Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Eingabe der E betreffend „Antrag auf Fristsetzung für den Verwaltungsgerichtshof“ zur Entscheidung über ihre Revision, den Beschluss gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss vom 14. April 2026, Ra 2026/01/0020, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision der Einschreiterin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Dezember 2025 in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft als unzulässig zurück. Dieser Zurückweisungsbeschluss wurde der Einschreiterin am 26. August 2026 in Deutschland zugestellt.
2 Mit der vorliegenden Eingabe vom 2. September 2026 stellte die Einschreiterin „gemäß § 38 VwGG den Antrag auf Fristsetzung für den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über meine Revision.“
3 Der in § 38 VwGG geregelte Fristsetzungsantrag ist der Rechtsbehelf für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (vgl. VwGH 28.7.2025, Fr 2025/04/0002).
4 Die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes sind in den Art. 133 Abs. 1 bis 2a B-VG aufgezählt; der vorliegende Antrag ist davon nicht umfasst (vgl. abermals VwGH 2025/04/0002; vgl. auch VwGH 11.8.2026, So 2026/01/0005, betreffend Zurückweisung einer als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu deutenden Eingabe).
5 Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
6 Abschließend wird die Einschreiterin darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung zu den Akten genommen werden. Gegenüber der Einschreiterin ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. erneut VwGH So 2026/01/0005, mwN).
Wien, am 8. Oktober 2026
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