Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. G G, vertreten durch die Noé Nordberg|Mautner Rechtsanwälte OG in Waidhofen an der Thaya, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. September 2025, Zl. LVwG AV 1131/001 2025, betreffend Einräumung von Dienstbarkeiten nach dem NÖ Starkstromwegegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: N GmbH, vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 11. Juni 2024 wurde der mitbeteiligten Partei die starkstromwegerechtliche Bewilligung für den Bau und den Betrieb einer näher umschriebenen Stromleitung erteilt.
2 Mit (dem vorliegend allein relevanten) Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30. Mai 2025 räumte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter Berufung auf diese elektrizitätsrechtliche Bewilligung zu Lasten eines näher bezeichneten (im Eigentum des Antragstellers stehenden) Grundstücks bestimmte Dienstbarkeiten ein.
3 Mit Erkenntnis vom 30. September 2025 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der dagegen vom Antragteller erhobenen Beschwerde lediglich dahingehend Folge, dass hinsichtlich einer Dienstbarkeit eine Wortfolge entfiel.
4 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Zur Begründung bringt der Antragsteller vor, es seien erhebliche Auswirkungen auf den vom Antragsteller geführten Reitbetrieb zu erwarten. Die Feldwirkungen und akustischen Immissionen von Hochspannungsleitungen seien als negativ besetzte Reize zu werten und könnten bei Pferden ängstliches Verhalten und damit Unfälle auslösen. Zudem stelle die Errichtung eines näher bezeichneten Mastes einen massiven physischen Eingriff dar und wäre ein allfälliger Verlust von gewachsenem Baumbestand irreversibel.
5 Die mitbeteiligte Partei hält dem in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme entgegen, die Ausführungen des Antragstellers entsprächen nicht dem Konkretisierungsgebot; zudem wären die von ihm ins Treffen geführten Nachteile im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen gewesen wären und gebe es auf dem betroffenen Grundstück keinen Baumbewuchs.
6 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Nach Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden, dass die Inanspruchnahme seines Grundstückes nicht im öffentlichen Interesse liege oder nicht notwendig sei, sondern es ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind (vgl. VwGH 31.8.1999, 99/05/0075).
8 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass der bloße Verlust (sogar) des Eigentumsrechts auf dem Boden eines Enteignungsverfahrens einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu indizieren vermag. Auch eine Entziehung der Nutzung von enteigneten Grundstücksteilen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deshalb nicht begründen, weil im Falle des Erfolgs der Revision alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt (vgl. VwGH 3.9.2025, Ra 2025/03/0075, Rn. 13, mwN).
9 Ausgehend davon vermag der Antragsteller mit seinem Vorbringen zu den aus der Errichtung der Leitungsanlage für seinen Betrieb resultierenden Nachteilen keinen auf das Enteignungsverfahren bzw. die hier allein gegenständliche Einräumung von Dienstbarkeiten bezogenen unverhältnismäßigen Nachteil in hinreichend konkretisierter Form darzulegen. Da es im Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung geht, sondern nur um die Auswirkung ihres (möglichen) sofortigen Vollzuges, ist mangels entsprechend aufgezeigter gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Enteignung im Verfahren hinreichend geprüft worden sind.
10 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 5. März 2026
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