Ra 2024/03/0065—VwGH Rechtssatz
10. April 2025
gilt gleichermaßen für den Umfang der Berechtigung zum Führen von Schusswaffen (vgl. zum strengen Maßstab hinsichtlich der Ausnahmebewilligung zum Besitz und zum Führen nach § 17 Abs. 3 WaffG etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0051; bezüglich der Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 WaffG etwa VwGH 29.7.2020, Ra 2020/03/0080).…