Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi-Fè, über die Revision der Mag. S, vertreten durch die Schärmer Miskovez Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. April 2026, LVwG-S-130/001-2026, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 22. Dezember 2025 wurde der Revisionswerberin als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Beauftragte der N GmbH, welche Zulassungsbesitzerin eines näher bezeichneten LKW sei, zur Last gelegt, am 27. März 2025 zu einer näher genannten Uhrzeit am näher bezeichneten Tatort folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
„Sie haben als Zulassungsbesitzer/in nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von H gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der rechte seitliche Fahrtrichtungsanzeiger innen stark feucht ist, ca. 15 mm Wasserstand innen“.
2 Die Revisionswerberin habe dadurch § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG verletzt. Die belangte Behörde verhängte gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und verpflichtete die Revisionswerberin zur Zahlung eines betragsmäßig genannten Verfahrenskostenbeitrages.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision erweist sich hinsichtlich der vorgebrachten Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG als zulässig und begründet.
7 Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch-und nicht erst in der Begründung-so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 24.4.2025, Ra 2025/02/0035, mwN).
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Übertretungen des § 4 Abs. 2 KFG im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können, und bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen hat, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl. etwa erneut VwGH 24.4.2025, Ra 2025/02/0035; siehe auch VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097; jeweils mwN).
9 Im gegenständlichen Fall wird in dem durch die Abweisung der Beschwerde vom Verwaltungsgericht übernommenen Spruch des behördlichen Straferkenntnisses zunächst der Gesetzestext des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG wörtlich zitiert. Die anschließende Umschreibung der Tathandlung, wonach „der rechte seitliche Fahrtrichtungsanzeiger innen stark feucht“ gewesen sei und einen Wasserstand von „ca. 15 mm [...] innen“ aufgewiesen habe, lässt nicht erkennen, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG die Revisionswerberin verwirklicht haben soll. Eine eindeutige Zuordnung des angelasteten Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale nicht möglich (vgl. nochmals VwGH 24.4.2025, Ra 2025/02/0035; sowie zu den Voraussetzungen für die Korrektur eines solchen fehlerhaften Spruches erneut VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097, jeweils mwN).
10 Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. September 2026
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