W225 2318502-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Mag. Sebastian HÄFELE als Beisitzer über die Beschwerde der Projektwerberin XXXX GmbH, vertreten durch Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH Co KG, 1090 Wien, gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX 2025, Zl. XXXX mit dem über den Antrag auf Akteneinsicht vom 25.06.2025 von OSR XXXX , alle vertreten durch John John Rechtsanwälte, 1010 Wien, betreffend das Vorhaben „ XXXX “ der XXXX GmbH, entschieden wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Bescheid der XXXX Landesregierung vom 16.07.2025, Zl. WST1-U-794/131-2025, wird abgeändert und hat im Spruch wie folgt zu lauten:
„Der Antrag auf Akteneinsicht der Antragsteller vom 25.06.2025 wird gemäß §§ 8 und 17 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.“
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 12.06.2015 beantragte die XXXX GmbH bei der XXXX Landesregierung die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark XXXX “. Nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2016, XXXX 2016, erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2024, GZ W225 2144678-2/190E, wurde die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark XXXX “ (nunmehr: „Windpark XXXX “) unter Auflagen bestätigt.
2. In einer an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom 23.04.2025 vertraten XXXX , alle vertreten durch John John Rechtsanwälte, 1010 Wien (in der Folge: Antragsteller), die Auffassung, dass das nunmehr in Umsetzung befindliche Vorhaben „Windpark XXXX “ rechtswidrig sei, weil es nicht der mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom 08.11.2016 XXXX , in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG vom 06.03.2024, GZ W225 2144678-2/190E, erteilten Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 entspreche.
3. Mit Schreiben vom 05.06.2025, XXXX , teilte die belangte Behörde den Antragstellern mit, dass es sich nach vorläufiger Einschätzung bei den geplanten Änderungen um geringfügige Abweichungen im Sinne der Bestimmungen des UVP-G 2000 handle, für welche kein gesondertes Genehmigungsverfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 erforderlich sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die vertretene Rechtsansicht, das Vorhaben werde aufgrund des Ablaufs der Befristung konsenslos bzw. konsenswidrig ausgeführt, von der UVP-Behörde nicht geteilt werde.
4. Mit Schreiben vom 25.06.2025 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Akteneinsicht und begehrten die Übermittlung sämtlicher Unterlagen, die nach Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 06.03.2024 entstanden sind, insbesondere der Schreiben der XXXX GmbH vom 31.10.2024 samt Modifikation vom 16.01.2025 sowie sämtlicher durch das Amt der XXXX Landesregierung veranlassten Schritte, Gutachten und Beurteilungen.
5. In der Folge holte die belangte Behörde Stellungnahmen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Antragsteller ein.
6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2025, XXXX wurde den Antragstellern Akteneinsicht in die Ordnungsnummern 88 bis 131 des Aktes XXXX , ImWind Operations GmbH – 8 Anlagen Windpark XXXX (vormals: XXXX ), gewährt, ausgenommen einzelne Teile der ON 88, 95, 99, 116 und 119 sowie die gesamten ON 92, 107 bis 115 und 129.
7. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2025 wurde von der Projektwerberin XXXX GmbH fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom 08.11.2016, GZ XXXX , in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG vom 06.03.2024, GZ W225 2144678-2/190E, wurde der Beschwerdeführerin (Projektwerberin) die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark XXXX “ (nunmehr: „Windpark XXXX “) erteilt. Das Genehmigungsverfahren ist gemäß § 17 UVP-G 2000 rechtskräftig abgeschlossen.
1.2. Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung gemäß § 18b UVP-G 2000 wurde nicht gestellt; ebenso wurde keine Anzeige gemäß § 18c UVP-G 2000 erstattet. Eine Abnahmeprüfung nach § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 wurde bislang nicht eingeleitet, da die Fertigstellung des Vorhabens noch nicht angezeigt wurde.
1.3. Mit Schreiben vom 25.06.2025 begehrten die Antragsteller die Übermittlung sämtlicher Unterlagen, die nach Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 06.03.2024 entstanden sind, insbesondere die Schreiben der XXXX GmbH vom 31.10.2024 samt Modifikation vom 16.01.2025 sowie sämtliche durch das Amt der XXXX Landesregierung veranlassten Schritte, Gutachten und Beurteilungen.
1.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2025, Zl. XXXX , wurde den Antragstellern Akteneinsicht in die Ordnungsnummern 88 bis 131 des Aktes XXXX , ImWind Operations GmbH – 8 Anlagen Windpark XXXX (vormals: Windpark XXXX ), gewährt, mit Ausnahme folgender Aktenteile:
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum gegenständlichen Vorhaben sowie zum rechtskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens (Pkt. II.1.1) ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2024, GZ W225 2144678-2/190E.
2.2. Die Feststellungen gemäß Pkt. II.1.2 und II.1.3 beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im Bescheid vom XXXX 2025 (Punkte 5.1 und 5.2).
2.3. Die Feststellung gemäß Pkt. II.1.4 betreffend die von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile stützt sich auf die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid vom XXXX .2025, Zl. XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Nach § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Angelegenheiten durch Senate zu entscheiden, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Im vorliegenden Fall besteht daher Senatszuständigkeit.
Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ist die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
§§ 8 und 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lauten:
„Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
„Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
3.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2025 gewährte die belangte Behörde den Antragstellern XXXX Akteneinsicht in die ON 88 bis 131, mit Ausnahme der ON 88, 95, 99, 116 und 119 sowie der ON 92, 107 bis 115 und 129. Diese Unterlagen wurden teils lediglich hinsichtlich einzelner Aktenteile, teils zur Gänze von der Akteneinsicht ausgenommen. Bezüglich der ON 92, 95, 99, 116 und 119 führte die belangte Behörde aus, dass die darin enthaltenen Dokumente Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anlagenherstellerin betreffen würden.
Die Beschwerdeführerin, der im rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahren als Projektwerberin Parteistellung zukam, macht in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2025 im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe bei der Gewährung der Akteneinsicht die Geheimhaltungsinteressen der Anlagenherstellerin nicht berücksichtigt bzw. diese im Ermittlungsverfahren nicht angehört.
3.2.3. Gemäß § 17 Abs. 1 AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes vorsehen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gewähren. Ein Antrag auf Akteneinsicht muss sich daher auf ein konkretes Verwaltungsverfahren oder auf bestimmte in einem solchen Verfahren geführte Aktenteile beziehen. Das Recht auf Akteneinsicht steht dabei nicht nur den Parteien eines anhängigen, sondern auch jenen eines bereits abgeschlossenen Verfahrens zu (vgl. VwGH 30.10.2014, 2012/05/0011).
Das Recht auf Akteneinsicht steht nur jenen Personen zu, die nach § 8 AVG Parteistellung haben und nur in Bezug auf jene Akten oder Aktenteile, die ihre eigene Sache betreffen. Parteien eines anderen Verfahrens haben daher kein Akteneinsichtsrecht in Unterlagen eines Verfahrens, in dem sie selbst nicht – oder nicht mehr – Partei sind, selbst dann nicht, wenn diese Unterlagen für ihre Rechtsverfolgung von Bedeutung wären.
Voraussetzung für ein Akteneinsichtsrecht ist somit, dass bei der Behörde, gegenüber der die Einsicht begehrt wird, ein konkretes Verwaltungsverfahren geführt wird, in dem die betreffende Person aufgrund eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses tatsächlich Partei ist. Nur in Bezug auf ein solches bestimmtes Verfahren besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 2; VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005; 9.6.1995, 95/02/0146; 22.2.1999, 98/17/0355).
Mit ihrem Antrag vom 25.06.2025 begehrten die Antragsteller Einsicht in alle Unterlagen, die erst nach der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 06.03.2024 entstanden sind. Damit richtet sich ihr Antrag auf Aktenteile, die nicht Bestandteil des mit Erkenntnis vom 06.03.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens nach § 17 UVP-G 2000 zur Errichtung und zum Betrieb des Projekts „Windpark XXXX “ (nunmehr „Windpark XXXX “) waren. In diesem früheren Verfahren hatten die Antragsteller unstrittig Parteistellung.
Es ist daher zu klären, ob den Antragstellern auch nach rechtskräftigem Abschluss des Genehmigungsverfahrens noch eine Parteistellung zukommt, aus der sich ein Anspruch auf Einsicht in die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Unterlagen betreffend die Errichtung des genehmigten Vorhabens ableiten lässt.
3.2.4. Gemäß § 8 AVG sind jene Personen als Beteiligte anzusehen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht. Ihnen kommt insoweit Parteistellung zu, als sie an der betreffenden Sache aufgrund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Ein Rechtsanspruch ist dabei als Anspruch auf eine bestimmte behördliche Entscheidung zu verstehen, während das rechtliche Interesse lediglich einen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verfahrens vermittelt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 2).
Die Frage, wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei zukommt, kann nicht allein auf Grundlage des AVG beurteilt werden, sondern ist nach den jeweils anzuwendenden materiell-rechtlichen Bestimmungen zu beantworten. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann lediglich aus der Wirkkraft der im Einzelfall maßgeblichen materiellen Norm gegenüber dem betroffenen Personenkreis abgeleitet werden, sofern der Gesetzgeber die Parteistellung nicht ausdrücklich normiert und damit eine Prüfung nach § 8 AVG entbehrlich gemacht hat (VwGH 26.02.2003, 2000/03/0328).
Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich somit nach dem normativen Gehalt der anzuwendenden Vorschriften. Ausschlaggebend ist, dass die zu treffende Sachentscheidung unmittelbar und bestimmend in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift und nicht bloß mittelbare oder abgeleitete Wirkungen entfaltet (vgl. aaO).
Für die Bejahung der Parteistellung ist schließlich maßgeblich, ob die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht; nicht entscheidend ist hingegen, ob tatsächlich ein subjektives Recht besteht oder bestehen könnte. Es genügt somit die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes (VwGH 25.10.2000, 2000/06/0109).
3.2.5. Wie bereits dargelegt, wurde das Genehmigungsverfahren zum gegenständlichen Vorhaben mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2024 rechtskräftig abgeschlossen, womit der Erledigungsanspruch der Parteien dieses Verfahrens erloschen ist. Aus der im Genehmigungsverfahren bestehenden Parteistellung können jedoch – mangels einer entsprechenden Regelung im UVP-G 2000 – keine Parteienrechte in Bezug auf Umstände abgeleitet werden, die sich erst nach Erlassung des genannten Erkenntnisses ereignet haben und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens waren. Da somit weder ein Verfahren anhängig ist, in dem den Antragstellern Parteistellung zukommt, noch eine gesetzliche Grundlage für ein darüber hinausgehendes Akteneinsichtsrecht besteht, fehlt bereits die verfahrensrechtliche Grundlage für den gestellten Akteneinsichtsantrag. Eine Fortwirkung der Parteistellung über den Abschluss des Genehmigungsverfahrens hinaus lässt sich dem UVP-G 2000 weder ausdrücklich noch systematisch entnehmen.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung – insbesondere im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, 2012/10/0002 – ausgesprochen hat, dass einer Partei Akteneinsicht nach § 17 AVG grundsätzlich ohne Rücksicht auf den verfolgten Zweck zu gewähren ist, setzt dies das Bestehen eines Parteienrechtes im jeweils maßgeblichen Verwaltungsverfahren voraus. Diese Rechtsprechung beantwortet jedoch nicht die hier entscheidungswesentliche Vorfrage, ob und in welchem Umfang eine im Genehmigungsverfahren nach § 19 UVP-G 2000 bestehende Parteistellung nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens auch in Bezug auf außerhalb eines förmlichen Verfahrens nach dem UVP-Gesetz 2000 entstandene Unterlagen fortwirkt.
Hinsichtlich des Vorbringens der Antragsteller, die Projektwerberin sei im Zuge der Errichtung der Anlage von der erteilten Genehmigung abgewichen, ist zu prüfen, ob den Antragstellern in den für den Zeitraum nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen subjektive Rechte eingeräumt werden, deren Wahrung die Einräumung von Parteienrechten erfordern würde. Das UVP-G 2000 sieht für nachträgliche Änderungen eines genehmigten Vorhabens ausschließlich antragsgebundene Verfahren vor (§§ 18b, 18c UVP-G 2000) bzw. eine Abnahmeprüfung nach Fertigstellungsanzeige (§ 20 UVP-G 2000). Ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde oder ein Initiativrecht Dritter ist nicht vorgesehen. Eine Beteiligung der in § 19 UVP-G 2000 genannten Personen kommt daher erst dann in Betracht, wenn ein entsprechendes Verfahren nach diesen Bestimmungen tatsächlich eingeleitet wird.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Akteneinsicht nach § 17 AVG geht davon aus, dass diese das Bestehen eines Parteienrechtes voraussetzt, welches sich aus dem jeweils anzuwendenden Materiengesetz ergibt (vgl. etwa VwGH 26.02.2003, 2000/03/0328). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Recht auf Akteneinsicht nach Abschluss eines Bewilligungsverfahrens nicht dazu dient, die konsenskonforme Umsetzung eines Vorhabens zu überprüfen oder ein behördliches Einschreiten herbeizuführen (vgl. VwGH 6.9.2011, 2011/05/0072; Ra 2018/05/0032). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch Konstellationen, in denen die begehrten Unterlagen dem abgeschlossenen Bewilligungsverfahren selbst zuzuordnen waren oder vergleichbare Fragestellungen in anderen Materiengesetzen zu beurteilen waren. Ob und in welchem Umfang eine Parteistellung nach § 19 UVP-G 2000 nach rechtskräftigem Abschluss eines Genehmigungsverfahrens auch in Bezug auf außerhalb eines förmlichen Verfahrens entstandene Unterlagen fortwirkt, ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht ausdrücklich geklärt.
3.2.6. Im Hinblick auf den von den Antragstellern erhobenen Vorwurf einer konsenswidrigen Errichtung der Anlage ist ergänzend festzuhalten, dass den in § 19 UVP-G 2000 genannten Personen im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 45 UVP-G 2000 keine Parteistellung zukommt (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, § 45 Rz 38, insbesondere zur Umweltanwaltschaft).
Unabhängig davon bestimmt das VStG ausdrücklich, welchen Personen im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt, nämlich dem Beschuldigten (§ 32 Abs. 1 VStG), dem Privatankläger (§ 56 Abs. 2 VStG) sowie dem Privatbeteiligten (§ 57 Abs. 1 VStG).
Die belangte Behörde hat daher zutreffend darauf hingewiesen, dass den Antragstellern im Hinblick auf das in ON 129 enthaltene Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung zukommt.
3.2.7. Gelangt die belangte Behörde, die zu beurteilen hat, ob einem Einsichtswerber Akteneinsicht zu gewähren ist bzw. ob und in welchem Umfang diese zu verweigern wäre, zur Auffassung, dass dem Einsichtswerber die Parteistellung und damit die Legitimation zur Akteneinsicht fehlt, so ist der entsprechende Antrag in Bescheidform zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 15 mwN; VwGH 6.9.2011, 2011/05/0072).
Aus diesen Gründen war der Akteneinsichtsantrag zurückzuweisen und der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern.
3.2.8. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der Akteneinsichtsantrag mangels Parteistellung zurückzuweisen war.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Die ordentliche Revision gegen Spruchpunkt A) ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, zu der eine höchstgerichtliche Rechtsprechung bislang nicht vorliegt.
Diese Rechtsfrage lautet, ob § 17 AVG dahin auszulegen ist, dass die Parteistellung nach § 19 UVP-G 2000 ein Akteneinsichtsrecht auch in Bezug auf solche Unterlagen vermittelt, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Genehmigungsverfahrens gemäß § 17 UVP-G 2000 entstanden sind und außerhalb eines förmlichen Verfahrens nach dem UVP-Gesetz 2000 geführt werden.
Die streitgegenständlichen Unterlagen waren nicht Bestandteil des Genehmigungsverfahrens gemäß § 17 UVP-G 2000, sondern wurden erst im Zuge der Umsetzung des genehmigten Vorhabens nach Eintritt der Rechtskraft vorgelegt. Das UVP-Gesetz 2000 enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob den im Genehmigungsverfahren Beteiligten in einer solchen Konstellation weiterhin Parteistellung und daraus abgeleitete Akteneinsichtsrechte zukommen. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Akteneinsicht nach § 17 AVG betrifft überwiegend Konstellationen in anderen Materiengesetzen oder solche, in denen die begehrten Unterlagen dem abgeschlossenen Verfahren selbst zuzuordnen waren; eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die vorliegende, UVP-spezifische Fallkonstellation ist nicht ohne Weiteres möglich.
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