Wenn eine Maßnahme, die gegen einen Beschäftigten einer Gesellschaft gesetzt wurde, unmittelbar in die subjektiven Rechte der Gesellschaft eingreift, kann diese als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Gesellschaft selbst qualifiziert werden (vgl. VwGH 28.2.2005, 2004/03/0162, mwN).
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