Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aMerl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des R S, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Mag. Kornelia Kaltenhauser, LL.M., Mag. Michael Lassnig und Mag. Simon Ogris, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Jänner 2026, KLVwG-1354/14/2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kärntner Straßengesetz 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2025, mit welchem dem Revisionswerber gemäß § 56 Abs. 3 Kärntner Straßengesetzes 2017 (K-StrG 2017) die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands in der Weise aufgetragen worden war, einen teilweise auf einer näher bezeichneten öffentlichen Wegparzelle errichteten Bauzaun sowie einen Container binnen einer Woche ab Rechtskraft vollständig aus dieser zu beseitigen, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstücks. Die östlich dazu angrenzend verlaufende Straße sei öffentliches Gut und als Verbindungsstraße gemäß § 24 K-StrG 2017 kategorisiert. Entlang dieser Grundgrenze habe der Revisionswerber vor dem 28. April 2025 einen Container platziert, der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die östliche Grundgrenze überragt habe. Der Container habe aufgrund seines Eigengewichtes eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden. Zudem seien für dessen fachgerechte Aufstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich. Bei der (zumindest bis 28. April 2025 bestehenden) Einfriedung handle es sich um keine temporäre Bauzaunkonstruktion, sondern um eine Konstruktion, die mit blickdichten Planen zusätzlich abgesichert worden sei. Zwei insgesamt 16 Meter lange Zaunreihen aus Fertigteilelementen und Betonsockeln überragten teilweise die östliche Grundstücksgrenze. Die Einfriedung sei vom Revisionswerber in Belassungsabsicht errichtet worden.
3 In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall § 47 iVm § 49 K-StrG 2017 zur Anwendung komme. § 47 K-StrG 2017 verweise in Ortsgebieten auf die „Baulinie“, somit auf die in Bebauungsplänen oder den Bauvorschriften enthaltenen Abstandsbestimmungen. Eine baurechtliche Abstandsnorm, die es ermögliche, (ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers) Fremdgrund zu überbauen, gebe es nicht. Die Bebauungsplanung lasse unter gewissen Voraussetzungen Einfriedungen direkt an, aber nicht über der Straßengrundgrenze zu. § 49 Abs. 3 K-StrG 2017 räume der Straßenbehörde das Recht ein, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen; ein Rückgriff auf § 56 leg. cit. sei nicht erforderlich.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (mit Hinweis auf VwGH 19.3.2015, 2013/06/0019; 12.12.2013, 2013/06/0152) zum Begriff der baulichen Anlage im Kärntner Baurecht abgewichen. Dem ist zu entgegnen, dass § 49 Abs. 3 K-StrG 2017 nicht nur hinsichtlich baulicher Anlagen, sondern auch hinsichtlich „sonstiger Anlagen“, wie etwa Einfriedungen iSd § 47 Abs. 2 K-StrG 2017, eine Rechtsgrundlage für einen Beseitigungsauftrag bildet. Der Revisionswerber tritt der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach es beim gegenständlichen Zaun um eine Einfriedung handelt, in seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht entgegen, sodass sich ein Eingehen auf die Frage des Vorliegens einer „baulichen Anlage“ erübrigt und dem dazu aufgeworfenen Zulässigkeitsvorbringen keine Relevanz für den Verfahrensausgang zukommt.
8 Weiters führt die Revision zu ihrer Zulässigkeit aus, § 47 K-StrG 2017 enthalte Regelungen für Bauten an Straßen, die Errichtung von Objekten auf dem Straßengrund selbst stelle hingegen eine Benutzung öffentlicher Straßen gemäß § 56 Abs. 2 K-StrG 2017 dar. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob der Anwendungsbereich des § 49 Abs. 3 K-StrG 2017 auch die direkte Inanspruchnahme von Straßengrund erfasse oder ob in solchen Fällen ausschließlich die §§ 56 und 57 K-StrG 2017 als speziellere Normen für die Nutzung des Straßengrundes selbst zur Anwendung kämen.
9 Damit wird nicht dargelegt, inwiefern es entscheidend sein könnte, ob sich der Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes des teilweise auf dem Baugrundstück und teilweise auf der öffentlichen Wegparzelle befindlichen „Bauzaunes“ auf § 49 K-StrG 2017 oder auf § 56 leg. cit. stützt, da der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag in beiden Bestimmungen seine Deckung findet. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision keine Verletzung des Revisionswerbers in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten durch die in der Revision behauptete unzutreffende Lösung einer geltend gemachten Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0015). Dass der „Bauzaun“ zwischen dem auf dem Baugrundstück gelegenen Teil und dem auf der öffentlichen Wegparzelle befindlichen Teil trennbar wäre, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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