Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision 1. des G L, 2. der V P, 3. des A K und 4. der S K, alle vertreten durch Dr. Günther R. John, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2025, Zl. W225 2318502-1/5E, betreffend Antrag auf Akteneinsicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: E GmbH, vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde statt und änderte diesen dahingehend ab, dass der Antrag der Revisionswerber auf Akteneinsicht in einem bestimmt bezeichneten Verfahren mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde. Die ordentliche Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die ordentliche Revision. Diese wurde dem Verwaltungsgerichtshof am 18. März 2026 vorgelegt.
3 Mit Urkundenvorlage vom 22. April 2026 teilte die Mitbeteiligte mit, dass den Revisionswerbern von der belangten Behörde mit Schreiben vom 21. April 2026 die gewünschte Akteneinsicht gewährt worden sei.
4 Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, sich zu dieser Mitteilung zu äußern, teilten die Revisionswerber mit, sich als klaglos gestellt zu erachten.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
6 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 17.2.2026, Ra 2025/12/0091, mwN).
7 Den Revisionswerbern wurde unstrittig die von ihnen beantragte Akteneinsicht gewährt, weshalb ein Fall der Gegenstandslosigkeit im obigen Sinn eingetreten ist.
8 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, kann doch nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. erneut VwGH 17.2.2026, Ra 2025/12/0091, mwN).
Wien, am 1. Juni 2026
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