Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der E G, BA, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien jeweils vom 23. Juli 2025, Zlen. VGW 141/051/7713/2025 2 und VGW 141/051/7714/2025 2, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien) sowie über den Wiedereinsetzungsantrag vom 25. Februar 2026, den Beschluss gefasst:
Der Antrag vom 25. Februar 2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revision durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
1 1. Am 20. August 2025 brachte die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Revisionswerberin eine (außerordentliche) Revision gegen die zwei im Kopf angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien ein.
2 Nachdem einem damit verbundenen Verfahrenshilfeantrag mit hg. Beschluss vom 7. Oktober 2025, Ra 2025/10/0145 5, nicht stattgegeben worden war, wurde der Revisionswerberin mit hg. Beschluss vom 22. Jänner 2026, Ra 2025/10/0145 10, aufgetragen, den Mangel der eingebrachten Revision binnen zwei Wochen durch Abfassung und Einbringung durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu beheben.
3 Mit hg. Beschluss vom 4. Februar 2026, Ra 2025/10/0145 12, zugestellt am 12. Februar 2026, wurde diese Verbesserungsfrist „(einmalig) bis zum 27. Februar 2026“ erstreckt.
4 2. Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 beantragte die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der genannten „Frist zur wirksamen Einbringung/Ausführung einer (außerordentlichen) Revision bzw. zur Setzung einer anwaltlich unterfertigten Eingabe“, ohne jedoch die Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt gleichzeitig nachzuholen; zur Begründung berief sich die Revisionswerberin auf die „außergewöhnliche und dauerhafte Belastung durch die Pflegesituation“ ihres Sohnes sowie auf ihre „nachweislich intensive, aber erfolglose Anwaltssuche (mehrfache Absagen)“.
5 Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
6 Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 VwGG setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. VwGH 27.5.2014, Ro 2014/10/0031 bis 0033, mwN); der Antrag ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen (vgl. VwGH 1.6.2016, Ra 2016/11/0047).
7 Im gegenständlichen Fall wurde die Frist zur Verbesserung der Revision durch anwaltliche Unterfertigung bis zum 27. Februar 2026 erstreckt. Im Zeitpunkt der Postaufgabe des Wiedereinsetzungsantrags am 25. Februar 2026 war diese Frist noch nicht versäumt und der Wiedereinsetzungsantrag daher noch nicht zulässig.
8 Im Übrigen trifft den Wiedereinsetzungswerber gemäß § 46 VwGG u.a. die Obliegenheit, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden solche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0401, oder 18.9.2007, 2007/16/0120, mwN).
9 Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag enthält weder Angaben über seine Rechtzeitigkeit noch wurde gleichzeitig damit die versäumte Handlung nachgeholt.
10 Ein derartiger Antrag ist keiner Mängelbehebung zugänglich (vgl. etwa wiederum VwGH 2007/16/0120, mwN) und war nach dem Gesagten zurückzuweisen (vgl. etwa auch VwGH 18.12.2006, 2006/16/0185).
11 3. Die Revisionswerberin ist der an sie ergangenen Aufforderung, den Mangel der eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
12 Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 23. April 2026
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