Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der B B, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. März 2026, Zl. LVwG-852184/17/JS, betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach der BO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochten Erkenntnis vom 18. März 2026 hat das Verwaltungsgericht durch Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2025 den Antrag der Revisionswerberin auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) abgewiesen. Es hat weiters ausgesprochen, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Revisionswerberin seit 1997 bzw. 1999 handels-und gewerberechtliche Geschäftsführerin einer näher bezeichneten Gesellschaft, tätig im Geschäftszweig „Taxi-und Mietwagengewerbe“, sei.
3 Ein Strafverfahren, in dem die Revisionswerberin verdächtigt worden sei, in dieser Funktion im Zeitraum August 2020 bis Juli 2023 dem Land Oberösterreich zu Unrecht den Einsatz einer Begleitperson bei Fahrdiensten monatlich in Rechnung gestellt zu haben, wodurch dieses einen Schaden in Höhe von 23.214,26 Euro erlitten habe, sei von der Staatsanwaltschaft nach Zahlung u.a. einer Geldbuße gemäß § 200 Abs. 2 StPO (also im Wege einer Diversion) eingestellt worden. Die Revisionswerberin habe zwar bis zuletzt vorgebracht, dass technische Probleme bei der Durchführung der Abrechnung bestanden hätten, habe aber dennoch die Verantwortung für ihr Fehlverhalten übernommen und insbesondere den gesamten (beträchtlichen) Schaden gutgemacht. Sie habe gewusst, dass in den monatlichen Abrechnungen der Fahrdienste der Einsatz einer Begleitperson zum Teil zu Unrecht gegenüber dem Land Oberösterreich in Rechnung gestellt worden seien, dennoch habe sie sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der betroffenen Gesellschaft die dafür erhaltenen Mehrbeträge (bis zum Strafverfahren) nicht an das Land Oberösterreich rücküberwiesen.
4 Weiters stellte das Verwaltungsgericht fest, dass zur Revisionswerberin eine Reihe von „nicht getilgten rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen“ (nach dem Bundesstraßenmautgesetz, dem Kraftfahrgesetz 1967, der Straßenverkehrsordnung 1960 und der BO 1994) bestünden, und stellte diese nach Tatzeitpunkten gegliedert näher dar (konkret vier für 2021, drei für 2022, vier für 2023 und zwei für 2024).
5 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, dass Voraussetzung für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 unter anderem die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers sei, die in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein müsse.
6 Es setzte sich in der Folge jeweils mit den Tatbildern der von der Revisionswerberin verwirklichten Verwaltungsübertretungen auseinander und führte mit jeweils näheren Erwägungen aus, weshalb diesen bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und dem Persönlichkeitsbild der Revisionswerberin jeweils und in ihrer Zusammenschau Bedeutung zukomme: So könne aus der wiederholten Verletzung der Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft geschlossen werden, dass die Revisionswerberin nicht bereit sei, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr beizutragen. Die weiters verletzte Bestimmung betreffend die Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges mit Kennzeichenleuchten diene der Hintanhaltung von Gefahren für die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern. Fortlaufende Verstöße gegen § 4 Abs. 2 BO 1994 (Einsatz von Taxilenkern im Fahrdienst nur mit Taxilenkerausweis) beträfen keine bloße Formvorschrift, sondern seien von großem Gewicht, weil mit einem Taxilenkerausweis auch die für diese Tätigkeit notwendige Vertrauenswürdigkeit und die dafür notwendigen Kenntnisse nachgewiesen würden. Die Übertretung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 % schließlich stelle einen maßgeblichen Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Vorschriften dar, da ein solches verkehrswidriges Verhalten objektiv geeignet sei, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden.
7 Darüber hinaus sei der Schutzzweck der BO 1994 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Einem Taxilenker müsse daher auch in Ansehung fremder Vermögenswerte Vertrauenswürdigkeit zukommen. Die Abrechnung von Fahrdiensten für Personen, die im Rahmen des Taxigewerbes befördert werden, stelle eine wesentliche Aufgabe eines Taxilenkers dar, auf deren Richtigkeit sich die beförderten Personen verlassen können müssten. Es sei in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit daher auch wesentlich zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass sie über einen Zeitraum von drei Jahren dem Land Oberösterreich monatlich die sachliche Richtigkeit der Abrechnung von Fahrdiensten bestätigt habe, obwohl sie gewusst habe, dass in den Rechnungen (zumindest teilweise) zu Unrecht Leistungen für den Einsatz einer Begleitperson beim Fahrdienst abgerechnet worden seien.
8 Zusammengefasst kam das Verwaltungsgericht bei Bewertung des aufgezeigten Gesamtverhaltens der Revisionswerberin (ausdrücklich) „innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums“ zu dem Schluss, dass die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht das nachweisliche Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 verneint habe. Die Revisionswerberin lasse sowohl einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften als auch zur-zumindest-Sorglosigkeit gegenüber fremden Vermögenswerten erkennen. Ihr Gesamtverhalten biete daher derzeit keine ausreichende Gewährleistung der notwendigen Zuverlässigkeit einer Taxilenkerin.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision zunächst (erkennbar) eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu geltend, dass im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraumes vorzunehmen sei (Hinweis auf VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001).
14 Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die nicht getilgten rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im Zeitraum 2021 bis einschließlich 2024-und daher im Zeitraum von (nur) vier Jahren-dargestellt. Hätte die belangte Behörde den Zeitraum der letzten fünf Jahre dargestellt und sohin-im Hinblick darauf, dass der Bescheid vom 25. November 2025 stamme-auch das Jahr 2025, hätte sie richtigerweise feststellen müssen, dass das Jahr 2025 keine einzige nicht getilgte rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweise. Bei dieser Sachlage hätte die Behörde richtigerweise zum Ergebnis gelangen müssen, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxiausweises jedenfalls die Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin vorgelegen habe.
15 Mit diesem Vorbringen kann schon deshalb keine Zulässigkeit der Revision dargetan werden, weil Prüfungsgegenstand des Revisionsverfahrens nicht der Bescheid der belangten Behörde, sondern das an seine Stelle getretene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist.
16 Soweit sich dieses Vorbringen (auch) auf die Feststellungen und Erwägungen des Verwaltungsgerichtes beziehen sollte, ergibt sich aus dem angefochtenen Erkenntnis, welches die nicht getilgten rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen feststellt und dabei keine aus dem Jahr 2025 anführt, ohnehin unmissverständlich, dass die Revisionswerberin im Jahr 2025 keine (rechtskräftig geahndete) Verwaltungsübertretung begangen hat. Wieso daraus abzuleiten wäre, dass (entgegen den diesbezüglich ausdrücklichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes) anstelle eines Fünf-Jahres-Zeitraums nur ein Vier-Jahres-Zeitraum bewertet worden sei, bleibt unerfindlich.
17 Genausowenig erschließt sich aus den Revisionsausführungen, warum angesichts der Regelung in § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994, wonach die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein müsse, die Nichtbegehung von Verwaltungsübertretungen (allein) im Jahr 2025 schon zum Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit der Revisionsführerin zu führen hätte.
18 Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so zu verstehen, dass es darauf ankommt, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides (bzw. Erkenntnisses) eingetretene Vertrauensunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert (vgl. VwGH 16.10.2002, 99/03/0147, mwN).
19 Eine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird somit nicht dargelegt.
20 Nach dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen solle nach der (nicht näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Sicherheit der zu befördernden Personen sei jedoch nach näheren Erwägungen nur durch sechs der insgesamt 13 festgestellten Verwaltungsübertretungen gefährdet worden.
21 Abgesehen davon, dass die Revision damit selbst das Vorliegen fortlaufender Bestrafungen gegen solche Bestimmungen zugesteht, die auch die Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen gewährleisten sollen, ist der Schutzzweck der Betriebsordnung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147). Darüber hinaus stellt der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b BO 1994 nunmehr auch ausdrücklich darauf ab, ob eine Sorglosigkeit gegenüber (jeglichen) die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften zu erkennen ist.
22 Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auch angesichts der eingehenden Auseinandersetzung mit sämtlichen von der Revisionswerberin verwirklichten Delikten im angefochtenen Erkenntnis nicht zu erkennen.
23 Im übrigen Zulässigkeitsvorbringen werden lediglich die Umstände der (außer Streit gestellten) Falschabrechnungen gegenüber dem Land Oberösterreich dargestellt und ausgeführt, dass mittlerweile sämtliche Mitarbeiter der Gesellschaft über einen Taxilenkerausweis verfügten, ohne dass dabei eine Rechtsfrage formuliert wird, von der das Ergebnis der Revision abhinge.
24 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2026
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