Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision des Mag. A B, vertreten durch Dr. Thomas Deschka, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Dezember 2025, LVwG-S-518/001-2025, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlichen einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Durchführung einer Verhandlung einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil er es zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen einen namentlich genannten serbischen Staatsangehörigen, für den keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, seit April 2024 bis zumindest 17. Mai 2024 beschäftigt habe, und verhängte über ihn dafür eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).
2 Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
3 Begründend führte es nach Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, der Revisionswerber sei im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft gewesen. Das Tätigkeitsfeld dieser Gesellschaft sei die Gartengestaltung, Sportplatzpflege und das Rasenverlegen. Die Gesellschaft habe sechs Mitarbeiter, die für diese Tätigkeiten zuständig seien. Der im Spruch genannte serbische Staatsangehörige C sei knapp vor den Wochenenden (bevor ein Fußballmatch stattgefunden habe) mit der Sportplatzpflege beauftragt worden, wenn die Gesellschaft personelle Engpässe gehabt habe. Zwischen dem Revisionswerber und C habe es-insbesondere aufgrund der Kurzfristigkeit-nur eine mündliche Vereinbarung gegeben. Für die Pflege eines Sportplatzes seien als Entlohnung pauschal € 150,--vereinbart worden. Wenn es länger gedauert habe (etwa aufgrund der Rasenhöhe) sei nach Stunden abgerechnet worden. C habe dem Revisionswerber eine Auflistung vorgelegt, bei welchen Sportplätzen und wie lange er dort gemäht habe. Er habe das Rasenmähen persönlich ausführen müssen, weil es sich bei den eingesetzten Maschinen um teure Profigeräte gehandelt habe. Der Revisionswerber habe C vorgegeben, bis wann der Rasen fertig sein müsse. Darüber hinaus habe sich C seine Zeit frei einteilen können. Der Revisionswerber habe C eingeschult. C sei es möglich gewesen, Aufträge der Gesellschaft abzulehnen. Er habe im Tatzeitraum auch andere Auftraggeber gehabt, worüber der Revisionswerber gewusst habe.
4 Für die Aufträge habe C die Arbeitsmittel (insbesondere Spindel-und Sichelrasenmäher sowie die Markierfarbe) der Gesellschaft verwendet. Diese habe er im Lager der Gesellschaft abgeholt. Zum Transport der Maschinen habe C das auf die Gesellschaft zugelassene Fahrzeug verwendet.
5 Mit den anderen Mitarbeitern der Gesellschaft habe C nicht zusammengearbeitet. Einmal habe ein Mitarbeiter der Gesellschaft C neue Farbe gebracht, nachdem diese ausgegangen sei und C daraufhin den Revisionswerber kontaktiert habe.
6 Der Revisionswerber sei mit den von C erfüllten Aufgaben zufrieden gewesen. Die Fußballvereine hätten den Revisionswerber oft nach dem Rasenmähen kontaktiert und Bescheid gegeben, dass alles in Ordnung sei. Gelegentlich habe der Revisionswerber aber auch stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. Manchmal habe C dem Revisionswerber Fotos von den Sportplätzen geschickt. Wenn C einen Fehler gemacht habe, habe er diesen ausgebessert und nichts dafür verlangt.
7 Am Tag der Kontrolle sei C vom Lager der Gesellschaft zu einem Sportplatz in einem auf die Gesellschaft zugelassenen Fahrzeug unterwegs gewesen.
8 Bevor der Revisionswerber C beauftragt habe, habe ihm sein Steuerberater mitgeteilt, es sei innerhalb der EU kein Problem, dass C für die Gesellschaft Dienstleistungen ausführe.
9 Nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kam das Verwaltungsgericht rechtlich zu dem Schluss, es liege eine Beschäftigung des C durch den Revisionswerber vor, für die es keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung gebe. Dass im vorliegenden Fall „bloß“ die Möglichkeit bestanden habe, die von der Gesellschaft kurzfristig angebotenen Aufträge abzulehnen, stehe der persönlichen Arbeitspflicht nicht entgegen.
10 Das Verwaltungsgericht verneinte weiters mit näherer Begründung das Vorliegen eines Verbotsirrtums und kam zu dem Ergebnis, der Revisionswerber habe die angelastete Tat objektiv und subjektiv zu verantworten. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei von der näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die im Einzelfall erforderliche Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale zum Vorliegen einer Einbindung in eine betriebliche Organisation, einer bestimmten Qualifikation der Tätigkeit und sonstiger Nebenkriterien in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen habe. Ein Arbeitsverhältnis iSd § 2 Abs. 2 AuslBG liege nicht vor, wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste-wie hier-jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen könne.
15 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (lit. a), einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (lit. b) oder überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988 (lit. e) als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher und/oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0008, mwN).
16 Ein Abhängigkeitsverhältnis ist dort anzunehmen, wo keine unternehmerische Eigeninitiative und kein unternehmerisches Erfolgsrisiko getragen wird (vgl. VwGH 20.11.2008, 2007/09/0035, mwN).
Typische Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit sind:
17 1. die Verrichtung der Tätigkeit nicht in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Verpflichteten, sondern in einem Betrieb des Unternehmers; 2. eine gewisse Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit; 3. die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung; 4. Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Verpflichteten hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit (Weisungsgebundenheit, „stille“ Autorität); 5. die Berichterstattungspflicht; 6. die Arbeit mit Arbeitsmitteln des Unternehmers; 7. das Ausüben der Tätigkeit für einen oder eine geringe Anzahl, nicht aber für eine unbegrenzte Anzahl ständig wechselnder Unternehmer; 8. die vertragliche Einschränkung der Tätigkeit des Verpflichteten in Bezug auf andere Personen (Unternehmerbindung, Konkurrenzverbot); 9. die Entgeltlichkeit und 10. die Frage, wem die Arbeitsleistung zu Gute kommt (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0041, mwN).
18 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass die Erbringung einfacher Hilfsarbeiten kein selbständiges Werk darstellt und daher nicht den Inhalt eines Werkvertrags bilden kann (vgl. VwGH 20.3.2019, Ro 2018/09/0007, zu Arbeiten auf einer Baustelle; siehe auch VwGH 12.11.2013, 2012/09/0037, zu Eisenverlegungs-bzw. Armierungsarbeiten VwGH 13.2.1997, 95/09/0154, jeweils mwN).
19 In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung, dass C vom Revisionswerber eingeschult worden sei, die Arbeitsleistung persönlich habe erbringen müssen, die verwendeten Arbeitsmittel von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden seien, C sowohl an den Arbeitsort gebunden gewesen sei als auch genaue Vorgaben gehabt habe, bis wann er fertig sein müsse und der Revisionswerber seine Arbeit kontrolliert habe, kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Beschäftigung des C in persönlicher Abhängigkeit vorgelegen sei. Dabei bezog das Verwaltungsgericht in seine Erwägungen mit ein, dass auch Merkmale der Selbstständigkeit gegeben seien (wie die freie Zeiteinteilung an den vereinbarten Arbeitstagen und die Möglichkeit, die Aufträge abzulehnen).
20 Der Revisionswerber vermag mit seinem Vorbringen, dass das „sanktionslose Ablehnungsrecht“ im vorliegenden Fall zu weit ausgelegt worden sei, nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von den getroffenen Feststellungen bei der im Einzelfall vorgenommenen Gewichtung der festgestellten Umstände die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien missachtet oder in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte, wenn es das Vorliegen selbständiger Tätigkeiten verneinte.
21 So stellen grundsätzlich-wie ausgeführt-bereits kurzfristige Tätigkeiten Arbeitsverhältnisse bzw. arbeitnehmerähnliche Verhältnisse im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar (vgl. etwa erneut VwGH 20.3.2019, Ro 2018/09/0007, mwN).
22 Gerade wenn sich-wie im vorliegenden Fall bei einfachen Hilfsarbeiten, für welche eine spezifische Berufsausbildung nicht notwendig war-die Erteilung von Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens weitgehend erübrigte, weil die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerähnlichen von sich aus wissen sollten, wie sie sich bei einer Tätigkeit zu bewegen und zu verhalten haben, äußert sich das nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an sich unterscheidungskräftige Merkmal des Weisungsrechts in Form von Kontrollrechten („stille Autorität des Arbeitgebers“; vgl. erneut VwGH 20.3.2019, Ro 2018/09/0007, mwN).
23 Auf die Frage, ob die vorliegende Beschäftigung als Arbeitsverhältnis iSd § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG oder als arbeitnehmerähnliches Verhältnis iSd § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG zu qualifizieren ist, muss vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen werden (vgl. zu den jeweiligen Merkmalen ausführlich neuerlich VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0041, mwN).
24 Soweit sich der Revisionswerber auf eine Rechtsunkenntnis beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift gemäß § 5 Abs. 2 VStG den Täter nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer-allenfalls sogar plausiblen-Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH 9.9.2022, Ra 2022/09/0101, mwN). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.12.2021, Ra 2021/09/0243, mwN) ausgeführt hat, ist eine rechtliche Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen und sich ein Geschäftsführer selbst auf eine Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern (oder wie hier Steuerberater) nicht verlassen darf. Der Revisionswerber vermag daher keine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von dieser Rechtsprechung darzutun.
25 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher-nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung-gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. September 2026
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