Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des F J, gegen das am 13. April 2026 mündlich verkündete und mit 19. Mai 2026 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-031/013/10899/2025-5, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den Revisionswerber einer Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. a StVO schuldig und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 98,--sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine Revision für den Revisionswerber gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig sei.
2 Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 13. April 2026 mündlich verkündet. Das Verhandlungsprotokoll samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem Revisionswerber am 21. April 2026 zugestellt.
3 Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine mit 19. Mai 2026 datierte gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 VwGVG.
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich das vorliegende, ausdrücklich als Revision bezeichnete E-Mail vom 11. Juni 2026.
5 Die Revision ist unzulässig:
6 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist-wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde-eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
7 Ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 13. April 2026 vom Verwaltungsgericht mündlich verkündeten Erkenntnisses ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Akt des Verwaltungsgerichtes und wird auch vom Revisionswerber nicht behauptet.
8 Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9 Angesichts dessen sowie angesichts der Tatsache, dass die Revision auch gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist, erübrigte sich ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision den erforderlichen Formvorschriften nicht genügt (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0061).
Wien, am 20. Juli 2026
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