Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi-Fè, über die Revision des H in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis vom 7. April 2026, VGW-031/084/1812/2026-7, erkannte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den (im dortigen Verfahren:) Beschwerdeführer einer Übertretung des KFG schuldig und verhängte über ihn eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe. Darüber hinaus wurde er zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 16. März 2026 mündlich verkündet. Das Verhandlungsprotokoll samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem dortigen Beschwerdeführer am 19. März 2026 zugestellt.
3 Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine mit 7. April 2026 datierte gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 VwGVG, die dem Beschwerdeführer am 13. April 2026 zugestellt wurde.
4 Danach übermittelte der Beschwerdeführer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht diesem Gericht am 30. April 2026 zur Aktenzahl VGW-031/084/1812/2026 ein E-Mail, in dem er Vorbringen zur ihm angelasteten Übertretung sowie zur Strafhöhe erstattet und einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichtes behauptet. Es enthält u.a die Erklärung, „dieses Urteil“ vollinhaltlich zu „beeinspruchen“, und das Ersuchen, „das Urteil aufzuheben“.
5 Damit gibt der Einschreiter zu erkennen, dass er sich gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zur Wehr setzen, eine neuerliche Überprüfung seiner Bestrafung und die Aufhebung des Erkenntnisses möchte.
6 Der Sache nach ist das Schreiben sohin als Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 28 VwGG zu werten.
7 Die Revision ist unzulässig:
8 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist-wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde-eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
9 Ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 16. März 2026 vom Verwaltungsgericht mündlich verkündeten Erkenntnisses ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Akt des Verwaltungsgerichtes und wird auch vom Revisionswerber nicht behauptet.
10 Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
11 Angesichts dessen erübrigt sich ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision den erforderlichen Formvorschriften nicht genügt (vgl. VwGH 18.3.2026, Ra 2026/02/0045, mwN).
Wien, am 22. September 2026
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