Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Mag. E gegen das am 23. Jänner 2026 mündlich verkündete und am 16. Februar 2026 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 131/047/15573/2025 14, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung aufgrund des Verzichts für näher genannte Klassen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 Führerscheingesetz abgewiesen. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.
2 Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Jänner 2026 mündlich verkündet. Eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem Revisionswerber im Rahmen dieser Verhandlung sogleich ausgehändigt. Da von keiner der dazu legitimierten Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses einlangte, wurde das mündlich verkündete Erkenntnis durch das Verwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt.
3 Die vorliegende Revision ist unzulässig:
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
4 Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt (insbesondere auch aus der gekürzten Erkenntnisausfertigung vom 16. Februar 2026) wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 23. Jänner 2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 und Abs. 5 VwGVG) gestellt. Gegenteiliges ist auch der Revision nicht zu entnehmen.
5 Somit erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.4.2023, Ra 2023/17/0051, mwN).
Wien, am 28. April 2026
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