Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 15, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. August 2018, Zlen. LVwG-500369/20/Wg und LVwG-551319/13/Wg, betreffend Übertretung des WRG und wasserrechtliche Bewilligung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) vom 3. November 2017, mit dem dem Revisionswerber zu Last gelegt wurde, er habe jedenfalls am 10. Juli 2017 an einem näher genannten Ort ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 WRG Wasser aus dem L-Bach entnommen und in Fischteiche auf einem näher bezeichneten Grundstück geleitet, ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wies es die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der BH vom 9. März 2018, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der im Straferkenntnis näher bezeichneten Fischteichanlage gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, ab (Spruchpunkt II.) Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).
2 Dagegen erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision, die er mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die zu erwartenden unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Erkenntnisses sind einerseits der Vollzug der dem Revisionswerber im konkreten Anlassfall auferlegten Strafe und andererseits die Nichterteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung.
5 Eine abermalige Bestrafung des Revisionswerbers im Fall des (fortgesetzten) bewilligungslosen Verhaltens mag zwar eine mögliche - vom Revisionswerber zu vertretende - Folge des angefochtenen Erkenntnisses sein. Ob eine weitere Bestrafung tatsächlich erfolgen wird, wird mit dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht entschieden und ist damit nicht unmittelbare Rechtsfolge dieser Entscheidung (vgl. VwGH 18.4.2016, Ra 2016/04/0044; 18.8.2015, Ra 2015/07/0106, jeweils mwN).
6 Ebenso ist die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung - wie der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung - einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann schon mangels Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (vgl. VwGH 30.5.2018, Ra 2018/04/0120; 4.3.2014, AW 2013/01/0048, jeweils mwN).
7 Der Revisionswerber macht somit keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einhergehen.
8 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 20. Dezember 2018
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