Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des C G, vertreten durch Dr. Herbert L. Partl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6. Mai 2026, LVwG-2025/40/2812-6, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Wildschönau; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem ihm gemäß § 35 Abs. 7 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) wegen des Erlöschens der Baubewilligung die Beseitigung bereits errichteter Teile eines mit näher bezeichnetem Bescheid bewilligten Bauvorhabens und die Wiederherstellung des Bauplatzes in seinem ursprünglichen Zustand binnen einer Frist von sechs Monaten aufgetragen worden war, unter Neufestsetzung der Leistungsfrist als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, bei einem Lokalaugenschein am 24. September 2025 sei durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde festgestellt worden, dass augenscheinliche Abweichungen von der gegenständlich erteilten Baubewilligung optischer Natur wie Fassadengestaltung, Türöffnungen und Toröffnungen an der Fassade bestünden. Die Brandschutzwand zur Nachbargrundgrenze sei nicht fertiggestellt gewesen, in etwa habe das oberste Drittel gefehlt. Es liege eine Grenzüberbauung durch oberirdische bauliche Anlagen zum näher bezeichneten Nachbargrundstück vor. Teilweise ragten die Fassadenplatten sowie das Vordach über die Grundgrenze, unterirdisch seien es die Punktfundamente für die Stahlsteher des in Rede stehenden Gebäudes. Es seien keinerlei Firmenbestätigungen bzw. Ausführungsbestätigungen im Akt der belangten Behörde vorhanden. Im Hallenboden sei lediglich die Planie vorhanden gewesen. Eine Absturzsicherung am Balkon sei nicht vorhanden gewesen, ein Zwischenboden in der Halle sei nicht eingezogen worden. Die WC-Anlage, der Waschraum sowie der Aufenthaltsraum seien nicht ausgeführt worden. Bezüglich einer Heizungsanlage sei nichts vorhanden gewesen.
6 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass ein Bau im Allgemeinen schon dann als vollendet beurteilt werden könne, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen sei und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden seien; ein schlüsselfertiger Zustand sei nicht zu fordern. Nach den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde sei die Fassade an der Ostseite nur ca. zu zwei Drittel ausgeführt worden, ein Drittel der Fassade im Giebelbereich sei nicht ausgeführt worden. Damit sei das Gebäude bereits aus diesem Grund nicht nach außen hin abgeschlossen. Weiters fehlten die im Plan angeführten und genehmigten WC-Anlagen sowie der Aufenthaltsraum, welche mit einer Betondecke nach obenhin abgeschlossen werden sollten, und ein befestigter Boden für die Lagerhalle. Die Einschätzungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde, das in Rede stehende Gebäude sei in bautechnischer Hinsicht nicht vollendet, decke sich mit der rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht, wonach bei gesamthafter Betrachtung des Ausführungszustandes des Gebäudes dieses-aufgrund der oben aufgezeigten zahlreichen und gravierenden Mängel und auch der damit verbundenen Unmöglichkeit, das Gebäude sicher zu benützen-zum maßgeblichen Zeitpunkt am 17. September 2025 nicht vollendet gewesen sei. Zwar würden einzelne unvollendete Arbeiten, wie etwa fehlende Estrichlegearbeiten oder Installationen für sich betrachtet die Annahme, dass das Gebäude nicht als vollendet anzusehen sei, nicht rechtfertigen, jedoch spreche der dargelegte Gesamtausführungszustand des Gebäudes gegen die Annahme einer Bauvollendung.
7 Die Baubewilligung der belangten Behörde vom 11. August 2021 sei damit ex lege erloschen und der gegenständliche Entfernungsauftrag samt Herstellung des ursprünglichen Zustandes sohin zu Recht ergangen.
8 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt der Revisionswerber vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, nach welchen Kriterien der Begriff der Bauvollendung im Sinn des § 35 Abs. 1 lit. b TBO 2022 abzugrenzen sei, wenn ein Bauvorhaben zwar im Wesentlichen entsprechend der Baubewilligung errichtet worden sei, einzelne Arbeiten jedoch noch ausstünden. Insbesondere fehle höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob bei der Beurteilung der Bauvollendung auf die Benutzbarkeit des Bauwerkes bzw. auf noch ausstehende Innenausbauarbeiten abgestellt werden dürfe oder ob-entsprechend der bisherigen Rechtsprechung-ausschließlich maßgeblich sei, ob das Gebäude nach außen abgeschlossen sei und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden seien, wobei ein „schlüsselfertiger“ Zustand nicht zu fordern sei (Hinweis auf VwGH 20.4.2004, 2003/06/0067). Das angefochtene Erkenntnis messe in seinen Erwägungen dem fehlenden Innenausbau eine entscheidende Bedeutung bei und werfe damit eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage auf.
9 Zudem werfe das angefochtene Erkenntnis die Rechtsfrage auf, ob § 35 Abs. 1 lit. b TBO 2022 dahin auszulegen sei, dass das Erlöschen der Baubewilligung auch dann ex lege eintrete, wenn die fristgerechte Bauvollendung ausschließlich aufgrund eines vom Bauherrn nicht beherrschbaren Verhaltens eines Dritten verhindert worden sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
10 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. VwGH 9.7.2025, Ra 2025/06/0175, mwN). Der Revisionswerber legt seiner ersten Frage die Prämisse zugrunde, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Wesentlichen entsprechend der Baubewilligung errichtet worden sei und lediglich Innenausbauarbeiten noch nicht erfolgt seien bzw. die Benutzbarkeit noch nicht gegeben sei, und entfernt sich damit von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt, wonach unter anderem die Fassade an der Ostseite nur ca. zu zwei Drittel ausgeführt und damit ein Drittel der Fassade im Giebelbereich nicht ausgeführt worden sei und das Gebäude somit bereits aus diesem Grund nicht nach außen hin abgeschlossen sei, ohne der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung und den gegenständlichen Feststellungen in der Zulässigkeitsbegründung konkret entgegenzutreten und einen dabei unterlaufenen, allenfalls eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden Verfahrensmangel geltend zu machen. Schon deshalb zeigt der Revisionswerber mit diesem Vorbringen fallbezogen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
11 Darüber hinaus existiert bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann ein bewilligtes Bauvorhaben als vollendet zu gelten hat (vgl. etwa VwGH 5.10.2016, Ra 2016/06/0118, mwN). Dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage der Vollendung des gegenständlichen Bauvorhabens von dieser, im angefochtenen Erkenntnis dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, zumal das Verwaltungsgericht - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - das Vorliegen eines „schlüsselfertigen“ Zustandes nicht verlangt hat, sondern bereits auf Grund des Fehlens eines Teils der Fassade an der Ostseite davon ausgegangen ist, dass das Gebäude nicht nach außen hin abgeschlossen sei.
12 Wie sich aus der in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Bestimmung des § 35 Abs. 1 lit. b TBO 2022 klar ergibt, wird in Bezug auf das Erlöschen der Baubewilligung infolge Ablaufs der Frist zur Vollendung des Bauvorhabens nicht auf die Ursache für die Nichteinhaltung der Bauvollendungsfrist abgestellt, zumal für den Fall einer Bauverzögerung gemäß § 35 Abs. 3 TBO 2022 grundsätzlich die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Erstreckung der Bauvollendungsfrist besteht. Ist aber-wie im Revisionsfall-die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 23.9.2024, Ra 2024/06/0129, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2026
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