Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M E, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 12. Dezember 2025, Zl. LVwG-1-944/2024-R10, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber-unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses-in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Mit der bloßen und nicht weiter substantiierten Behauptung, mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses sei „im Fall des Mangels finanzieller Mittel zur Zahlung der hohen Geldstrafe“ für den Revisionswerber infolge des drohendenden Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden (tatsächlich beläuft sich die nach dem angefochtenen Erkenntnis zu zahlende Geldstrafe auf € 730, die Verfahrenskostenbeiträge auf € 219,-und der dem Revisionswerber vorgeschriebene Barauslagenersatz auf € 352,-), wird der vorliegende Antrag diesen Anforderungen nicht gerecht. Damit ist der Revisionswerber zum einen der ihn treffenden Konkretisierungspflicht im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen (vgl. dazu etwa VwGH 14.3.2016, Ra 2015/08/0184, mwN), zum anderen lässt sein Vorbringen die Möglichkeit der Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG sowie-hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe-des Aufschubs nach § 53b Abs. 3 VStG außer Betracht.
4 Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 31. Juli 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden