Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2026, Ra 2026/08/0079-3, betreffend Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages in einer Angelegenheit des Widerrufs und der Rückforderung von Notstandshilfe, gerichteten Eingaben des Ing. S S vom 14. Juli 2026, 21. Juli 2026, 30. Juli 2026 und 7. August 2026, den Beschluss gefasst:
Die Eingaben werden zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2026, Ra 2026/08/0079-3, wurde der Antrag des Einschreiters vom 1. Juli 2026 auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2026, W228 2328309-1/25E, abgewiesen.
2 Mit der Eingabe vom 14. Juli 2026 erklärte der Antragsteller, sich gegen den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2026 zu wenden und insoweit zu beantragen, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG stattzugeben, das Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Berücksichtigung von nunmehr vorgelegten (weiteren) Unterlagen „neu aufzurollen“, den die Verfahrenshilfe abweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2026 aufzuheben und nunmehr die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Mit Eingaben vom 21. Juli 2026, 30. Juli 2026 und 7. August 2026 bekräftigte der Antragsteller diese Anträge und erstattete dazu weiteres Vorbringen.
3 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend Verfahrenshilfe, ist ein Rechtsmittel unzulässig, weshalb eine Eingabe, mit der die Aufhebung oder Abänderung eines die Gewährung von Verfahrenshilfe ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes begehrt wird, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. etwa VwGH 14.5.2025, Ro 2025/02/0004, mwN).
4 Soweit der Einschreiter hinsichtlich seines Verfahrenshilfeantrages auch die Wiedereinsetzung nach § 46 VwGG begehrt, ist festzuhalten, dass sein Antrag auf Verfahrenshilfe vom 1. Juli 2026 vom Verwaltungsgerichtshof als rechtzeitig beurteilt, jedoch als unbegründet abgewiesen worden ist. Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 VwGG setzt jedoch voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde-wie hier-keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. VwGH 27.5.2014, Ro 2014/10/0031 bis 0033, mwN). Ein solcher Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.4.2026, Ra 2025/10/0145, mwN).
5 Die Eingaben des Einschreiters waren daher in ihrer Gesamtheit zurückzuweisen.
6 Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden können. Gegenüber dem Einschreiter ist nunmehr nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. nochmals VwGH Ro 2025/02/0004).
Wien, am 18. August 2026
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