Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision der B, vertreten durch Mag. Roswitha Pailer, Rechtsanwältin in Hartberg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28. August 2025, LVwG 30.23 3604/2025 6, betreffend Übertretungen des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
2 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 14.9.2021, Ra 2021/02/0183, mwN).
3 Nach dem in der vorliegenden Revision ausdrücklich angeführten Revisionspunkt erachtet sich die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem „gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens verletzt“.
4 Wird der Revisionspunkt, wie hier, unmissverständlich angeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. neuerlich VwGH 14.9.2021, Ra 2021/02/0183, mwN).
5 Mit dem in der Revision angeführten Recht auf ein mängelfreies Verfahren wird kein subjektiv öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv öffentliches Recht gibt (nochmals VwGH 14.9.2021, Ra 2021/02/0183, mwN).
6 Im ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv öffentlichen Rechte angeführt, in denen die Revisionswerberin verletzt sein könnte.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2026
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