Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der I, vertreten durch Mag. Wissam Barbar, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 18. März 2026 mündlich verkündete und am 17. April 2026 in gekürzter Form schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-001/V/038/17683/2025-10, betreffend Übertretung des Versammlungsgesetzes 1953 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 23. September 2025 wies die Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) einen Einspruch der Revisionswerberin gegen eine Strafverfügung vom 4. Jänner 2024, mit der ihr eine näher bezeichnete Übertretung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetzes 1953 zur Last gelegt und deswegen eine Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe über sie verhängt worden war, als verspätet zurück.
2 Mit dem angefochtenen-unter Berufung auf § 29 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 VwGVG gekürzt ausgefertigten-Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit rügt, die Voraussetzungen dafür, das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG lediglich gekürzt auszufertigen, seien nicht vorgelegen.
Unter der Überschrift „A. Revisionspunkte“ der Revision wird ausgeführt, die Revisionswerberin werde durch das angefochtene Erkenntnis in folgenden subjektiven Rechten verletzt:
„1. Im Recht auf eine begründete gerichtliche Entscheidung gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK.
2. Im Recht auf eine wirksame und nachprüfbare Kontrolle der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof, da durch die fehlende Begründung eine inhaltliche Anfechtung verunmöglicht wird.“
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 15.4.2026, Ra 2026/01/0043, mwN).
5 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den von der Revisionswerberin geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. erneut VwGH Ra 2026/01/0043, mwN).
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde-in der Sache-der Einspruch der Revisionswerberin gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen, sodass diese allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt worden sein könnte (vgl. erneut VwGH Ra 2026/01/0043, mwN). Dieses Recht ist von den in der Revision ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten jedoch nicht erfasst.
7 Die Revision war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2026
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