Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des B, vertreten durch die Schärmer Miskovez Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 8. April 2026, 405-4/7204/1/13-2026, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen 1. einer Übertretung des § 134 Abs. 1 Z 3 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 idF Verordnung (EU) Nr. 2024/1258 sowie 2. einer Übertretung des § 134 Abs. 1 Z 3 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 idF Verordnung (EU) 2024/1258 jeweils gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG zwei Geld-bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe ein näher bezeichnetes Sattelkraftfahrzeug mit Anhänger, dessen zulässige Höchstmasse 3,5 Tonnen überschritten habe, gelenkt und sei an einem näher bestimmten Ort anschließend einer Kontrolle durch Organe der Landesverkehrsabteilung unterzogen worden. Auf Basis einer Auswertung der Daten des Kontrollgerätes und der Fahrerkarte sei festgestellt worden, dass er als Lenker des Lastkraftfahrzeuges dieses von 6. März 2025, 08:01 Uhr, bis 08. März 2025, 02:37 Uhr, über eine Zeit von 16 Stunden und 25 Minuten gelenkt habe und dadurch die zulässige verlängerte tägliche Lenkzeit von 10 Stunden um 6 Stunden 25 Minuten überschritten habe. Weiters habe er als Lenker des genannten Kraftfahrzeuges ab 6. März 2025, 08:01 Uhr, die erforderliche verkürzte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden nicht innerhalb von 24 Stunden eingelegt, sondern es habe diese lediglich 4 Stunden und 12 Minuten betragen.
3 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, dieser Sachverhalt ergebe sich aus der Auswertung der Fahrerkartendaten des Revisionswerbers und jener des Kontrollgerätes, wobei die Überschreitung der Lenkzeit und die Nichteinhaltung der Ruhezeit vor allem aus einem unrichtigen Nachtrag von Ruhezeit von 6. März 2025, 22:52 Uhr, bis 7.März 2025, 14:30 Uhr, resultiert habe, obwohl dieser sich am 7. März 2025 von 03:04 Uhr bis 7:17 Uhr und von 8:03 Uhr bis 13:44 Uhr (mit kurzen Unterbrechungen) als Beifahrer im Fahrzeug befunden und daher Bereitschaftszeit gehabt habe. Diese Bereitschaftszeit sei bei der Auswertung berücksichtigt worden und beruhe auf der Angabe des Revisionswerbers anlässlich der Kontrolle, dass er am betreffenden Tag zunächst allein nach Deutschland gefahren sei und dort einen Arbeitnehmer aufgenommen habe, der dann mit ihm als Beifahrer weitergefahren sei. Ein anderer Sachverhalt, der die Eingabe von Ruhezeit erlaubt hätte, sei vom Revisionswerber nicht behauptet worden.
4 Was die vom Meldungsleger in der Verhandlung angesprochene Berücksichtigung des „Mehrfahrerbetriebs“ betreffe, sei anzumerken, dass dies offenkundig in die Richtung gemeint gewesen sei, dass bei der Auswertung der Einsatz von zwei Personen als Fahrer berücksichtigt worden sei, das System aber (offensichtlich aus den Daten des Kontrollgerätes) den Mehrfahrerbetrieb nicht akzeptiert habe, weil die im System hinterlegten Bedingungen dafür (die erforderliche Zeit der Anwesenheit des zweiten Fahrers) nicht erfüllt gewesen seien.
5 Dass das Ermittlungsverfahren im vorliegenden Zusammenhang unzureichend geblieben sei, habe nicht festgestellt werden können, insbesondere habe der Revisionswerber nicht vorgebracht, welche Umstände einer weiteren Klärung bedürften.
6 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der Revisionswerber habe die angelasteten Tatbestände objektiv und subjektiv verwirklicht. Zuletzt begründete es seine Strafbemessung.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 48 VwGVG abgewichen, weil es eine Stellungnahme des Meldungslegers verwertet habe, die dieser erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung abgegeben habe und die den Aussagen des Meldungslegers in der Verhandlung widersprächen. Er habe sich zwar zu dieser Stellungnahme äußern können, das Verwaltungsgericht habe aber trotz seines diesbezüglichen Antrages nicht noch einmal verhandelt. In einer solchen Verhandlung hätte er die Widersprüche der Aussagen aufzeigen und eine Einstellung des Verfahrens erwirken können. Auch die Nichtdurchführung der Verhandlung bewirke einen Verfahrensmangel; aufgrund des Verwaltungsstrafverfahrens sei keine Relevanzprüfung notwendig. Aus der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung hätte nicht entschieden werden dürfen, weil es mehrere Darstellungen gebe und das Verwaltungsgericht dem hätte nachgehen müssen.
12 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist, dass die von der revisionswerbenden Partei aufgezeigten Rechtsfragen auch präjudiziell sind, dh. die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Fragen abhängt (vgl. VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0219, mwN). Dazu ist es erforderlich, dass anhand der Zulässigkeitsbegründung beurteilt werden kann, inwieweit das Schicksal einer Revision von der Lösung welcher Rechtsfrage abhängt.
13 Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich: Das Verwaltungsgericht stützte sich beweiswürdigend auf die Auswertung der Fahrerkartendaten des Revisionswerbers und jener des Kontrollgerätes und weder auf eine vom Meldungsleger verfasste Stellungnahme noch auf die Aussagen des Meldungslegers in der-durchgeführten-mündlichen Verhandlung. Der vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt es daher an der erforderlichen Präjudizialität. Eine mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht durchgeführt. Der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes tritt der Revisionswerber nicht substantiiert entgegen.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juli 2026
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