auf andere als die gewählte Art nicht erlangen könne, gewinne er durch den Vorsteuerabzug auf diese Umsätze keinen Steuervorteil.
7 In Zusammenschau aller von der Mitbeteiligten vorgebrachten Beweismittel sei festzuhalten, dass das Fehlen der Angabe des Leistungsempfängers bei einer Kleinbetragsrechnung gesetzeskonform sei bzw. die Fehlerhaftigkeit der Rechnung durch den Ausweis von Kundennummern, die nicht der Mitbeteiligten zurechenbar seien, nicht der Sphäre der Mitbeteiligten zugeordnet werden könne. Anhand der vorgelegten sowie der vom Bundesfinanzgericht erhobenen Beweise habe das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug manifestiert werden können.
8 Dagegen wendet sich das Finanzamt mit der gegenständlichen Amtsrevision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Zur Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis leide unter näher genannten Verfahrensmängeln, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Vorsteuerabzug und das Bundesfinanzgericht habe seine Ermittlungspflicht verletzt.
13 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Tatsachenvorbringen, das die Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht erstattet haben, sie im Revisionsverfahren auf Grund des Neuerungsverbotes nicht mehr nachholen können. Ebenso unterliegen Rechtsausführungen dem Neuerungsverbot, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären (vgl. VwGH 26.11.2024, Ra 2023/15/0013, mwN).
14 Das revisionswerbende Finanzamt stellt (tatsächlich durchgeführte) Einkäufe der revisionsgegenständlichen Waren bei der Handelskette X ebenso wenig in Abrede wie den Umstand, dass diese Einkäufe von einem Angestellten der Mitbeteiligten abgewickelt wurden. Das Finanzamt legt jedoch-erstmals in der Revision und abweichend von seinem Vorbringen im bisherigen Verfahren-seinen Ausführungen insgesamt zugrunde, nicht die Mitbeteiligte, sondern deren Dienstnehmer habe die revisionsgegenständlichen Waren „wohl“ im eigenen Namen von der Handelskette X eingekauft, diesen Umstand der Handelskette X gegenüber (tatsächlich) nicht offengelegt und die Ware schließlich an die Mitbeteiligte weitergeliefert.
15 Die rechtliche Beurteilung der Zuordnung der Warenlieferung als Eingangsumsatz des Angestellten der Mitbeteiligten sowie eine anschließende Weiterlieferung der Waren würde zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen im Sinne der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich machen und unterliegt somit dem Neuerungsverbot (§ 41 VwGG). Die Zulässigkeit der Revision wird mit einem solchen Vorbringen nicht aufgezeigt.
16 Soweit Begründungsmängel gerügt werden, genügt der Hinweis, dass ein solcher nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. z.B. VwGH 14.12.2023, Ra 2021/13/0118, mwN). Dass dies der Fall wäre, ist hier nicht erkennbar.
17 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2026
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