Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die Revision des H in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Februar 2022, VGW 031/046/17749/2021, betreffend Übertretung nach dem KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. November 2021, mit dem der Revisionswerber wegen Übertretungen des KFG bestraft worden war, abgewiesen.
2 Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Februar 2022 in Abwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet, wobei dem Revisionswerber eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung am 4. März 2022 zugestellt wurde.
3 Mangels eines Antrages auf Ausfertigung der Entscheidung verfasste das Verwaltungsgericht Wien eine (mit 29. März 2022 datierte) gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, welche dem Revisionswerber am 14. April 2022 zugestellt wurde.
4 Am 10. März 2022 richtete der Revisionswerber per E Mail ein Schreiben an das Verwaltungsgericht. Aufgrund der Antwort des Revisionswerbers vom 8. Juli 2022 auf die Anfrage des Verwaltungsgerichtes ist die Eingabe als außerordentliche Revision zu werten.
5 Das Verwaltungsgericht legte die Revision unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgerichtshof vor.
6 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
7 Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 25. Februar 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG) gestellt (vgl. VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0079).
8 Schon daher war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
9 Angesichts dessen erübrigt sich ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision den erforderlichen Formvorschriften nicht genügt.
Wien, am 29. August 2022
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