Der Gemeinderat hat nach dem Verfahren des § 4 zu beschließen:
a) die Erklärung zu Verbindungsstraßen,
b) sowie, bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Erklärung (§ 3 Abs. 1 Z 6), die Anpassung der Einreihung an die tatsächlichen Gegebenheiten und,
c) bei Wegfall der Voraussetzungen, die Auflassung von Verbindungsstraßen.
Über die Herstellung und Erhaltung von Verbindungsstraßen beschließt ebenso der Gemeinderat.
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