Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl.-Vw. Mag. P Z, vertreten durch Dr. Helfried Penz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26. September 2024, LVwG-2021/42/1645-7, betreffend Änderung von Grundstücksgrenzen nach der Tiroler Bauordnung 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2021, mit welchem sein Antrag auf Erteilung der Teilungsgenehmigung laut einem näher genannten Teilungsplan vom 3. Juni 2020 betreffend näher bezeichneter Grundstücke gemäß § 16 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. März 2026, E 4250/2024-18, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 In der in der Folge erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber als Revisionspunkt vor, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem „subjektiven Recht auf Durchsetzung eines rechtskräftigen Urteiles eines Zivilgerichtes und damit in seinem Recht auf grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts“ verletzt. Das angefochtene Erkenntnis leide an Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 8.1.2026, Ra 2025/06/0313, mwN).
6 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
7 Mit dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht verkennt der Revisionswerber den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Verfahren über die Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 14 der fallbezogen anzuwendenden TBO 2018) ist zu prüfen, ob die beantragte Änderung der Grundstücksgrenze eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert (§ 16 Abs. 1 TBO 2018). Im Rahmen dieses Verfahrens kann der Revisionswerber nicht in seinem „Recht auf Durchsetzung eines rechtskräftigen Urteiles eines Zivilgerichtes und damit in seinem Recht auf grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts“ verletzt werden, weil das Verfahren nicht zur Durchsetzung des Eigentumserwerbes des Revisionswerbers dient.
8 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2021/06/0120, mwN).
9 Die Revision erweist sich damit schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juli 2026
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