Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12. Mai 2026, Zl. LVwG-2026/47/0534-1, betreffend Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde eine Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers abgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Unterlagen (§ 19 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985) trotz Aufforderung nicht vollständig vorgelegt habe, weshalb die Verfahrensverzögerung fallbezogen nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen und die Säumnisbeschwerde daher gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen gewesen sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. für viele etwa VwGH 14.10.2025, Ra 2025/01/0278, mwN).
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält (vgl. erneut VwGH Ra 2025/01/0278, mwN).
8 Diesen Anforderungen entsprechen die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift „E Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung“ enthaltenen Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits-als auch Revisionsgründe darstellen und die zudem in wesentlichen Passagen wortident auch unter der Überschrift „F Revisionsgründe“ ausgeführt werden, nicht.
9 Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. abermals VwGH Ra 2025/01/0278, mwN).
10 Im Übrigen ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein (überwiegendes) Verschulden trifft, im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt und demnach keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betrifft (vgl. etwa VwGH 24.5.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, Rn. 28 f, mwN).
11 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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