Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1. der C GmbH und 2. der D L, beide in G, beide vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Nibelungengasse 48, gegen das Erkenntnis (Spruchpunkt A.) und den Beschluss (Spruchpunkt B.) des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Oktober 2023, Zlen. VGW 102/012/14518/2022 40, VGW 102/012/14851/2022, VGW 102/012/14967/2022, VGW 102/012/14970/2022, VGW 102/012/14520/2022 und VGW 102/012/14852/2022, betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in einer Angelegenheit nach dem Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung),
I. zu Recht erkannt:
Aufgrund der Revision der erstrevisionswerbenden Partei werden der angefochtene Beschluss in seinem Spruchpunkt B.VIII., soweit damit ihre Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich des Eindringens in die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals am 15. Oktober 2022 (Punkt 1) als unzulässig zurückgewiesen wurde, und das angefochtene Erkenntnis in seinen Spruchpunkten A.V. und VI. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses, weiters gegen Spruchpunkt B.VIII. im verbleibenden Umfang sowie die Spruchpunkte B.IX., XI., XII. und XIII. des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen.
Die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A.I., V., und VI. des angefochtenen Erkenntnisses sowie die Spruchpunkte B.VIII., IX., XI., XII. und XIII. des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen.
1 1.1. Die Erstrevisionswerberin betreibt ein Prostitutionslokal im Sinne des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 (WPG 2011). Die Zweitrevisionswerberin war am 15. Oktober 2022 in diesem Lokal als Kassierin beschäftigt und anwesend.
2 An diesem Tag führten Organe der Landespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) eine Kontrolle in diesem Lokal durch und verfügten dabei dessen teilweise Schließung. Am 25. Oktober 2022 führten sie eine weitere Kontrolle durch, wobei das gesamte Prostitutionslokal an Ort und Stelle geschlossen wurde.
3 1.2. Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 25. November 2022 erhoben beide Revisionswerberinnen eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) und beantragten darin, das Verwaltungsgericht möge
a) das am 15. Oktober 2022 erzwungene Betreten und zwangsweise Eindringen in der Öffentlichkeit nicht zugängliche Bereiche des von der Erstrevisionswerberin betriebenen Prostitutionslokals durch Beamte der belangten Behörde, insbesondere unter Beiziehung von Vertretern der Printmedien, für rechtswidrig erklären,
b) die am 15. Oktober 2022 erfolgte Durchsuchung desselben Lokals durch Organe der belangten Behörde für rechtswidrig erklären,
c) die am 15. Oktober 2022 erfolgte Schließung und Versiegelung der von der Erstrevisionswerberin betriebenen, zur Ausübung der Prostitution genehmigten Teile ihres Lokals durch Organe der belangten Behörde für rechtswidrig erklären,
d) das am 15. Oktober 2022 gegenüber der Zweitrevisionswerberin im Zuge der genannten Amtshandlungen zur Erreichung der Öffnung des versperrten und der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Aufenthaltsraumes und von zur Ausübung der Prostitution genehmigten Zimmern gesetzte Verhalten für rechtswidrig erklären und feststellen, dass dieses Verhalten des Einsatzleiters gegen § 4 Richtlinien Verordnung (RLV) verstoße und
e) feststellen, dass die Amtshandlung vom 15. Oktober 2022 gegen § 10 RLV verstoße.
4 Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2023 erhob allein die Erstrevisionswerberin eine weitere Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG und beantragte darin, das Verwaltungsgericht möge
a) das am 25. Oktober 2022 erzwungene Betreten und zwangsweise Eindringen in der Öffentlichkeit nicht zugängliche Bereiche des von der Erstrevisionswerberin betriebenen Prostitutionslokals durch Beamte der belangten Behörde für rechtswidrig erklären;
b) die am 25. Oktober 2022 erfolgte Durchsuchung desselben Lokals durch Organe der belangten Behörde für rechtswidrig erklären;
c) die am 25. Oktober 2022 erfolgte Schließung und Versiegelung desselben Lokals durch Organe der belangten Behörde für rechtswidrig erklären und
d) feststellen, dass die Amtshandlung vom 25. Oktober 2022 gegen § 10 RLV verstoße.
5 1.3. Das Verwaltungsgericht gliederte diese Beschwerden (im Entscheidungskopf) in insgesamt zwölf Punkte (Entscheidungsgegenstände) und entschied über diese in der angefochtenen, zum Teil als Erkenntnis (Spruchpunkt A.), zum Teil als Beschluss (Spruchpunkt B.) ergangenen Entscheidung folgendermaßen:
1.) Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde der Erstrevisionswerberin hinsichtlich des Eindringens in die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals am 15. Oktober 2022 (Teil des Spruchpunktes B.VIII.),
2.) Stattgabe der Maßnahmenbeschwerde der Erstrevisionswerberin hinsichtlich des Betretens und Verweilens in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals am 15. Oktober 2022 (Teil des Spruchpunktes A.IV.),
3.) Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde der Erstrevisionswerberin hinsichtlich des Durchsuchens der öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals am 15. Oktober 2022 (Teil des Spruchpunktes B.VIII.),
4.) Stattgabe der Maßnahmenbeschwerde der Erstrevisionswerberin hinsichtlich des Beiziehens der Journalistin am 15. Oktober 2022 (Teil des Spruchpunktes A.IV.),
5.) Abweisung der Maßnahmenbeschwerde der Erstrevisionswerberin hinsichtlich der Teilschließung des Lokals am 15. Oktober 2022 (Teil des Spruchpunktes A.I.),
6.)Abweisung der Maßnahmenbeschwerde der Erstrevisionswerberin hinsichtlich des Betretens und Verweilens in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals am 25. Oktober 2022 (Teil des Spruchpunktes A.I.),
7.) Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde der Erstrevisionswerberin hinsichtlich des Durchsuchens der öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals am 25. Oktober 2022 (Teil des Spruchpunktes B.VIII.),
8.) Abweisung der Maßnahmenbeschwerde der Erstrevisionswerberin hinsichtlich der Schließung des Lokals am 25. Oktober 2022 (Teil des Spruchpunktes A.I.),
9.) Zurückweisung der Richtlinienbeschwerde der Erstrevisionswerberin hinsichtlich der Verletzung des § 10 RLV durch die Amtshandlungen am 15. Oktober 2022 (Spruchpunkt B.X.),
10.) Abweisung der Richtlinienbeschwerde der Erstrevisionswerberin hinsichtlich der Verletzung des § 10 RLV durch die Amtshandlungen am 25. Oktober 2022 (Spruchpunkt A.II.),
11.) Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde der Zweitrevisionswerberin hinsichtlich des im Zuge der Kontrolle am 15. Oktober 2022 gegen sie gesetzte Verhaltens zur Erreichung der Öffnung von Türen (Spruchpunkt B.IX.) und
12.) Abweisung der Richtlinienbeschwerde der Zweitrevisionswerberin hinsichtlich der Verletzung des § 4 RLV durch die Amtshandlungen am 15. Oktober 2022 (Spruchpunkt A.III.).
6 Weiters verpflichtete das Verwaltungsgericht die Erstrevisionswerberin zur Zahlung von Aufwandersatz in näher bestimmter Höhe an den „Rechtsträger der belangten Behörde (Bund)“ zu den Punkten 1, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 (Spruchpunkt A.V.) und umgekehrt den „Rechtsträger der belangten Behörde (Bund)“ zur Zahlung von Aufwandersatz an die Erstrevisionswerberin zu den Punkten 2 und 4 (Spruchpunkt A.VI.).
7 Die Zweitrevisionswerberin wurde zum Aufwandersatz an den „Rechtsträger der belangten Behörde (Bund)“ zu den Punkten 11 und 12 (Spruchpunkt B. XI.) sowie zum Barauslagenersatz für Dolmetscherkosten an die Stadt Wien (Spruchpunkte B.XII. und XIII.) verpflichtet.
8 Schließlich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis bzw. diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkte A.VII. und B.XIV.).
9 Dazu stellte das Verwaltungsgericht, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, folgenden Sachverhalt fest:
10 Am 15. Oktober 2022 seien die Türen des Lokals beim Betreten durch die Organe der belangten Behörde geschlossen, jedoch nicht versperrt gewesen, sodass diese ohne Probleme in das Lokal eintreten hätten können. Die Zweitrevisionswerberin sei im Empfangsbereich im Vorraum gesessen und von den Organen kurz darüber informiert worden, dass eine Kontrolle nach dem WPG 2011 stattfinden werde. Die Organe seien in das Innere des Lokals gegangen und hätten versucht, den Aufenthaltsraum der Sexarbeiterinnen zu betreten. Da die Tür mit einem digitalen Zahlenschloss versperrt gewesen sei, hätten sie die Zweitrevisionswerberin aufgefordert, sie zu öffnen. Weil die Zweitrevisionswerberin dem Auftrag zunächst nicht entsprochen habe, hätten sie ihr gesagt, dass sie auch das Recht dazu hätten, die Türe mit Zwangsgewalt zu öffnen, wenn sie den Zahlencode nicht eingebe. Nach mehrmaliger Aufforderung habe die Zweitrevisionswerberin die versperrte Tür durch Eingabe des Zahlencodes geöffnet, weil sie davon ausgegangen sei, dass sie dazu verpflichtet sei. Der Zweitrevisionswerberin seien keine Sanktionen für den Fall angedroht worden, dass sie dem Auftrag nicht entspreche.
11 Im Aufenthaltsraum seien die anwesenden Personen aufgefordert worden, sich auszuweisen und die „Blaue Karte“, welche die Anmeldung der Prostitution bei der belangten Behörde nachweise, und die „Gesundheitskarte“ (auch „Grüne Karte“ oder „Doktorkarte“), welche bestätige, dass die erforderlichen gesundheitlichen Untersuchungen vorgenommen worden seien, vorzuweisen. Zehn Personen hätten über keine erforderliche „Blaue Karte“ verfügt, weshalb ihnen Organstrafmandate ausgestellt worden seien. Zwei Personen hätten keine „Gesundheitskarte“ vorweisen können, weshalb ihnen gegenüber (an Ort und Stelle) Strafverfügungen erlassen worden seien. Den Organen der belangten Behörde sei im Zuge dieser Kontrolle von den (beiden zuletzt genannten) kontrollierten Personen nicht mitgeteilt worden, dass diese keine sexuellen Dienstleistungen (mit Körperkontakt) anbieten oder über eine Gesundheitskarte verfügen würden. Die Verständigung sei auf Deutsch und Englisch ausreichend möglich gewesen. Die Kontrolle im Aufenthaltsraum habe etwas über eine Stunde lang gedauert.
12 In den öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals seien Monitore aufgestellt gewesen, auf denen die einzelnen Sexarbeiterinnen (durch Fotos) mit ihren Dienstleistungen dargestellt worden seien. Durch die Auswahl einzelner Sexarbeiterinnen mittels Antippen des jeweiligen Fotos sei ersichtlich geworden, welche Dienstleistungen die jeweilige Person anbiete. Auch die beiden Personen, welche ohne „Gesundheitskarte“ angetroffen worden seien, seien auf den Monitoren aufgeschienen, als die Organe der belangten Behörde diese kontrolliert hätten. Aufgrund der Anzeige der Fotos auf den Bildschirmen hätten die Organe der belangten Behörde darauf geschlossen, dass diese beiden Personen in diesem Lokal sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten würden. Eine Auswahl der einzelnen Personen auf dem Monitor durch das Antippen der Fotos, um zu überprüfen, welche Dienstleistungen sie im Konkreten angeboten hätten (insbesondere, ob auch sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder nur Striptease, Foto und Video), sei nicht erfolgt. Der Geschäftsführer der Erstrevisionswerberin habe Zugang zur Programmierung der Monitore gehabt.
13 Bei der Kontrolle am 15. Oktober 2022 habe der Leiter der Amtshandlung die Teilschließung des Lokals verfügt. Von der Teilschließung seien alle Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution umfasst gewesen. Der Bereich der Peep Show Bühne und das übrige Lokal seien von der Schließung nicht betroffen gewesen. Ausschlaggebend für die Schließung seien für den Leiter der Amtshandlung zu diesem Zeitpunkt sowohl von ihm festgestellte technische Mängel an der Lüftungsanlage und dem Kunden WC gewesen, als auch der Umstand, dass zwei Personen ohne „Gesundheitskarte“ angetroffen worden seien.
14 Bei der Kontrolle am 15. Oktober 2022 hätten die Organe der belangten Behörde mehrere, auch nicht öffentlich zugängliche Räume des Lokals betreten. Sie hätten dabei keine Kästen oder andere Behältnisse geöffnet und nicht nach bestimmten Gegenständen oder Personen gesucht. Die Nachschau in den Räumen habe auch der Eigensicherung während des Einsatzes gedient.
15 Grund für die weitere Kontrolle am 25. Oktober 2022 sei eine Meldung des Stadtpolizeikommandos gewesen, dass im Lokal entgegen der Teilschließung vom 15. Oktober 2022 sexuelle Dienstleistungen angeboten würden. Bei der Kontrolle habe festgestellt werden können, dass die Schließungsetiketten, die am 15. Oktober 2022 an den Ausübungszimmern angebracht worden seien, gebrochen gewesen seien. Ein verdeckter Ermittler sei vom Leiter der Amtshandlung mit einer Sexarbeiterin angetroffen worden. In den Aufenthaltsräumen seien mehrere Sexarbeiterinnen anwesend gewesen. Während der Kontrolle seien keine Kästen oder sonstigen Behältnisse durch Organe der belangten Behörde geöffnet worden.
16 Der Leiter der Amtshandlung habe im Zuge der Kontrolle am 25. Oktober 2022 die Schließung des gesamten Lokals verfügt. Grund für die Schließung sei für ihn gewesen, dass das Lokal neuerlich und auch in den von der Teilschließung umfassten Räumlichkeiten betrieben worden sei.
17 In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, durch das Eindringen der Organe der belangten Behörde in die versperrten Aufenthaltsräume des Lokals (Punkt 1) sei unmittelbar in die subjektiven Rechte der Erstrevisionswerberin als Betreiberin des Lokals eingegriffen worden, insbesondere in das Recht auf Achtung der Wohnung gemäß Art. 8 EMRK. Die Erstrevisionswerberin sei daher betreffend das am 15. Oktober 2022 durch die Organe der belangten Behörde gegen die Zweitrevisionswerberin gesetzte Verhalten grundsätzlich beschwerdelegitimiert.
18 Die Organe der belangten Behörde hätten die Zweitrevisionswerberin im Zuge der Kontrolle am 15. Oktober 2022 aufgefordert, den Code im digitalen Zahlenschloss einzugeben, um die Türe zum Aufenthaltsraum zu öffnen. Sie hätten ihr zu verstehen gegeben, dass sie im Falle der Nichtbefolgung der Aufforderung das Recht hätten, die Türe zwangsweise zu öffnen. Diese Aussage mochte die Zweitrevisionswerberin zwar zur Annahme einer Gehorsamspflicht ihrerseits geführt haben. Die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung im Falle des Nichtbefolgens, also das Eindringen in den Aufenthaltsraum durch Einsatz von Zwangsgewalt etwa durch das Aufbrechen der Türe, sei durch die Organe der belangten Behörde nicht angedroht worden. Es seien im Ermittlungsverfahren auch keine anderen Umstände hervorgekommen, aufgrund derer die Zweitrevisionswerberin von unmittelbar drohender Zwangsgewalt ausgehen hätte müssen. Vielmehr habe die Zweitrevisionswerberin die Türe schon deshalb geöffnet, weil sie gedacht habe, dazu verpflichtet zu sein. Eine solche subjektive Annahme der Gehorsamspflicht ändere jedoch noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Bei objektiver Betrachtungsweise des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit aus dem Blickwinkel der Zweitrevisionswerberin habe für sie daher nicht der Eindruck entstehen müssen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen sei.
19 Von den Organen der belangten Behörde sei daher keine Befehlsgewalt ausgeübt worden, um die Türe zu öffnen. Ebensowenig hätten sie physische Gewalt angewendet, um die Türe zu öffnen, hätten also auch keine Zwangsgewalt ausgeübt. Die Maßnahmenbeschwerde der Erstrevisionswerberin zu Punkt 1 (Eindringen in die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals am 15. Oktober 2022) sei somit mangels tauglichen Beschwerdegegenstands als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
20 Zu Punkt 2 (Betreten und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals am 15. Oktober 2022) sei der Maßnahmenbeschwerde der Erstrevisionswerberin allein deshalb stattzugeben gewesen, weil die belangte Behörde der Erstrevisionswerberin darüber eine unzureichende Bestätigung gemäß § 15 Abs. 5 WPG 2011 (nämlich ohne hinreichende Angabe der Gründe für die Amtshandlung) ausgestellt habe.
21 Zur Punkt 3 sowie Punkt 7 (Durchsuchung des Lokals am 15. bzw. 25. Oktober 2022) erwog das Verwaltungsgericht, dass die Organe der belangten Behörde keine Durchsuchungshandlungen vorgenommen hätten, welche über das Betreten von und Verweilen in (versperrten) Räumlichkeiten hinausgegangen wären. So hätten sie beispielsweise keine Behältnisse geöffnet. Das Betreten der und Verweilen in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals sei nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Die Beschwerden der Erstrevisionswerberin mit den Anträgen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungen der öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals am 15. bzw. 25. Oktober 2022 seien somit zurückzuweisen.
22 Die Beiziehung einer Journalistin zur Kontrolle am 15. Oktober 2022 (Punkt 4) stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine von der Amtshandlung trennbare und getrennt beurteilbare Maßnahme dar (Hinweis auf VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216, und 15.2.2021, Ra 2019/17/0125). Weil keine Rechtsgrundlage für die Beiziehung von Journalist:innen zu Amtshandlungen in nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten von Prostitutionslokalen bestünde, habe die Beiziehung der Journalistin zu Teilen der Amtshandlung am 15. Oktober 2022 die Rechte der Erstrevisionswerberin verletzt, sodass deren Maßnahmenbeschwerde insoweit stattzugeben sei.
23 Zu Punkt 5 (Teilschließung am 15. Oktober 2022) erwog das Verwaltungsgericht, dass die Behörde gemäß (richtig:) § 14 WPG 2011 ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides das gesamte der Rechtsordnung nicht entsprechende Prostitutionslokal an Ort und Stelle zu schließen habe, wenn auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung insbesondere nach § 17 Abs. 1 WPG 2011 bestehe und anzunehmen sei, dass der gesetz oder bescheidwidrige Betrieb des Prostitutionslokals fortgesetzt wird. Eine solche Verwaltungsübertretung (nach § 17 Abs. 1 lit. b WPG 2011) begehe, wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß § 2 Abs. 6 WPG 2011 unterlasse, für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 12 Abs. 1 WPG 2011 zu sorgen. Diese Verpflichtung bestehe u.a. dann, wenn durch die Prostitutionsausübung den Bestimmungen des § 4 und des § 9 Abs. 5 WPG 2011 zuwidergehandelt werde, wobei die Verpflichtung ab dem Zeitpunkt beginne, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen. § 4 lit. c WPG 2011 normiere schließlich, dass die Prostitution nicht von Personen ausgeübt werden dürfe, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes iVm der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen und des AIDS Gesetzes 1993, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen.
24 Am 15. Oktober 2022 hätten die Organe der belangten Behörde festgestellt, dass zwei der Sexarbeiterinnen, die auf den Monitoren im Prostitutionslokal aufgeschienen seien, keine Nachweise über die gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen vorweisen hätten können. Der Umstand, dass die beiden Sexarbeiterinnen auf den Monitoren als verfügbar angezeigt worden und am selben Bildschirm mehrere sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt aufgelistet gewesen seien, habe die Organe der belangten Behörde zur Annahme gebracht, dass diese Sexarbeiterinnen Prostitution im Sinne des WPG 2011 (und damit entgegen § 4 lit. c WPG 2011) angebahnt hätten.
25 Zwar seien die konkreten, von einzelnen Sexarbeiterinnen angebotenen sexuellen Dienstleistungen erst nach Auswahl des Fotos der konkreten Sexarbeiterin sichtbar gewesen und die Organe der belangten Behörde hätten nicht (durch Bedienung der Monitore) überprüft, welche Dienstleistungen von den beiden kontrollierten Sexarbeiterinnen angeboten worden seien. § 14 Abs. 1 WPG 2011 verlange jedoch nur, dass aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung (hier:) nach § 17 Abs. 1 lit. b WPG 2011 bestehe. Die Verwaltungsübertretung müsse zum Zeitpunkt der Schließung nicht erwiesen sein.
26 Der Verdacht der Organe sei insofern begründet gewesen, als sie die Monitore (wenn auch nur oberflächlich) kontrolliert hätten und die beiden betroffenen Sexarbeiterinnen auf den Vorhalt, dass sie auf den Monitoren aufscheinen, nicht vorgebracht hätten, dass sie keine sexuellen Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringen würden. Das fehlende Wissen über die exakte Funktionsweise des Programms in den Lokalen der Erstrevisionswerberin könne den Organen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden. Auch die Annahme der Organe, dass der rechtswidrige Betrieb des Lokals fortgesetzt werden würde, sei berechtigt, zumal im Lokal der Erstrevisionswerberin bereits im Juli 2022 gegen gleichartige prostitutionsrechtliche Vorschriften verstoßen worden sei. Der Verantwortliche des Lokals der Geschäftsführer der Erstrevisionswerberin hätte wissen müssen, dass zwei Sexarbeiterinnen in seinem Lokal ohne die entsprechenden Gesundheitsnachweise arbeiteten, weil er Zugang zur Programmierung der Monitore gehabt habe.
27 Die Voraussetzungen für eine Schließung nach § 14 Abs. 1 WPG 2011 seien somit gegeben gewesen.
28 Zum Beschwerdevorbringen, eine (bloße) Teilschließung des Lokals sei nicht von § 14 Abs. 1 WPG 2011 gedeckt, sondern der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2022, Ra 2020/03/0131, zufolge rechtswidrig, sei zunächst entgegenzuhalten, dass mit dem genannten Beschluss eine Revision mangels Zulässigkeit zurückgewiesen worden und nicht inhaltlich auf § 14 WPG 2011 eingegangen worden sei. Abgesehen davon räume das WPG 2011 dem Lokalbetreiber kein Recht auf Gesamtschließung des Lokals ein, weshalb eine Rechtsverletzung der Erstrevisionswerberin durch eine Teilschließung anstelle einer Schließung des gesamten Lokals nicht möglich sei. Insgesamt sei damit die Beschwerde der Erstrevisionswerberin mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Teilschließung am 15. Oktober 2022 als unbegründet abzuweisen.
29 Das Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals durch die Organe der belangten Behörde am 25. Oktober 2022 (Punkt 6) sei zwar als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Eine Verletzung von Art. 9 StGG (Unverletzlichkeit des Hausrechtes) durch das Betreten der und Verweilen in den versperrten Bereichen durch die Organe der belangten Behörde sei jedoch nicht erkennbar: Es sei nicht nach bestimmten Sachen oder Personen gesucht worden, deren Aufenthaltsort unbekannt gewesen sei, sondern Nachschau gehalten worden, ob die prostitutionsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Während der Kontrolle hätten die Organe keine Schränke oder andere Behältnisse geöffnet. Das Vorgehen der Organe der belangten Behörde sei daher im Lichte der näher dargestellten Judikatur nicht als Hausdurchsuchung iSd § 1 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechts zu werten. Damit sei der sachliche Schutzbereich von Art. 9 StGG nicht berührt und ein Eingriff in das durch Art. 9 StGG gewährleistete Recht nicht gegeben.
30 Zwar liege demgegenüber ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK vor. Dessen Verletzung sei jedoch ebenso wenig erkennbar, zumal sich die Organe der belangten Behörde bei ihrer Kontrolle auf § 15 WPG 2011 als gesetzliche Grundlage und auf einen begründeten Verdacht (des gesetzwidrigen Betriebs eines Prostitutionslokals) hätten stützen können. Dieser habe auf einer Meldung des Stadtpolizeikommandos beruht, dass im Lokal entgegen der Teilschließung vom 15. Oktober 2022 sexuelle Dienstleistungen angeboten werden würden. Dieser Hinweis habe die belangte Behörde berechtigterweise zur Annahme führen dürfen, es werde gegen die Teilschließung vom 15. Oktober 2022 und somit gegen Bestimmungen des WPG 2011 verstoßen.
31 Die über die Amtshandlung ausgestellte Bescheinigung nach § 15 Abs. 5 WPG 2011 enthalte die Angabe, dass die Kontrolle durchgeführt worden sei, weil der Verdacht vorgelegen habe, dass entgegen den Bestimmungen des WPG 2011 Prostitution ausgeübt oder angebahnt wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen werde die Angabe der „bestimmten Tatsachen“, welche den Verdacht eines Verstoßes gegen das WPG 2011 begründeten, in der Bescheinigung nach dem Gesetzeswortlaut nicht verlangt. Eine Bescheinigung für die Schließung (nach § 14 WPG 2011) sei im Gesetz nicht vorgesehen.
32 Eine Verletzung der übrigen einfachgesetzlich normierten Modalitäten des § 15 WPG 2011 sei nicht vorgebracht worden. Insofern seien im Hinblick auf die Kontrolle am 25. Oktober 2022 die einfachgesetzlichen Anforderungen erfüllt worden. Die Beschwerde der Erstrevisionswerberin sei in Bezug auf das Betreten der und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals am 25. Oktober 2022 abzuweisen.
33 Zu Punkt 8 (Schließung des Prostitutionslokals am 25. Oktober 2022) erwog das Verwaltungsgericht, dass die Einsatzbeamten im Rahmen der Kontrolle am 25. Oktober 2022 unmittelbar wahrgenommen hätten, dass die Siegel der am 15. Oktober 2022 versperrten Zimmer gebrochen gewesen und in zumindest einem dieser Zimmer Prostitution angebahnt oder ausgeübt worden sei. Die Teilschließung vom 15. Oktober 2022 sei zu diesem Zeitpunkt (mit Blick auf die Einmonatsfrist des § 14 Abs. 2 WPG 2011) noch aufrecht gewesen. Somit habe aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs. 2 lit. d WPG 2011 (Betrieb eines Prostitutionslokals während der Dauer einer rechtswirksamen behördlichen Schließung gemäß § 14 Abs. 1 WPG 2011) bestanden. Im Zeitpunkt der Schließung müsse nicht erwiesen sein, dass eine Verwaltungsübertretung begangen worden sei, sondern nur der begründete Verdacht bestehen.
34 Auch die Annahme der Organe, dass der rechtswidrige Betrieb des Lokals fortgesetzt werden würde, sei berechtigt gewesen, zumal im Lokal der Erstrevisionswerberin bereits im Juli 2022 und bei der Kontrolle am 15. Oktober 2022 Verstöße gegen prostitutionsrechtliche Vorschriften festgestellt worden seien und dadurch die Vertrauenswürdigkeit des Betreibers stark in Zweifel gezogen gewesen sei. Dass der Verantwortliche des Lokals (Geschäftsführer der Erstrevisionswerberin) von der Öffnung der Zimmer und dem darin stattfindenden Prostitutionsbetrieb nichts gewusst habe, sei nicht glaubhaft. Die Voraussetzungen für eine Schließung nach § 14 Abs. 1 WPG 2011 seien somit am 25. Oktober 2022 gegeben gewesen.
35 Der Beschwerdebehauptung, dass die Teilschließung vom 15. Oktober 2022 rechtswidrig gewesen sei, weil nicht das gesamte Lokal, sondern nur Teile davon geschlossen worden seien, und sie daher dem Rechtsbestand nicht angehört habe und nicht zu befolgen gewesen oder ex tunc aufzuheben sei, sei nicht zu folgen. Bis zur Aufhebung gemäß § 14 Abs. 4 WPG 2011 oder einer Aufhebung der Maßnahme im Rechtsweg sei die Schließung zu befolgen, selbst wenn sie rechtswidrig erfolgt wäre bzw. deren Rechtswidrigkeit vermutet werde. Eine so grobe Rechtswidrigkeit, dass von einem absolut nichtigen Akt auszugehen wäre, liege im gegenständlichen Fall keinesfalls vor.
36 Die Beschwerde der Erstrevisionswerberin mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schließung am 25. Oktober 2022 (Punkt 8) sei somit abzuweisen.
37 Zur Maßnahmenbeschwerde der Zweitrevisionswerberin (Punkt 11: Türöffnung am 15. Oktober 2022) kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass gegen die Zweitrevisionswerberin weder Befehls noch Zwangsgewalt ausgeübt worden sei. Zwar sei an sie die Aufforderung ergangen, den Code im digitalen Zahlenschloss einzugeben und so die Türe zu den Aufenthaltsräumen zu öffnen, jedoch sei ihr für den Fall des Nichtentsprechens nicht mit der Durchsetzung des Befehls durch unmittelbare Anwendung von physischem Zwang (weder gegen ihre Person oder ihrer Rechtssphäre zugehörenden Gegenständen noch gegen Gegenstände der Erstrevisionswerberin) gedroht worden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Zweitrevisionswerberin davon ausgegangen sei, dass sie zum Öffnen der Türe verpflichtet gewesen sei. Auch ihre Maßnahmenbeschwerde gegen das am 15. Oktober 2022 gesetzte Verhalten der Organe der belangten Behörde zur Erreichung der Öffnung der nicht öffentlich zugänglichen Aufenthaltsräume und der Ausübungszimmer sei daher mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
38 1.4. Gegen die dargestellte Entscheidung richtet sich die vorliegende, gemeinsam eingebrachte außerordentliche Revision der beiden Revisionswerberinnen. Darin wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, „als dabei ... den eingebrachten Beschwerden vom 25. November 2022 und 5. Dezember 2022 nicht vollinhaltlich Folge gegeben, sondern diese neben deren Stattgebung in einzelnen Punkten unter Kostenfolgen teils ab und teils zurückgewiesen worden sind, wobei die Anfechtung demgemäß ebenso die getroffene Kostenentscheidung umfasst“.
39 1.5. Diese Revision wurde, soweit sie sich gegen die Abweisung bzw. die Zurückweisung von Richtlinienbeschwerden (also gegen die Spruchpunkte A.II. und III. sowie B.X.) richtet, mit Beschluss des dafür zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 2025, Ra 2024/01/0414 bis 0415, zurückgewiesen.
40 1.6. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des verbleibenden Revisionsumfanges wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Zum Entscheidungsumfang
41 Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind im Hinblick auf die ausdrückliche Einschränkung der Revision auf die ab- und zurückweisenden Teile der angefochtenen Entscheidung samt Kostenentscheidungen sowie die dargestellte teilweise Erledigung der Revision nur mehr die Spruchpunkte A.I., V. und VI. des angefochtenen Erkenntnisses sowie die Spruchpunkte B.VIII., IX., XI., XII. und XIII. des angefochtenen Beschlusses (das entspricht den Punkten 1, 3, 5, 6, 7, 8 und 11 in der Gliederung des Verwaltungsgerichtes sowie den Kostenentscheidungen).
42 Auf das umfangreiche Revisionsvorbringen dazu, dass das Verwaltungsgericht zu den Punkten 2 und 4, also im Zusammenhang mit jenen Maßnahmen, die es für rechtswidrig erklärt hat, angeblich rechtlich unvertretbare Ausführungen getroffen bzw. diese Maßnahmen (auch) aus anderen Gründen für rechtswidrig hätte erklären müssen, ist schon aus diesem Grund nicht einzugehen.
2.2. Zur Revisionslegitimation
43 Beide Revisionswerberinnen fechten die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in diesem Umfang an.
44 Jedoch hat das Verwaltungsgericht unter den Punkten 1 bis 9 über Maßnahmenbeschwerden der Erstrevisionswerberin und unter Punkt 11 über eine Maßnahmenbeschwerde der Zweitrevisionswerberin entschieden sowie gesonderte Kostenentscheidungen getroffen. Soweit in der gemeinsamen Revision damit auch jene Teile der angefochtenen Entscheidung bekämpft werden, die gegenüber der jeweils anderen Revisionswerberin ergangen sind, wird weder in der Revision behauptet noch ist sonst erkennbar, dass oder inwieweit damit subjektive Rechte der jeweiligen Revisionswerberin verletzt sein können.
45 Aus diesem Grund war daher die Revision der Erstrevisionswerberin, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte B.IX., XI., XII. und XIII. des angefochtenen Beschlusses richtet, und die Revision der Zweitrevisionswerberin, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A.I., V. und VI. des angefochtenen Erkenntnisses sowie Spruchpunkt B.VIII. des angefochtenen Beschlusses richtet, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
2.3. Zum Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung allgemein
46 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
47 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
48 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.4. Zur Aufgliederung der Verwaltungsakte
49 Zur Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist vorab auf die Gliederung der bekämpften Verwaltungsakte durch das Verwaltungsgericht einzugehen und zu klären, ob die Revision zu dieser eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
50 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint (vgl. VwGH 5.11.2024, Ra 2024/01/0128, mwN). Es ist vielmehr primär anhand der maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts über das im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Verwaltungsgeschehen zu beurteilen, wie viele sachlich und zeitlich trenn- bzw. unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, tatsächlich vorliegen, wobei der jeweils mit der faktischen Amtshandlung bzw. den faktischen Amtshandlungen verfolgte Zweck bei der Beurteilung eine Rolle spielt (vgl. VwGH 9.3.2018, Ra 2017/03/0055 bis 0056, mwN).
51 Das Verwaltungsgericht hat die Aufgliederung der Beschwerdeanträge in insgesamt zwölf Punkte (vgl. Rn. 5) insbesondere damit begründet, dass das bekämpfte Verhalten der Organe gegenüber der Zweitrevisionswerberin im Zusammenhang mit der Öffnung der Türe (auch) die Rechte der Erstrevisionswerberin berühre (zu Punkt 1) und dass die bekämpfte Beiziehung einer Journalistin nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine von der Amtshandlung trennbare und getrennt beurteilbare Maßnahme darstellen könne (zu Punkt 4).
52 Mit der bloßen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe durch die Trennung des Geschehens hinsichtlich des Antrags lit. a) der Beschwerde vom 25. Oktober 2022 in die Punkte 1, 2 und 4 „einen anderen Sinn und unzulässigerweise einen anderen Anfechtungsumfang gegeben“, ohne auf die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichtes einzugehen, vermag die Revision eine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung nicht darzulegen.
53 Davon ausgehend liegen mit den Punkten 1, 3, 5, 6, 7, 8 und 11 jeweils getrennt zu beurteilende Verwaltungsakte vor, sodass auch die Zulässigkeit der Revision, insbesondere das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, jeweils gesondert zu prüfen ist. Daher wird im Folgenden ungeachtet der in der Revision gewählten Gliederung und Reihenfolge jeweils jenes Zulässigkeitsvorbringen behandelt, das (erkennbar) zum betreffenden Verwaltungsakt erstattet wurde.
54 3. Das WPG 2011, LGBl. Nr. 24, in der zum Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Maßnahmen im Oktober 2022 maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 71/2018 lautete auszugsweise:
„ Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.
(2) Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen. Wenn in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt ist, gelten die Einschränkungen für die Ausübung auch für die Anbahnung der Prostitution.
...
(6) Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis.
...
Zuständigkeit
§ 3. ...
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 16. April 1968, LGBl. für Wien Nr. 27 in der jeweils geltenden Fassung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, ist diese die zuständige Behörde mit Ausnahme der Vollziehung der Bestimmungen der § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. d) und § 11 Abs. 1 hinsichtlich der Aufträge gemäß § 6 Abs. 1 lit. d).
...
Allgemeine Beschränkungen der Prostitutionsausübung
§ 4. Prostitution darf nicht ausgeübt werden von
...
c) Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 98/2001, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, und des AIDS Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen.
...
Einstellung der Prostitutionsausübung
§ 12. (1) Verantwortliche für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) haben für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen des § 4 und des § 9 Abs. 5 zuwidergehandelt wird, wenn die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 eingetreten ist oder wenn eine Untersagung gemäß § 13 erfolgte.
(2) Die Verpflichtung des Abs. 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.
...
Schließung von Prostitutionslokalen
§ 14. (1) Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1, 2 oder 4 lit. c), und ist anzunehmen, dass der gesetz- oder bescheidwidrige Betrieb des Prostitutionslokals fortgesetzt wird, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides das gesamte der Rechtsordnung nicht entsprechende Prostitutionslokal an Ort und Stelle zu schließen.
(2) Über die Schließung gemäß Abs. 1 ist binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
...
Befugnisse
§ 15. (1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass entgegen den Bestimmungen in diesem Gesetz die Prostitution angebahnt oder ausgeübt oder ein Prostitutionslokal betrieben wird, so ist der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution oder der rechtswidrige Betrieb eines Prostitutionslokals mit Grund vermutet wird, zu gewähren.
...
(4) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Die Behörde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn es unerlässlich ist und diese Maßnahme vorher angedroht und angekündigt wurde. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt.
(5) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 bis 4 sind von der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auszuüben. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe dafür auszustellen.
...
Strafbestimmungen
§ 17. (1) Wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß § 2 Abs. 6, unterlässt,
...
b) für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 12 Abs. 1 zu sorgen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß § 2 Abs. 6 ein Prostitutionslokal
...
d) während der Dauer einer rechtswirksamen behördlichen Schließung gemäß § 14 Abs. 1,
betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
...
(4) Wer die Prostitution anbahnt oder ausübt
a) entgegen den Beschränkungen des § 4;
...
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 800 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 1.600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.“
4. Zur Revision der Erstrevisionswerberin
4.1. Zu Punkt 1 (Teil des Spruchpunktes B.VIII.): Eindringen in die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals am 15. Oktober 2022 samt Aufwandersatzentscheidung (Spruchpunkte A.V. und VI.)
55 4.1.1. Die Revision begründet ihre Zulässigkeit in diesem Punkt mit einer Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von einer Androhung von Zwang und damit dem Einsatz verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt auszugehen sei.
56 4.1.2. Die Revision ist aus diesem Grund (zu Punkt 1) zulässig und im Ergebnis auch begründet.
57 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar das heißt ohne vorangegangenen Bescheid in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als spezifisch verstandene Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. etwa VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0085, und 9.1.2025, Ra 2024/02/0239, je mwN).
58 Wenn eine Maßnahme, die gegen einen Beschäftigten einer Gesellschaft gesetzt wurde, unmittelbar in die subjektiven Rechte der Gesellschaft eingreift, kann diese als Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt gegen die Gesellschaft selbst qualifiziert werden (vgl. VwGH 28.2.2005, 2004/03/0162, mwN).
59 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Organe der belangten Behörde die Zweitrevisionswerberin aufgefordert hätten, eine durch Zahlencode gesicherte Tür zu einem Teil des Lokals der Erstrevisionswerberin zu öffnen. Weil die Zweitrevisionswerberin der Aufforderung zunächst nicht entsprochen habe, hätten sie ihr mitgeteilt, dass sie auch das Recht dazu hätten, die Türe mit Zwangsgewalt zu öffnen. In der Folge habe die Zweitrevisionswerberin die Tür geöffnet. Der Zweitrevisionswerberin seien keine Sanktionen für den Fall angedroht worden, dass sie dem Auftrag nicht entspreche.
60 In seiner rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Eindringen in den Aufenthaltsraum durch Einsatz von Zwangsgewalt etwa durch das Aufbrechen der Türe nicht angedroht worden sei. Bei objektiver Betrachtungsweise des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit aus dem Blickwinkel der Zweitrevisionswerberin hätte für sie daher nicht der Eindruck entstehen müssen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen sei. Es sei damit keine Befehlsgewalt ausgeübt worden, um die Türe zu öffnen, sodass im Ergebnis kein bekämpfbarer Verwaltungsakt iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG vorliege und die Beschwerde der Erstrevisionswerberin insoweit zurückzuweisen sei.
61 Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. erneut VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0085, und 9.1.2025, Ra 2024/02/0239, je mwN). Jedoch kann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht eine solche im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.
62 Dies trifft hier zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt zwar keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht werden oder solche nicht zwangsläufig erwartet werden müssen (vgl. etwa VwGH 9.6.2021, Ra 2019/11/0180, und 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, je mwN).
63 Der ausdrückliche Hinweis der Organe der belangten Behörde, im Falle der Nichtbefolgung der Aufforderung über die Befugnis zur Öffnung der Tür „mit Zwangsgewalt“ zu verfügen, kann bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen im vorliegenden Fall aber nur so verstanden werden, dass die Ausübung von physischem Zwang konkret von (Sach )Gewalt gegen die Tür selbst oder deren Schließmechanismus unmittelbar droht.
64 Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von jener Konstellation, die der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung (VwGH 15.6.2023, Ro 2021/02/0011) zugrunde lag, wurde dort doch gegenüber der Betroffenen von den einschreitenden Organen gerade nicht die Befugnis zur zwangsweisen Durchsetzung, sondern lediglich das Bestehen von Einsichts , aber nicht Durchsetzungsbefugnissen zum Ausdruck gebracht (vgl. dort insb. Rn. 19).
65 Aus diesen Gründen hat Verwaltungsgericht mit seiner Ansicht, gegen die Erstrevisionswerberin sei durch das gegenüber der Zweitrevisionswerberin gesetzte Verhalten der Organe der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Öffnung der Tür keine Befehls- oder Zwangsgewalt geübt worden, sodass kein bekämpfbarer Verwaltungsakt vorliege, seinen insoweit zurückweisenden Beschluss in jenem Teil des Spruchpunktes B.VIII., der sich auf das Eindringen in die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals (Punkt 1) bezieht, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
66 4.1.3. Die Aufhebung dieses Spruchsteils erfordert auch die Behebung der davon unmittelbar abhängigen Kostenentscheidungen gegenüber der Erstrevisionswerberin (Spruchpunkte A.V. und VI. des angefochtenen Erkenntnisses).
67 Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht dabei zu beachten haben, dass wie es auch selbst ausführt die Zurechnung einer Behörde zu einem nach § 35 Abs. 3a VwGVG iVm § 47 Abs. 5 VwGG zum Aufwandersatz berechtigten oder verpflichteten Rechtsträger nach funktionellen Kriterien erfolgt, d.h. abhängig davon, in wessen Vollziehungsbereich gehandelt wurde (vgl. ausdrücklich die Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 3a VwGVG in IA 1699/A BlgNR 27. GP 4).
68 Das WPG 2011 ist nach Art. 118 Abs. 3 Z 8 B VG (Sittlichkeitspolizei) und § 3 Abs. 2 WPG 2011 mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen, und zwar ungeachtet dessen, dass damit im vorliegenden Fall nach § 3 Abs. 3 WPG 2011 die Landespolizeidirektion Wien, und damit eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn betraut war (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2020/06/0331, mwN). Der Aufwandersatz nach § 35 VwGVG ist daher von der bzw. an die Bundeshauptstadt Wien zu leisten.
69 4.1.4. Im Ergebnis war daher das angefochtene Erkenntnis bzw. der angefochtene Beschluss auf Grund der Revision der Erstrevisionswerberin in Spruchpunkt B.VIII., soweit damit deren Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich des Eindringens in die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals am 15. Oktober 2022 (Punkt 1) als unzulässig zurückgewiesen wurde, sowie in den Spruchpunkten A.V. und VI. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
70 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insb. § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Zur Frage des verpflichteten Rechtsträgers vgl. die soeben dargestellten, übertragbaren Erwägungen zu § 35 Abs. 3a VwGVG.
4.2. Zu den Punkten 3 und 7 (Teil des Spruchpunktes B.VIII.): Durchsuchen der öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals am 15. Oktober 2022 und am 25. Oktober 2022
71 Die Revisionswerberin behauptet in der Zulässigkeitsbegründung, es sei eine „Hausdurchsuchung“ erfolgt, weil die Organe der belangten Behörde auf der Suche nach Personen gewesen wären, die gegen prostitutionsrechtliche Bestimmungen verstoßen würden.
72 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung iSd § 1 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechts jedoch charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen gesucht wird, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden (vgl. VfSlg. 14.864/1997 mwN).
73 Die Überprüfung, ob in einer Räumlichkeit gesetzliche Bestimmungen (hier das WPG 2011) eingehalten werden, stellt somit keine solche „Suche“ nach bestimmten Personen unbekannten Aufenthalts dar (vgl. auch VfSlg. 10.020/1984).
74 Den in diesem Zusammenhang als Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (der Sache nach) behaupteten Feststellungsmängeln (zum „Aufreißen“ von Türen, Nachschau im Bühnenbereich, Wäscheraum und Thekenbereich sowie Überprüfung des Arbeitsbereiches der Kassierin) fehlt es damit an erkennbarer Relevanz für den Verfahrensausgang.
75 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird somit in diesem Zusammenhang nicht dargetan.
4.3. Punkt 5 (Teil des Spruchpunktes A.I.): Teilschließung des Lokals am 15. Oktober 2022
76 4.3.1. Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zunächst damit, das Verwaltungsgericht hätte bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schließung gemäß § 14 Abs. 1 WPG 2011 am 15. Oktober 2011 vom Inhalt der in der Folge ausgestellten Bescheinigung über die Amtshandlung nach § 15 Abs. 5 WPG 2011 ausgehen müssen, aus welcher andere Schließungsgründe hervorgingen als vom Verwaltungsgericht herangezogen.
77 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan, weil die Revision den auf den Gesetzeswortlaut gestützten Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, wonach eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 5 WPG 2011 lediglich für die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung, nicht aber für eine Schließung nach § 14 Abs. 1 WPG 2011 vorgesehen sei, nicht argumentativ entgegentritt.
78 4.3.2. Die Revision behauptet weiters eine Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher eine bloße Teilschließung eines Prostitutionslokals nicht zulässig sei, sondern Gegenstand einer Schließung nach § 14 Abs. 1 WPG 2011 immer nur das gesamte der Rechtsordnung nicht entsprechende Prostitutionslokal sein könne, und bezieht sich dabei auf VwGH 16.10.2020, Ra 2020/03/0131.
79 Mit dem genannten Beschluss wurde eine Amtsrevision zurückgewiesen, weil in dieser mangels gesonderter Anführung der Gründe für ihre Zulässigkeit nicht dargelegt wurde, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte. Eine Aussage zum Inhalt des § 14 Abs. 1 WPG 2011 enthält dieser Beschluss nicht, sodass auch keine Abweichung davon vorliegen kann.
80 Nach dem weiteren Vorbringen werde mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach einem Lokalbetreiber kein Recht auf Gesamtschließung seines Lokals eingeräumt sei, eine weitere Rechtsfrage aufgeworfen, welche einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof zur richtigen Auslegung des § 14 Abs. 1 WPG 2011 bedürfe.
81 Damit wird aber schon deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil diese nicht darlegt, aus welchen Überlegungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes dem Betreiber eines Prostitutionslokals ein Recht auf Schließung seines gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Prostitutionslokals zukommen soll, zumal sich aus einer derartigen an die Behörde gerichteten Anordnung noch nicht notwendigerweise ein korrespondierendes subjektives Recht ergeben muss.
82 Auf das Vorbringen, die Rechtmäßigkeit der Schließung vom 15. Oktober 2022 stelle eine Vorfrage für jene der Schließung vom 25. Oktober 2022 dar, wird zu Punkt 8. (unter 4.5.) näher eingegangen.
83 4.3.4. Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen bestreitet die Revision das Vorliegen eines für die Schließung eines Prostitutionslokals nach § 14 Abs. 1 WPG 2011 erforderlichen begründeten Verdachts einer Verwaltungsübertretung (im konkreten Fall nach § 17 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 1 iVm § 4 lit. c WPG 2011).
84 So sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach für das Vorliegen eines solchen Verdachtes ausreichende Feststellungen zu treffen seien (Hinweis auf VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0038, zu § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz sowie VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251, und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, jeweils zu § 112 Abs. 1 Z 3 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979). Die Revision vermisst insofern Feststellungen über das auf den Bildschirmen allgemein aufgeschienene Leistungsspektrum, zu den von den beiden betroffenen Damen tatsächlich angebotenen Leistungen und dazu, dass es sich beim Lokal um einen Mischbetrieb einer Peepshow mit Bordellbetrieb handle.
85 Das Verwaltungsgericht hat (wenn auch zum Teil disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) festgestellt, dass der Verdacht der einschreitenden Organe darauf gestützt gewesen sei, dass die beiden Personen (welche dem Verdacht nach gegen § 4 lit. c WPG 2011 verstoßen hätten) auf den im öffentlichen Bereich einsehbaren Monitoren als „verfügbar“ angezeigt worden und am selben Bildschirm „mehrere sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt“ aufgelistet gewesen seien. Weiters hätten sie sich im Zuge der Einvernahme vor der Erlassung der Strafmandate gegen sie (wegen gesetzwidriger Anbahnung von Prostitution) nicht darauf berufen, keine sexuellen Dienstleistungen anzubieten. Dass die einschreitenden Organe die Bildschirme nicht näher darauf untersucht hätten, welche Dienstleistungen konkret erscheinen, wenn die betreffenden Personen jeweils ausgewählt werden, schade nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes für die Annahme eines begründeten Verdachtes nicht.
86 Ausgehend davon zeigt die Revision nicht auf, welche anderen konkreten Feststellungen (zu den im allgemeinen und konkret aufscheinenden Dienstleistungen) das Verwaltungsgericht treffen hätte sollen und inwieweit diese zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätten, sodass es an einer Relevanz des behaupteten Feststellungsmangels fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 30.1.2025, Ra 2024/03/0026, Rn. 19).
87 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Nichtberücksichtigung einer bestimmten Passage aus der Aussage des Leiters der Amtshandlung vor dem Verwaltungsgericht rügt, ist darin keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung zu erblicken (vgl. zum Beurteilungsmaßstab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung erneut VwGH 30.1.2025, Ra 2024/03/0026, Rn. 16).
88 4.3.5. Weiters liege nach dem Zulässigkeitsvorbringen eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor bzw. fehle eine solche, weil einerseits das bloße Antreffen im Prostitutionslokal in leichter Bekleidung und andererseits „das alleinige Aufscheinen auf Monitoren“ keine Anbahnung der Prostitution im Sinne des § 2 Abs. 2 WPG 2011 darstelle.
89 Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch mittlerweile klargestellt, dass sich eine Beurteilung, wonach durch das Aufscheinen einer Person auf Bildschirmen im (öffentlich zugänglichen) Eingangsbereich eines Prostitutionslokals unter Angabe von Prostitutionsleistungen und zeitgleichem Aufenthalt dieser Person in einem (wenn auch nicht öffentlichen) Umkleidebereich (oder Aufenthaltsraum) dieses Prostitutionslokals eine Anbahnung der Prostitution erfolgt, im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hält (vgl. VwGH 30.1.2025, Ra 2024/03/0026, Rn. 26).
90 4.3.6. Schon im Hinblick darauf, dass Voraussetzung für die Schließung eines Prostitutionslokals nach § 14 Abs. 1 WPG 2011 der bloße Verdacht einer bestimmten Verwaltungsübertretung (durch den Betreiber des Lokals) ist, kommt es nach der insofern klaren Rechtslage auch nicht darauf an, ob die gegen die der Anbahnung der Prostitution verdächtigen Personen erlassenen Strafverfügungen in jeder Hinsicht rechtmäßig waren. Das diesbezügliche Revisionsvorbringen (zur fehlerhaften Angabe der verletzten Rechtsvorschrift in diesen Strafverfügungen) kann damit auf sich beruhen.
91 4.3.7. Weiters begründet die Revision ihre Zulässigkeit mit einer behaupteten Abweichung vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2022, Ra 2021/03/0159, weil sich das Verwaltungsgericht nicht ausreichend mit dem Kenntnisstand des Geschäftsführers der Erstrevisionswerberin auseinandergesetzt habe, der für den Beginn der Verpflichtung des § 12 Abs. 1 WPG 2011 nach dessen Abs. 2 von Bedeutung sei. Die bloße Feststellung, er habe Zugang zur Programmierung gehabt, ohne festzustellen, was tatsächlich programmiert gewesen sei, sei „nichtssagend“.
92 Das zitierte Erkenntnis betraf die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 17 Abs. 1 lit. b WPG 2011, insofern liegt keine unmittelbare Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Sachverhalt vor, in dem ein bloßer Verdacht einer solchen Verwaltungsübertretung als Tatbestandsmerkmal für die Schließung des Prostitutionslokals zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall bestand der Verdacht der Anbahnung der Prostitution durch bestimmte im Prostitutionslokal aufhältige Personen, die nicht über die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. c WPG 2011 verfügten, wobei diese Anbahnung wesentlich durch das Aufscheinen dieser Personen auf öffentlich zugänglichen Bildschirmen im Zusammenhang mit Prostitutionsdienstleistungen konstituiert war. Dass ausgehend davon die Feststellung des Zugangs zur Programmierung der Monitore durch den Geschäftsführer für die Verdachtsannahme ausreicht, dieser hätte von der (nach der Verdachtslage) gesetzwidrigen Anbahnung der Prostitution im Sinne des § 12 Abs. 2 WPG 2011 gewusst oder von ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, begegnet keinen Bedenken.
93 4.3.8. Soweit die Revision schließlich unter Hinweis auf den Wortlaut des § 12 Abs. 1 WPG 2011 vorbringt, die (angeblich verletzte) Verpflichtung zur Einstellung der Prostitution sei (auch nach der Verdachtslage) nicht vorgelegen, weil nicht kumulativ zu § 4 WPG 2011 auch die Verletzung des § 9 Abs. 5 WPG 2011 vorgeworfen worden sei, genügt gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG ein Hinweis auf VwGH 30.1.2025, Ra 2024/03/0026, Rn. 27 bis 31, wo ein derartiger Einwand des Geschäftsführers der Erstrevisionswerberin (dort als Revisionswerber) bereits verworfen wurde.
94 4.3.9. Insgesamt hängt damit die Revision auch zu Punkt 5 nicht von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab.
4.4. Punkt 6 (Teil des Spruchpunktes A.I.): Betreten und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals am 25. Oktober 2022
95 Zu diesem Thema enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insoweit nicht dargetan wird.
4.5. Punkt 8 (Teil des Spruchpunktes A.I.) Schließung des Lokals am 25. Oktober 2022
96 Betreffend die Schließung des Lokals am 25. Oktober 2022 bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit lediglich vor, die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Schließung vom 15. Oktober 2022 stelle eine Vorfrage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Betriebes am 25. Oktober 2022 dar. Werde der Teilschließung die Rechtsgrundlage entzogen, so schlage das auch auf die Amtshandlung vom 25. Oktober 2022 durch, die wegen des Verstoßes gegen die Teilschließung vom 15. Oktober 2022 ergangen sei.
97 Die Revision legt in diesem Zusammenhang nicht dar, von welcher bestehenden Rechtsprechung das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll oder zu welcher Rechtsfrage Rechtsprechung fehlen oder uneinheitlich sein soll.
98 Ungeachtet dessen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, sodass jene Sach- und Rechtslage maßgebend ist, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (vgl. etwa VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, mwN).
99 Die am 15. Oktober 2022 verfügte (Teil )Schließung gemäß § 14 Abs. 1 WPG 2011 war nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, denen die Revision nicht entgegentritt, am 25. Oktober 2022 rechtswirksam aufrecht. Auf deren Missachtung konnte daher am 25. Oktober 2022 ungeachtet einer (bloß behaupteten) Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Schließung der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 2 lit. d WPG 2011 als Voraussetzung für eine (weitergehende) Schließung nach § 14 WPG 2011 gestützt werden.
5. Zur Revision der Zweitrevisionswerberin
5.1. Punkt 11 (Spruchpunkt B.IX.): Das im Zuge der Kontrolle am 15. Oktober 2022 gegen die Zweitrevisionswerberin gesetzte Verhalten zur Erreichung der Öffnung von Türen
100 Das Verwaltungsgericht hat (auch) gegenüber der Zweitrevisionswerberin das Vorliegen von verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der beabsichtigten Öffnung einer Tür mangels Androhung von physischem Zwang verneint.
101 Die Revision macht auch insofern (wie für die Erstrevisionswerberin) angesichts des ausdrücklichen Hinweises der einschreitenden Organe auf ihre Befugnis zur zwangsweisen Türöffnung eine Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage geltend, wann von einer Androhung von Zwang und damit dem Einsatz verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt auszugehen sei.
102 Dazu ist zunächst auf die unter 4.1.2. dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach einerseits in subjektive Rechte des Betroffenen im Allgemeinen dann eingegriffen wird, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Anderseits kann eine Maßnahme, die gegen einen Beschäftigten einer Gesellschaft gesetzt wurde, aber unmittelbar in die subjektiven Rechte der Gesellschaft eingreift, als Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt gegen die Gesellschaft selbst qualifiziert werden.
103 Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurde gegen die Zweitrevisionswerberin selbst weder physischer Zwang ausgeübt noch (auch bei objektiver Betrachtungsweise) ein solcher gegen ihre Person angedroht. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Revisionsvorbringen, welches lediglich von in diesem Zusammenhang nicht relevantem „psychischen Zwang durch die Vorgabe der Berechtigung“ spricht. Weder die allein angedrohte (Sach )Gewalt gegen die Tür selbst, noch das mit der Maßnahme verfolgte Ziel des Eindringens in nicht öffentliche Geschäftsräumlichkeiten der Erstrevisionswerberin berührten subjektive Rechte der Zweitrevisionswerberin.
104 Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt damit in diesem Punkt nicht vor.
5.2. Aufwand- und Barauslagenersatz (Spruchpunkte B.XI., XII. und XIII.)
105 Zu diesen Spruchpunkten enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insoweit nicht dargetan wird.
6. Ergebnis
106 Im Ergebnis war daher die Revision der Erstrevisionswerberin, auch soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses (zu den Punkten 5, 6 und 8) sowie gegen Spruchpunkt B.VIII. des angefochtenen Beschlusses im verbleibenden Umfang (zu den Punkten 3 und 7), ebenso wie die Revision der Zweitrevisionswerberin, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte B.IX., XI., XII. und XIII. des angefochtenen Beschlusses (zu Punkt 11 und den Kostenentscheidungen) richtet, in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2025
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