Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des A A, vertreten durch die Eckert Fries Carter Rechtsanwälte GmbH in Baden, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2025, W228 2277651 2/18E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 26. August 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag des Revisionswerbers vom 18. Juni 2024 auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.
2 Eine vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 12. August 2025 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Mit Beschluss vom 26. September 2025 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12. August 2025.
4 Am 20. Oktober 2025 übermittelte das BVwG dem Verwaltungsgerichtshof eine Stellungnahme des BFA vom 15. Oktober 2025, in der das BFA bekannt gab, dass dem Revisionswerber aufgrund eines (neuerlichen) Antrages vom 4. September 2025 ein Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG ausgestellt worden sei.
5 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 brachte der Verwaltungsgerichtshof diese Mitteilung des BFA der zwischenzeitlich bestellten Verfahrenshelferin des Revisionswerbers zur Kenntnis.
6 Am 5. November 2025 wurde die gegenständliche Revision beim BVwG eingebracht.
7 Wie sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, versteht der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist sie unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur theoretische Bedeutung haben (vgl. etwa VwGH 11.4.2024, Ra 2024/21/0068, Rn. 18, mwN).
8 Da dem Revisionswerber ausweislich der Mitteilung des BFA und der damit in Einklang stehenden Angaben im Zentralen Fremdenregister schon vor Einbringung der Revision ein Fremdenpass ausgestellt wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb er durch das angefochtene Erkenntnis vom 12. August 2025 in seinen Rechten verletzt sein könnte. Damit käme einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Revisionsfall aber keine praktische, sondern lediglich theoretische Bedeutung zu.
9 Da bereits bei Einbringung der Revision am 5. November 2025 kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2025
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