Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H F, vertreten durch die Graff Nestl&Partner Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. April 2026, Zl. VGW-121/014/4065/2026-2, betreffend Angelegenheiten nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 9. Februar 2026 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dessen Taxilenkerausweis, „ausgestellt am 04.03.2021 bis 04.03.2026“ und wies seinen Antrag vom 4. Februar 2026 auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises aufgrund Fristablaufs ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Insoweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Entziehung des Taxilenkerausweises bis zum 4. März 2026 bestätigt wurde, erübrigt sich ein Ausspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deswegen, weil die Entziehungsdauer bereits abgelaufen ist.
6 Insoweit mit dem angefochtenen Erkenntnis der Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises abgewiesen wurde, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung-hier: eines Taxilenkerausweises-einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann schon mangels Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/07/0478, mwN).
7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 26. Juni 2026
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