Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der P Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. Jänner 2026, LVwG 50.38-1747/2025-34, betreffend eine Enteignung in einer straßenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Graz; mitbeteiligte Partei: Stadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2025 wurde aufgrund eines Antrages der mitbeteiligten Partei die im Eigentum der revisionswerbenden Partei stehende Teilfläche 2 näher bezeichneter Grundstücke entsprechend dem zum Bestandteil des Bescheides erklärten Enteignungsplan für die Ausführung des mit Bescheid vom 27. August 2020 bewilligten Straßenbauvorhabens gemäß §§ 48 bis 50 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG. 1964) zu Gunsten der mitbeteiligten Partei enteignet und mit 1. Juli 2025 in ihr Eigentum übertragen (Spruchpunkt I.) sowie die Höhe der dafür an die revisionswerbende Partei zu leistenden Entschädigung bestimmt (Spruchpunkt II.).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei insofern stattgegeben, als zur Herstellung und dauerhaften Sicherstellung eines öffentlichen Geh-und Radweges die näher beschriebene Enteignung der im Enteignungsplan dargestellten Teilflächen näher bezeichneter Grundstücke in Form der zwangsweisen Begründung einer Dienstbarkeit zugunsten der mitbeteiligten Partei ausgesprochen und eine Entschädigung für die zwangsweise Einverleibung der Dienstbarkeit festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
6 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zur Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen fest, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 27. August 2020 der Bau eines näher bezeichneten Geh-und Radweges straßenrechtlich bewilligt worden sei. Damit das Projekt umgesetzt werden könne, sei die Beanspruchung der gegenständlichen Flächen, wie im Enteignungsplan vorgesehen, erforderlich. Beweiswürdigend wurde festgehalten, bei Gegenüberstellung des Enteignungsplanes und jenes Plans, welcher der rechtskräftigen straßenrechtlichen Bewilligung zugrunde liege, lasse sich erkennen, dass die Grundstücksteile für den Geh-und Radweg erforderlich seien.
7 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass die straßenrechtliche Bewilligung in Rechtskraft erwachsen sei und die gegenständlichen Flächen vom Spruch des Bescheides erfasst seien. Normative Wirkung entfalte allein der Spruch eines Bescheides. Der Begründung eines Bescheides komme keine normative Wirkung zu, weshalb selbst eine unrichtige Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspreche, grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig mache. Zwar treffe es zu, dass die Begründung des gegenständlichen straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides mangelhaft sei, dies ändere jedoch nichts am eindeutigen und konkreten Spruch des Bescheides. Nur dieser sei rechtsverbindlich und entfalte normativen Charakter.
8 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die revisionswerbende Partei vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach eine Enteignung nur dann zulässig sei, wenn die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen aus dem bewilligten Straßenbauprojekt abzuleiten sei (Hinweis auf VwGH 24.2.2009, 2007/06/0134; 11.8.1994, 93/06/0198), weil für die vom Enteignungsausspruch betroffenen Flächen der revisionswerbenden Partei kein bewilligtes Straßenbauprojekt vorliege. Die dem Enteignungsausspruch zugrunde gelegte straßenrechtliche Baubewilligung erfasse die enteignungsgegenständlichen Grundflächen nicht.
9 Weiters sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach dann, wenn Zweifel über den Inhalt des Spruches bestünden, zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen sei (Hinweis auf VwGH 23.4.1993, 91/17/0066; 20.10.1985, 85/05/0114), weil es bei der Prüfung und Beurteilung des (für die Enteignung als Grundlage dienenden) straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheides nur den an sich in seinem Inhalt unklaren Spruch als alleine rechtsverbindlich mit normativem Charakter-und damit verfehlt - beurteilt und die Begründung dieses Bescheides unberücksichtigt gelassen habe.
10 Zudem fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, inwieweit ein massiv mangelhafter straßenbaurechtlicher Bewilligungsbescheid als verbindliche Grundlage für einen Enteignungsanspruch im Sinn des § 48 LStVG. 1964 dienen könne. Es fehle somit an einer Rechtsprechung zur-für den sensiblen Bereich der Enteignung erforderlichen-inhaltlichen und formellen Qualität eines straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheides, der Grundlage für einen Enteignungsanspruch nach den Bestimmungen des LStVG. 1964 sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im Einklang mit der dazu ergangenen, von der revisionswerbenden Partei zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen ist, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen aus dem bewilligten Straßenbauprojekt abzuleiten ist. Mit der nicht näher ausgeführten, bloßen Behauptung, die dem Enteignungsausspruch zugrunde gelegte straßenrechtliche Baubewilligung erfasse die enteignungsgegenständlichen Grundflächen nicht, wird kein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt.
12 Zudem betrifft die Auslegung eines konkreten Bescheides grundsätzlich nur den Einzelfall und es könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellen, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 14.4.2026, Ra 2023/05/0014 und 0015, mwN).
13 Eine derartige Fehlbeurteilung wird von der revisionswerbenden Partei mit der pauschalen und nicht näher ausgeführten Behauptung, der Spruch des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides sei unklar, nicht aufgezeigt, zumal sie den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach der Spruch des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides eindeutig sei und gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. G. die Beanspruchung dieser Flächen zur bescheidkonformen Umsetzung dieses Projektes notwendig sei, nicht konkret entgegentritt. Da die revisionswerbende Partei somit in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht aufzuzeigen vermag, dass bzw. inwiefern der Spruch des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides zweifelhaft sei und damit der Begründung Bedeutung für dessen Auslegung zukäme (vgl. dazu etwa VwGH 5.11.2019, Ra 2017/06/0221; 30.3.2017, Ro 2017/07/0015, jeweils mwN), geht ihr dazu erstattetes Vorbringen ins Leere; Gleiches gilt für das Zulässigkeitsvorbringen betreffend das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, zumal sich dieses Vorbringen wiederum auf die nicht näher erläuterte Behauptung, es liege „ein massiv mangelhafter straßenbaurechtlicher Bewilligungsbescheid“ vor, stützt.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2026
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