Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des J P K in H, gegen das am 12. Dezember 2022 mündlich verkündete und am 12. Jänner 2023 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 051/096/9968/2022 15, betreffend Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines polnischen Staatsangehörigen, gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde mit hier nicht maßgeblichen Änderungen abgewiesen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) für nicht zulässig.
2 Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Dezember 2022 mündlich verkündet. Eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem Revisionswerber am 20. Dezember 2022 zugestellt. Da von keiner der dazu legitimierten Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses einlangte, wurde das mündlich verkündete Erkenntnis durch das Verwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt und dem Revisionswerber zugestellt.
Die vorliegende Revision ist unzulässig:
3 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
4 Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt (insbesondere auch aus der gekürzten Erkenntnisausfertigung vom 12. Jänner 2023), wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 12. Dezember 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 und Abs. 5 VwGVG) gestellt. Gegenteiliges ist auch der Revision nicht zu entnehmen.
5 Somit erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.9.2021, Ra 2021/22/0160, mwN).
Wien, am 25. April 2023
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