Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des M gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Mai 2026, Zlen. 1. LVwG-AV-509/001-2026 und 2. LVwG-AV-509/002/2026, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 31. März 2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 10. März 2026 auf Wiederausfolgung des Führerscheins ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (Spruchpunkt 2.).
3 Dagegen richtet sich die selbstverfasste Revision, die ausdrücklich als außerordentliche Revision bezeichnet ist und in einem gegliederten Schriftsatz jeweils gesonderte Ausführungen, aus welchen Gründen die Revision nach Auffassung des Revisionswerbers unter Hinweis auf Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, Revisionsgründe (unter der Überschrift „Sachverhalt und Beschwerdegründe“) sowie einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einen Eventualantrag auf Entscheidung in der Sache enthält.
4 Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind-von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen-Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 leg. cit.) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
§ 34 Abs. 2 VwGG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. zu allem etwa VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0023, mwN).
5 Die Ausführungen im Revisionsschriftsatz lassen mit Deutlichkeit erkennen, dass dem Revisionswerber die für die Abfassung und Einbringung einer (außerordentlichen) Revision einschlägigen Bestimmungen des B-VG und VwGG bekannt waren. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm auch das Erfordernis des § 24 Abs. 2 VwGG klar war (vgl. erneut VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0023, mwN), zumal auch in der Belehrung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 30 VwGVG auf das Erfordernis der Abfassung und Einbringung einer Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausdrücklich hingewiesen worden war.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2026
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