Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. inSembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des DI H K, MBA, und 2. der Dipl. Päd. C K, beide vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, LL.B., MBA, Rechtsanwalt in Steyr, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Dezember 2025, LVwG-152262/36/EW-152263/3, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde St. Marien; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S (in der Folge: belangte Behörde) vom 10. Juni 2019 wurde den revisionswerbenden Parteien gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 25a Abs. 5 Z 2 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) aufgetragen, die auf näher genannten Grundstücken der KG W errichteten Nebengebäude und Nebenbauwerke „Pultdachkonstruktion an der Ostseite des Wohngebäudes“ sowie „Gewächshaus und Swimmingpool im südlichen Teil der Grundstücke“ binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
2 Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2023 hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der gegen diesen baupolizeilichen Auftrag erhobenen Beschwerde teilweise stattgegeben und nur den Beseitigungsauftrag hinsichtlich des Gewächshauses und Swimmingpools aufrecht erhalten.
3 Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Entscheidung vom 27. Februar 2025, V 92-93/2024-8, aussprach, dass der Flächenwidmungsplan Nr. A, südlicher Teil, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde S am 22. März 1985 und am 20. März 1986, soweit er sich auf ein näher genanntes Grundstück bezog, gesetzwidrig war, und dass der Bebauungsplan Nr. B „P“, Änderung Nr. C, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde S am 5. September 1986, soweit er sich auf zwei näher genannte Grundstücke bezog, bis zum Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes Nr. D, Blatt Südost, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde S am 26. April 2001, gesetzwidrig gewesen sei.
4 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023 hob der Verfassungsgerichtshof wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen mit Entscheidung vom 4. März 2025, E 404/2024-18, auf.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise-hinsichtlich des Pultdaches und des Swimmingspools-stattgegeben und der Beseitigungsauftrag in diesem Umfang behoben (Spruchpunkt I.a.) und die Beschwerde des Weiteren mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruches zu lauten habe, dass den revisionswerbenden Parteien gemäß § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 aufgetragen werde, das im südlichen Teil des näher genannten Grundstücks der KG W errichtete Gewächshaus mit den Abmessungen 3,23 m x 2,24 m binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung zu beseitigen (Spruchpunkt I.b.). Weiters wurden die revisionswerbenden Parteien zur Zahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von € 22,00 verpflichtet (Spruchpunkt II.) und wurde es ausgesprochen, dass eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt III.).
6 Das Verwaltungsgericht stellte-soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz-fest, dass das im südlichen Teil des Grundstücks gelegene Gewächshaus mit einer Grundfläche von 7,24 m 2 und einer Traufenhöhe von 2,03 m im Jahr 2000 errichtet worden sei und nach dem Flächenwidmungsplan 2015 in der Schutz-und Pufferzone im Bauland (Ff2) liege.
7 Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, dass gemäß § 25a Abs. 5 Z 2 Oö. BauO 1994 iVm § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 die Bestimmungen über die Voraussetzungen für baupolizeiliche Aufträge sinngemäß auch für anzeigepflichte Bauvorhaben anzuwenden seien. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Gewächshauses im Jahr 2000 sei § 25 Z 9 Oö. BauO 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998, in Geltung gestanden, nach dem die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderungen von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m 2 anzeigepflichtig gewesen seien. § 2 Z 20 Oö. Bautechnikgesetz habe zum Zeitpunkt der Errichtung des Gewächshauses ein „Gebäude“ als einen begehbaren überdachten Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter definiert. Das gegenständliche Gewächshaus mit einer Firsthöhe von 2,49 m und einer Traufenhöhe von 2,03 m erfülle diesen Gebäudebegriff und sei mit einer Fläche von rund 7,24 m 2 zum Zeitpunkt seiner Errichtung daher anzeigepflichtig gewesen. Die revisionswerbenden Parteien hätten im Verfahren die Einbringung einer Anzeige im Errichtungszeitpunkt des Gewächshauses verneint. Infolge der Aufhebung des näher genannten Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans durch den Verfassungsgerichtshof habe im Errichtungszeitpunkt zwar kein Widerspruch gegen die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen mehr vorgelegen, jedoch habe die notwendige Anzeige gefehlt, weshalb das Gewächshaus konsenslos errichtet worden sei.
8 Im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung normiere § 26 Z 11 Oö. BauO 1994, dass nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche von bis zu 15 m 2, bewilligungs-und anzeigefrei seien, soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland lägen und entsprechend den für sie geltenden bau-bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs-bzw. Bebauungsplans, ausgeführt wären. Der zum Entscheidungszeitpunkt relevante Flächenwidmungsplan 2015 lege eine Schutz-oder Pufferzone im Bauland im südlichen Bereich in einer Breite von ca. 10 m fest und definiere diese als „Frei-und Grünflächen als Schutzabstand zum Bach und/oder Wald, die mit heimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen sind. Keine neuen baulichen Anlagen zulässig“. Das Gewächshaus sei darauf konsenslos errichtet worden und deshalb als neue bauliche Anlage einzuordnen. Aufgrund des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan 2015 entspreche das Gewächshaus nicht den geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, weshalb gemäß § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen sei. Der Widerspruch gegen raumordnungsrechtliche Bestimmungen stehe auch der Erlassung eines bedingten Auftrages entgegen.
9 Dagegen richtet sich vorliegende außerordentliche Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Zunächst bringen die revisionswerbenden Parteien zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Verwaltungsgericht habe von einem bloßen Verweis in § 25a Abs. 5 Oö. BauO 1994 zu Unrecht auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die baupolizeilichen Aufträge auf anzeigepflichtige Vorhaben geschlossen. Für nicht bewilligungspflichtige Vorhaben fänden sich die Bestimmungen ausschließlich in § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994. Ein entsprechender Beseitigungsauftrag dürfe nur dann erlassen werden, wenn eine bauliche Anlage „entweder den im Zeitpunkt der Ausführung oder den im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen substantiellen bau-oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen“ widerspreche, nicht jedoch bei einer bloßen Anzeigepflichtverletzung, wenn die bauliche Anlage ansonsten allen materiellen Vorschriften entsprochen habe und deren Errichtung daher auch bei ordnungsgemäßer Vornahme der Anzeige nicht hätte untersagt werden dürfen. Zur grundsätzlichen Rechtsfrage, ob eine bloße Verletzung der Anzeigepflicht nach § 25 Oö. BauO 1994-bei ansonsten vollständiger Einhaltung aller materiellen bau-und raumordnungsrechtlichen Vorschriften-die Grundlage für die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftragen bilden könne, liege bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass § 25a Abs. 5 Oö. BauO 1994 vorsieht, dass u.a. § 49 leg. cit. für anzeigepflichtige Bauvorhaben sinngemäß gilt. Daraus ergibt sich, dass auch ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 erlassen werden kann, wenn ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Anzeige ausgeführt wird oder ausgeführt wurde. In Bezug auf die sinngemäße Anwendung des § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 für anzeigepflichtige bauliche Anlagen ergibt sich aber auch, dass diese Bestimmung nicht nur die ausdrücklich genannten „baubehördlich nicht bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen“, sondern auch die nicht anzeigepflichtigen baulichen Anlagen erfasst (vgl. zu alldem VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0016 bis 0017, mwN).
15 Entgegen der Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung fehlt es somit nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sinngemäßen Anwendung gemäß § 25a Abs. 2 Z 5 Oö. BauO 1994. Auch ist eine Abweichung von dieser Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich.
16 Weiters begründen die revisionswerbenden Parteien die Zulässigkeit ihrer Revision damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, „unter welchen Voraussetzungen die in einem Flächenwidmungsplan enthaltene Definition einer Schutz-oder Pufferzone im Bauland (Frei-und Grünfl.) dahingehend ausgelegt werden darf, dass eine dort bereits errichtete und zum Errichtungszeitpunkt den materiellen bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen vollinhaltlich entsprechende bauliche Anlage allein deshalb als nicht bestehend und damit von der e-contrario-Ausnahme der Definition ausgenommen gilt, weil die damalige Anzeigepflicht verletzt wurde.“ Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan:
17 Das Verwaltungsgericht hat in seinen Erwägungen sowohl die Anzeigepflicht im Errichtungszeitpunkt bejaht als auch dargelegt, dass-wie von den revisionswerbenden Parteien im Verfahren selbst bestätigt-im Errichtungszeitpunkt keine Bauanzeige erstattet worden ist. Ebenso hat es für den Zeitpunkt seiner Entscheidung ausgeführt, dass trotz der nunmehr vorliegenden Bewilligungs-und Anzeigefreiheit einer vergleichbaren baulichen Anlage an sich der Widerspruch des gegenständlichen Gewächshauses zu nunmehr geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen den Beseitigungsauftrag rechtfertigt (vgl. VwGH 10.5.2024, Ra 2024/05/0050 bis 0051, mwN). Dass das Verwaltungsgericht dabei von den Vorgaben der Oö. BauO 1994 wie auch jenen der-auch hier vorliegenden-Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, wird in der Revision nicht dargelegt.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. August 2026
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