Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des S, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Jänner 2026, LVwG 30.19-13/2026-6, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Jänner 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurück und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses übermittelte der Revisionswerber dem Verwaltungsgericht ein Schreiben. Das Verwaltungsgericht ersuchte daraufhin den Revisionswerber mit Schreiben vom 23. März 2026 bekanntzugeben, ob die von ihm selbst verfasste Eingabe vom 4. Februar 2026 als Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu werten sei und wies ihn auf die Rechtsmittelbelehrung im Zurückweisungsbeschluss hin, insbesondere darauf, dass eine Revision durch einen Rechtsanwalt einzubringen sei und eine Eingabengebühr in Höhe von € 340,--anfalle. Daraufhin teilte der Revisionswerber mit einer wiederum selbstverfassten Eingabe mit, dass seine „Berufung“ weiterhin bestehe.
3 Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind-von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen-Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
4 § 34 Abs. 2 VwGG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 10.10.2022, Ra 2022/11/0152; 30.4.2019, Ra 2019/12/0002; 7.9.2016 Ra 2016/11/0106, jeweils mwN).
5 Dem Revisionswerber musste aufgrund der Rechtsmittelbelehrung im Zurückweisungsbeschluss und der nochmaligen ausdrücklichen Belehrung des Verwaltungsgerichts das Erfordernis des § 24 Abs. 2 VwGG klar gewesen sein.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2026
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