Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision der Mag. Dr. H, vertreten durch Dr. Christina Buchleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen das am 13. Februar 2026 mündlich verkündete und mit 27. Februar 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-001/016/18495/2025-25, betreffend Übertretung des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer Übertretung des § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 und 2 Z 10 Tierschutzgesetz (TSchG), schuldig erkannt, weil sie in einem näher genannten Zeitraum einem bestimmten Hund ungerechtfertigt Leiden zugefügt habe. Sie habe den Hund Temperaturen ausgesetzt: Der Hund sei im Kofferraum des KFZ in praller Sonne bei Außentemperaturen von ca. 29 Grad eingesperrt gewesen, die Fenster seien geschlossen gewesen und Trinken sei dem Hund nicht zur Verfügung gestanden. Über sie wurden gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG eine (herabgesetzte) Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) sowie ein reduzierter Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde verhängt, kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorgeschrieben und eine Revision gegen die Entscheidung für unzulässig erklärt.
2 Das Verwaltungsgericht traf diesbezügliche Feststellungen sowie darüber hinaus auch dahingehend, dass die Revisionswerberin ein Restaurant besucht und darüber den Hund im Fahrzeug vergessen gehabt habe und der Hund bei Eintreffen der von einer unbeteiligten Person alarmierten Polizei gekeucht und gehechelt habe; er sei zeitweise aufgestanden und habe sich wieder hingelegt. Der Kofferraum weise bestimmte Innenmaße auf.
3 Das Verwaltungsgericht erläuterte seine Beweiswürdigung und führte rechtlich u.a. aus, der Hund habe durch das Verhalten der Revisionswerberin Leiden erfahren, weil er in einem Kofferraum bestimmter Größe zurückgelassen worden sei, die Bewegung des Tieres sei stark eingeschränkt worden. Der Hund sei im Ungewissen geblieben, wie lange er in dieser Situation sein werde und damit einer länger dauernden Stresssituation ausgesetzt gewesen. Überdies sei der Hund bei hohen Außentemperaturen ohne Zugang zu Wasser in diesem Zustand gehalten worden, weshalb die Revisionswerberin den objektiven Tatbestand der Übertretung verwirklicht habe.
4 Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht, warum die Revisionswerberin schuldhaft gehandelt habe, sowie die Strafbemessung.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, ob Tierquälerei vorliege, sei auf sachkundiger Ebene zu klären. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, der Hund sei „notorisch“ in einer Stresssituation gewesen, weil er im Kofferraum habe verbleiben müssen, sei dies nicht auf sachkundiger Ebene erfolgt; ein Leiden im Sinne des § 5 TSchG sei niemals notorisch. Dasselbe gelte für die hohen Außentemperaturen, wenn festgestellt worden sei, dass das KFZ bei der Fahrt zum Abstellort klimatisiert gewesen sei. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 5 TSchG abgewichen.
10 Überdies liege deshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil tragende Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien: Das Verwaltungsgericht sei zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet und habe notwendige Beweisaufnahmen durchzuführen. Es fehlten jedoch Feststellungen zur Innentemperatur des Fahrzeuges sowie zum Gesundheitszustand des Hundes im Hinblick auf § 5 TSchG. Diesbezüglich hätte das Verwaltungsgericht ein Gutachten einholen oder die polizeiliche Hundeeinheit zum gesundheitlichen Zustand des Hundes befragen können. Diesfalls wäre festgestellt worden, dass kein Leiden des Hundes vorgelegen sei. Der Hund habe nicht behandelt werden müssen und der Aufenthalt des Hundes im Kofferraum sei nur kurz gewesen.
11 Die Beurteilung, ob durch das Tatverhalten der Tatbestand einer Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG erfüllt wurde, indem dem fraglichen Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden oder es in schwere Angst versetzt wurde, ist im jeweiligen Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen (vgl. VwGH 1.2.2022, Ra 2022/02/0018, mwN).
12 Sofern die Revisionswerberin das Fehlen von Beweisaufnahmen moniert, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0181, mwN).
13 Eine derart grobe Fehlbeurteilung zeigt die Revision angesichts der vom Verwaltungsgericht im konkreten Fall getroffenen Feststellungen jedoch nicht auf: Das Verwaltungsgericht stützte sich bei seinen Feststellungen auf Zeugenaussagen und kam in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung in weiterer Folge zum Schluss, dass durch das näher beschriebene Verhalten der Revisionswerberin-das Vergessen des Hundes im Kofferraum bei Außentemperaturen von ca. 29 Grad in direkter Sonneneinstrahlung ohne Wasser und Luftzufuhr über einen Zeitraum von (zumindest) 18 Minuten, wobei der Hund gekeucht und gehechelt habe-dem Tier Leiden zugefügt und der Tatbestand des § 5 Abs. 1 TSchG erfüllt worden sei. Der Revisionswerberin gelingt es vor diesem Hintergrund nicht, in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der gerügten Verfahrensmängel, nämlich der Nichtaufnahme weiterer Beweise, konkret darzulegen, weil es hier auf die von ihr gerügten Beweisaufnahmen nicht mehr ankam. Insofern weicht das Verwaltungsgericht daher aufgrund des anders gelagerten Sachverhaltes auch nicht von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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