Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der J E, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Mag. Kornelia Kaltenhauser, LL.M., Mag. Michael Lassnig und Mag. Simon Ogris, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. Februar 2026, KLVwG-2124/6/2025, betreffend einen Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 24. Juni 2025 trug die belangte Behörde der Revisionswerberin als Eigentümerin eines Grundstücks der KG D gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) auf, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der konsenslos entlang der nördlichen Grenze ihres Grundstückes errichteten Zaunanlage auf einer Gesamtlänge von 11,36 m in einer Höhe von 1,5 m inklusive einer Gartentür mit einer Durchgangsbreite von 1 m wiederherzustellen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nördlich vom Grundstück der Revisionswerberin liege eine näher bezeichnete, im geltenden Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche ersichtlich gemachte Wegparzelle, die eine Wegbreite von 2,70 m bis 2,85 m aufweise. § 7 Abs. 9 iVm § 8 Abs. 3 des Teilbebauungsplanes Lannerweg/Krumpendorf (Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee vom 22. Oktober 2019, in der Folge: Teilbebauungsplan) lasse die Errichtung von Einfriedungen an der Straßengrundgrenze jedoch nur entlang von Straßen zu, die eine Mindestbreite von 6 m aufwiesen. Im vorliegenden Fall sei daher nach § 7 Abs. 10 des Teilbebauungsplanes „von der halben Wegbreite gemessen von der Wegachse diese Mindestbreite zu erfüllen“. Bilde man hier eine Wegachse, so befinde sich die Grundgrenze in einem Abstand von rund 1,40 m. Daher wäre nach dem Teilbebauungsplan die Errichtung einer Zaunanlage in einem Abstand von 1,60 m zur nördlichen Grundgrenze zulässig.
2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
3 In der Begründung hielt das LVwG im Wesentlichen fest, dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass § 7 Abs. 10 des Teilbebauungsplanes nicht anzuwenden sei, weil § 8 Abs. 3 leg.cit. nur für neu anzulegende Erschließungsstraßen eine Mindestbereite von 6 m festlege, bei der hier in Rede stehenden Wegparzelle handle es sich jedoch um eine Bestandsstraße, könne nicht gefolgt werden. Die geforderte Breite ergebe sich für Bestandsstraßen nach § 7 Abs. 10 leg.cit. aus § 8 Abs. 3 leg.cit., auf den ausdrücklich im Zusammenhang mit dem einzuhaltenden Abstand verwiesen werde. Es sei nachvollziehbar, dass der Verordnungsgeber einerseits Mindestbreiten für Erschließungsstraßen im Ausmaß von 6 m vorsehe und andererseits für den hier vorliegenden Fall einer Bestandsstraße, die nicht die Mindestbreite aufweise, eine Regelung für einzuhaltende Abstände von baulichen Anlagen vom Straßengrund treffe. Liege die geforderte Breite nicht vor, so sei gemäß § 7 Abs. 10 leg.cit. mindestens jener Abstand einzuhalten, der der halben Wegbreite, gemessen ab der Wegachse, im Sinne der Festlegung des § 8 Abs. 3 leg.cit. entspreche. § 7 Abs. 9 leg.cit., der bei Vorliegen der „geforderten Wegbreite“ die Errichtung von Einfriedungen an der Straßengrundgrenze auf Eigengrund zulasse, sei nicht anzuwenden.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. April 2026, E 1029/2026-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dieses Beschlusses hielt der Verfassungsgerichtshof zur behaupteten Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Bestimmungen der §§ 7 Abs. 9 und 10 sowie 8 Abs. 3 des Teilbebauungsplanes fest, dass der in § 7 Abs. 10 des Teilbebauungsplanes verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „geforderten Breite“ mit Blick auf die weiteren Vorgaben des Teilbebauungsplanes zu Baulinien (§ 7 Abs. 9 leg.cit.) sowie zum Verlauf und Ausmaß von Verkehrsflächen (§ 8 Abs. 3 leg.cit.) einer Auslegung zugänglich sei. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn der Gemeinderat der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee im Rahmen seines Planungsermessens für den Fall einer nicht mindestens sechs Meter breiten Bestandsstraße spezielle Abstandsregeln für Einfriedungen normiere.
5 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das LVwG sei bei der Beurteilung der baurechtlichen Abstandsvorschriften des Teilbebauungsplanes von der ständigen und klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 6, 7 ABGB) sowie zur Wortlautgrenze bei der Auslegung abgewichen ist. Zu diesem Teilbebauungsplan und insbesondere zur Frage, wie die darin normierten Abstandsregelungen für Einfriedungen an historischen Bestandsstraßen mit einer Breite von unter 3 m auszulegen seien, existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Wortlaut des § 8 Abs 3 des Teilbebauungsplanes schränke die Mindestbreite von 6,0 m unmissverständlich (arg. „neu anzulegende“) auf zukünftige, im Zuge der Erschließung neu zu errichtende Straßen ein. Beim hier in Rede stehenden Weg handle es sich völlig unstrittig um einen historischen Bestandsweg. Für Bestandswege enthalte der gesamte textliche Teilbebauungsplan keine Festlegung einer geforderten Mindestbreite. Der Verweis in § 7 Abs. 10 des Teilbebauungsplanes auf die „Festlegung §8 Abs. 3“ gehe für Bestandsstraßen ins Leere. Da es an einer gesetzlich oder verordnungsmäßig geforderten Breite für Bestandswege mangle, greife die Grundregel des § 7 Abs. 9 des Teilbebauungsplanes, sodass die Einfriedung direkt an der Straßengrundgrenze auf Eigengrund errichtet werden dürfe. Indem das LVwG den diesbezüglich klaren Wortlaut unzureichend beachtet und den Begriff im Wege einer Art Analogie auf sämtliche Bestandsstraßen ausgedehnt habe, habe es die Wortlautgrenze in unvertretbarer Weise überschritten, was auch die Rechtssicherheit beeinträchtige.
10 Der Teilbebauungsplan lautet auszugsweise:
„[...]
§ 7 Baulinien
(1) [...]
(9) Die Baulinie für Einfriedungen (Zäune), welche neben den in § 8 Abs. 3 angeführten Verkehrsflächen errichtet werden, wird-sofern diese Verkehrsflächen die geforderte Wegbreite aufweisen-an die Straßengrundgrenze zur Gänze auf eigenem Grund festgelegt.
(10) Weisen die Verkehrsflächen die geforderte Breite nicht auf, so ist von der Straßengrundgrenze mindestens jener Abstand einzuhalten, der die halbe Wegbreite, gemessen ab der Wegachse, im Sinne der Festlegung § 8 Abs. 3 entspricht.
[...]
§ 8 Verlauf und Ausmaß der Verkehrsflächen
(1) [...]
(3) Die Breite von neu anzulegenden Erschließungsstraßen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen hat mindestens 6,0 m zu betragen.
[...]“
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dann nicht vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 8.6.2026, Ra 2026/06/0087, mwN).
12 Dies ist fallbezogen gegeben: § 7 Abs. 10 des Teilbebauungsplanes verweist hinsichtlich der „geforderten Breite“ von Verkehrsflächen auf § 8 Abs. 3 leg. cit. Nach letztgenannter Bestimmung hat die Breite einschließlich erforderlicher Nebenanlagen mindestens 6,0 m zu betragen. Bei Unterschreiten dieser Breite-wie im vorliegenden Fall-ist die spezielle Abstandsregel des § 7 Abs. 10 leg. cit. anzuwenden, sodass die Einfriedung einen Abstand von mindestens der halben Wegbreite von der Straßengrundgrenze einzuhalten hat. § 7 Abs. 9 leg. cit. setzt hingegen-seinem eindeutigen Wortlaut zufolge-voraus, dass die Verkehrsfläche „die geforderte Wegbreite“, nämlich jene gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. von mindestens 6,0 m, aufweist.
13 § 7 Abs. 10 des Teilbebauungsplanes enthält keine Einschränkung auf „neu anzulegende“ Verkehrsflächen und ist daher auch auf Bestandsstraßen anzuwenden. Der darin enthaltene Verweis „im Sinne der Festlegung § 8 Abs. 3“ konkretisiert lediglich, dass der Abstandsberechnung die halbe Wegbreite ab der Wegachse einschließlich der Nebenanlagen zugrunde zu legen ist.
14 Da somit in der Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargestellt wird, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2026
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