Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des I, gegen das am 30. Oktober 2025 verkündete und mit 1. Dezember 2025 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW 031/107/17281/2024 14, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den Revisionswerber einer Übertretung der StVO schuldig und verhängte über ihn eine Geld sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe.
2Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 30. Oktober 2025 mündlich verkündet. Das Verhandlungsprotokoll samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem Revisionswerber am 7. November 2025 zugestellt.
3Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine mit 1. Dezember 2025 datierte gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 VwGVG.
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision vom 13. Jänner 2026 mit dem Ersuchen, die Strafbemessung erneut zu prüfen und gegebenenfalls eine weitere Milderung oder eine alternative Maßnahme in Erwägung zu ziehen.
5 Die Revision ist unzulässig:
6Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
7 Ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 30. Oktober 2025 vom Verwaltungsgericht mündlich verkündeten Erkenntnisses ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Akt des Verwaltungsgerichtes und wird auch vom Revisionswerber nicht behauptet.
8Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9Angesichts dessen erübrigt sich ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision den erforderlichen Formvorschriften nicht genügt (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0061).
Wien, am 18. März 2026
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