Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Dr. E M D in G, vertreten durch Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. April 2023, LVwG 50.37 5014/2022 13, betreffend einen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt G. (Behörde) vom 1. Februar 2022, mit welchem der Revisionswerberin gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) und § 8 Abs. 3 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (GAEG 2008) die Beseitigung eines Zubaus in Holzbauweise zum Garagengebäude auf einem näher bezeichneten Grundstück in G. aufgetragen worden war, insofern ab, als sich der Beseitigungsauftrag ausschließlich auf § 41 Abs. 3 Stmk. BauG stütze. Im Übrigen wurde die Beschwerde der Revisionswerberin abgewiesen. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, der verfahrensgegenständliche Geräteschuppen werde an die bestehende Garage angebaut, wobei zwischen der Garage und dem Geräteschuppen ein Durchgang bestehe und ein gemeinsames Dach errichtet worden sei. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der baulichen Gestaltung handle es sich um einen Zubau gemäß § 4 Z 64 Stmk. BauG und nicht um ein Nebengebäude im Sinn des § 4 Z 47 leg. cit. Da der Zubau außerhalb der im Teilbebauungsplan 03.12.0 festgelegten Baugrenzlinie liege, bestehe ein Widerspruch zum Bebauungsplan, sodass der Beseitigungsauftrag zu Recht erlassen worden sei.
Anschließend begründete das LVwG, weshalb das GAEG 2008 keine Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Beseitigungsauftrag darstelle.
5 In der Zulässigkeitsbegründung behauptet die Revisionswerberin eine Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beurteilung des Geräteschuppens als Zubau. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge beeinträchtige die Verbindung mit dem Garagengebäude den Charakter eines Nebengebäudes nicht, vielmehr komme es für die Beurteilung der Frage, ob ein Bauwerk als Nebengebäude zu beurteilen sei, auf das äußere Erscheinungsbild an (Hinweis auf VwGH 17.5.1999, 98/05/0241). Es sei darauf abzustellen, ob das Bauwerk eine entsprechende bauliche Selbständigkeit aufweise und zwischen ihm und einem anderen Gebäude kein solcher baulicher und funktioneller Zusammenhang bestehe, dass beide als Einheit betrachtet werden müssten (Hinweis auf VwGH 14.7.2005, 2003/06/0015; 30.9.2015, Ro 2014/06/0031). Ein funktionaler Zusammenhang liege insbesondere dann vor, wenn das Bestehen des neuen Bauwerks vom Altbestand abhängig sei. Kein Zubau liege vor, wenn das geplante Bauwerk faktisch auch ohne den Altbestand bestehen und benützt werden könne (Hinweis auf VwGH 25.4.2005, 2004/17/0193; 27.1.2016, 2012/05/0210). Dass das Dach der bestehenden Garage im Zuge der Errichtung des Geräteschuppens erneuert worden sei und zwischen Geräteschuppen und Garage eine Verbindung bestehe, schließe die Nebengebäudeeigenschaft der neuen baulichen Anlage nicht aus (Hinweis auf VwGH 27.1.2016, 2012/05/0210).
6 Die Frage, ob eine bauliche Anlage einen Zubau oder einen Anbau darstellt, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz unterliegt diese Frage grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen wäre (vgl. etwa VwGH 19.1.2023, Ra 2022/06/0326, Rn. 6, mwN). Dies gilt auch für die Frage, ob eine bauliche Anlage einen Zubau oder ein Nebengebäude darstellt.
7 Eine solche Unvertretbarkeit wurde in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt. In dem zitierten hg. Erkenntnis Ro 2014/06/0031 gelangte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Vorerkenntnis 2003/06/0015 zu dem Ergebnis, dass bei drei „Bauteilen“, die auf einer durchgängigen Fundamentplatte errichtet wurden und eine durchgängige Dachkonstruktion sowie eine innere Verbindung aufwiesen, von einem organischen Zusammenhang bzw. einer baulichen Integration auszugehen ist, sodass die Behörde zutreffend davon ausging, dass ein funktioneller Zusammenhang besteht und die drei Bauteile als eine Einheit betrachtet werden müssen. Daraus ist für die Position der Revisionswerberin jedoch nichts zu gewinnen.
Dem weiteren zitierten hg. Erkenntnis 2012/05/0210 liegt ein Sachverhalt zugrunde (zwischen Hauptgebäude und „Badehaus“ lag ein Verbindungsgang; entscheidend war, dass an dessen Anschluss ein neues Gebäude errichtet wurde, sodass von keiner baulichen Einheit zwischen Hauptgebäude und „Badehaus“ auszugehen war), der mit dem gegenständlich zu beurteilenden nicht vergleichbar ist, weil fallbezogen ein gemeinsames Dach vorliegt und eben kein eigenes Gebäude errichtet wurde. Mit dem Hinweis auf dieses Erkenntnis wurde eine Unvertretbarkeit der einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht aufgezeigt.
Der Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis 2004/17/0193 zugrunde lag (der funktionelle Zusammenhang war dadurch gegeben, dass das Dach der Garage als Terrasse des Wohnhauses ausgebildet war, deren Betreten vom Obergeschoß des Wohnhauses aus möglich war; die bauliche Integration, die optisch den Eindruck eines Gesamtbauwerkes entstehen ließ, lag durch die teilweise Überbauung der Garage durch das Wohngebäude sowie durch die Verbindung der Bauwerke durch die 12 cm breiten Ziegel vor, mag letztere auch bloß die Gestaltung der Außenfassade betreffen), führte dazu, dass die Garage ihre Eigenschaft als ursprünglich eigenständiges Bauwerk verlor. In der Zulässigkeitsbegründung wurde nicht aufgezeigt, inwiefern diese Entscheidung die Rechtsansicht der Revisionswerberin stützen könnte.
8 Der Revisionswerberin gelingt es daher nicht, eine Unvertretbarkeit der einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG, wonach im gegenständlichen Fall ein Zubau vorliege, aufzuzeigen.
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juli 2023
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