Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des W S, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. November 2025, Zl. LVwG 43.14-2120/2025-27, betreffend ein gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Partei: Bioenergie Nahwärme Premstätten GmbH, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 11. März 2025 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Genehmigung für die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerks mit Flugdach und PV-Anlage einschließlich der Versickerung von Oberflächenwässern im Ausmaß von 3,35 l/s auf näher genanntem Standort (Spruchpunkt I) sowie die Ausnahmegenehmigung zur Aufstellung der Kälteanlagen im Freien gemäß § 26 Abs. 4 Kälteanlagenverordnung (Spruchpunkt II).
2 Die dagegen vom Revisionswerber als Nachbar erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe einer einen Teil der Betriebsbeschreibung bildenden näher ausgeführten Konkretisierung sowie unter Vorschreibung weiterer Auflagen ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht-soweit im Revisionsverfahren wesentlich-aus, entgegen dem Einwand des Revisionswerbers seien die Grenzwerte der Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Luftqualität und saubere Luft (Neufassung; im Folgenden: „EU-Luftqualitätsrichtlinie neu“) vorliegend nicht anwendbar. Die am 10. Dezember 2024 in Kraft getretene und von den Mitgliedstaaten bis 12. Dezember 2026 in innerstaatliches Recht umzusetzende Richtlinie habe mangels Ablaufs der Umsetzungsfrist im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts keine unmittelbare Wirkung. Es komme auch keine Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des bestehenden nationalen Rechts in Betracht. Es seien daher die bestehenden Grenzwerte sowie Irrelevanzgrenzen des § 77 Abs. 3 GewO 1994 bzw. des § 20 Abs. 3 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende-nach Ablehnung und Abtretung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers mit dortigem Beschluss vom 3. März 2026, E 4014/2025-5, erhobene-außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob die „EU-Luftqualitätsrichtlinie neu“ unter Bedachtnahme auf das „Wallonie-Urteil“ (gemeint: EuGH 18.12.1997, Inter Environnement Wallonie , C-129/96) schon während der Umsetzungsfrist anzuwenden sei, um zu gewährleisten, dass das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel bei Ablauf der Umsetzungsfrist erreicht werde.
9 Die „EU-Luftqualitätsrichtlinie neu“ trat mit 10. Dezember 2024 in Kraft und ist gemäß ihrem Art. 32 bis zum 12. Dezember 2026 umzusetzen. Die Umsetzungsfrist ist somit (insbesondere im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts) noch nicht abgelaufen.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Gebot zur vorzeitigen Umsetzung einer Richtlinie. Es gilt lediglich, dass der Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, während der in dieser festgesetzten Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen darf, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen. Die Mitgliedstaaten dürfen vor Ablauf der Umsetzungsfrist das Richtlinienziel nicht durch den Erlass entgegenstehender nationaler Rechtsvorschriften gefährden (so genanntes „Frustrationsverbot“). Die Vorwirkungen der Richtlinie sind nötig, um die Verwirklichung des Richtlinienziels nicht ernsthaft zu gefährden und den effet utile der Richtlinie sicher zu stellen (vgl. VwGH 15.11.2007, 2004/12/0164, und 30.6.2004, 2004/04/0076, jeweils mit Hinweis auf EuGH 18.12.1997, Inter Environnement Wallonie , C-129/96).
11 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ist eine derartige, für alle nationalen Behörden geltende Unterlassungspflicht zum einen so zu verstehen, dass sie sich auf den Erlass jeder allgemeinen und spezifischen Maßnahme bezieht, die eine solche negative Wirkung entfalten kann. Zum anderen müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie so weit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht in einer Weise auszulegen, die die Verwirklichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernstlich gefährden würde. Eine solche Beurteilung ist zwangsläufig auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller in dem betreffenden nationalen Hoheitsgebiet eingeführten Politiken und Maßnahmen durchzuführen (vgl. EuGH 5.5.2022, BPC Lux 2 u.a. , C-83/20, Rn. 66 und 68, mwN).
12 Die Ziele der „EU-Luftqualitätsrichtlinie neu“ sind nach deren Art. 1, Bestimmungen über die Luftqualität zur Verwirklichung eines Null-Schadstoff-Zieles festzulegen, damit die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau gehoben wird, das nach den besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme und die biologische Vielfalt gilt, wodurch ein Beitrag zur Verwirklichung einer schadstofffreien Umwelt bis spätestens 2050 geleistet wird. Darüber hinaus trägt diese Richtlinie dazu bei, die Ziele der Union in den Bereichen Verringerung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme im Einklang mit dem achten Umweltaktionsprogramm sowie erweiterte Synergieeffekte zwischen der Politik der Union für die Luftqualität und anderen einschlägigen Unionspolitiken umzusetzen.
13 Eine einfache spezifische, lediglich bestimmte Grenzwerte der „EU-Luftqualitätsrichtlinie neu“ betreffende Maßnahme, wie die vorliegende gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung, ist als solche nicht geeignet, die in der „EU-Luftqualitätsrichtlinie neu“ vorgeschriebenen Ziele ernstlich in Frage zu stellen (vgl. etwa zur Beachtung von einzelnen in der NEC-Richtlinie festgelegten Grenzwerten während der Umsetzungsfrist in einem umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren EuGH 26.5.2011, Stichting Natuur en Milieu u. a. , C-165/09 bis C-167/09, Rn. 83 ff, mwN).
14 Die Heranziehung der im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts geltenden Grenzwerte des § 77 Abs. 3 GewO 1994 bzw. des § 20 Abs. 3 IG-L im vorliegenden gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren statt der Grenzwerte der „EU-Luftqualitätsrichtlinie neu“ während der Umsetzungsfrist ist im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH.
15 Vor diesem Hintergrund werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2026
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