Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision des S, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. Juli 2026, LVwG 30.19-2353/2026-11, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 26. März 2026 wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,--(Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Tage und 13 Stunden) verhängt und ihm die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision unzulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-fest, dass der Revisionswerber zu einem näher genannten Zeitpunkt im Juli 2025 an einem näher bezeichneten Ort einen E-Scooter in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,44 mg/l ergeben.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich der Revisionswerber alleine gegen die Strafhöhe.
7 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 20.1.2026, Ra 2025/02/0227, mwN).
8 Da es sich bei der Strafbemessung somit um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen-wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. erneut VwGH 20.1.2026, Ra 2025/02/0227, mwN).
9 Das Verwaltungsgericht begründete die Strafbemessung ausführlich unter Einbeziehung der konkreten mit einem E-Scooter verbundenen und von einem solchen ausgehenden Gefahren im Hinblick auf die Fremd- und Eigengefährdung. Es berücksichtigte die Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers sowie die relevanten Erschwerungs- und Milderungsgründe, insbesondere seine zwei einschlägigen Vorstrafen im Zusammenhang mit Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO, denen Tathandlungen in den Jahren 2022 und 2025 zugrunde lagen und welche bereits Geldstrafen in der Höhe von € 1.400,--bzw. € 2.400,--zur Folge hatten. Die vorangegangenen Geldstrafen seien bereits gesteigert worden, ohne dass dies eine Verhaltensänderung beim Revisionswerber bewirkt hätte. Die gegenständliche Tat sei elf Tage nach Rechtskraft der zweiten Vorstrafe begangen worden. Die verhängte Geldstrafe von € 3.000,--setze die gebotene Steigerung fort.
10 Dass diese Beurteilung mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden groben Fehlbeurteilung behaftet wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden