Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des A E S A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 21. Februar 2024 verkündete und mit 25. März 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L510 2286612 1/17E und L510 2286612 2/14E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1995 geborene Revisionswerber ist irakischer Staatsangehöriger. Am 25. September 2015 stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei und gewährte dem Revisionswerber eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 27. November 2019 ab.
2 Der Revisionswerber kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach. Mit am 24. August 2020 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 8. Juni 2020 erließ das BFA gegen den Revisionswerber eine weitere Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot.
3 Mit Bescheid des BFA vom 9. September 2020 wurde dem Revisionswerber gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise in einer näher bestimmten Betreuungseinrichtung durchgehend Unterkunft zu nehmen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2020 ab. Der Revisionswerber kam seiner Verpflichtung zur Unterkunftnahme nicht nach.
4 Am 26. Jänner 2021 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des BVwG vom 6. Juli 2022 zurückgewiesen wurde.
5 Am 10. Februar 2023 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 9. August 2023 ab und erließ gegen den Revisionswerber eine weitere Rückkehrentscheidung. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2023 ab.
6 Am 11. Jänner 2024 erfolgte die Zustimmung der irakischen Behörden zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den Revisionswerber, woraufhin durch das BFA eine Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak für den 22. Februar 2024 organisiert wurde. Am 13. Februar 2024 wurde der Revisionswerber aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA VG an seiner Meldeadresse festgenommen. Nach seiner Festnahme stellte der Revisionswerber noch am 13. Februar 2024 im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
7 Mit Bescheid vom 13. Februar 2024 stellt das BFA fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorlägen und dem Revisionswerber der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde. Ebenfalls mit Bescheid vom 13. Februar 2024 ordnete das BFA hinsichtlich des Revisionswerbers gestützt auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Diese wurde sogleich vollzogen.
8 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen, am 21. Februar 2024 mündlich verkündeten und mit 25. März 2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Es traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenaussprüche. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG schließlich aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 In seiner Begründung führte das BVwG zunächst aus, der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 13. Februar 2024 sei zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden, zumal der Revisionswerber bereits im Zuge einer Verhandlung vor dem BVwG am 11. Dezember 2023 betreffend die zuletzt gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung angedeutet habe, es würden neue Asylgründe vorliegen. Obwohl der Revisionswerber im Zuge dieser Verhandlung auf die Möglichkeit eines weiteren Asylantrages hingewiesen worden sei, habe er einen solchen erst nach seiner Festnahme gestellt. Überdies habe der Revisionswerber Unterlagen im Asylverfahren nicht unmittelbar nach deren Erhalt, sondern erst später vorgelegt, woraus ebenso eine „Missbrauchs und Verzögerungsabsicht“ des Revisionswerbers abgeleitet werden könne. Die Annahme der Fluchtgefahr stützte das BVwG auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG, weil hinsichtlich des Revisionswerbers eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und in der Vergangenheit die ihm vorgeschriebene Wohnsitzauflage nicht beachtet habe. Außerdem sei der nicht selbsterhaltungsfähige Revisionswerber im Bundesgebiet weder familiär noch sozial verankert und habe wiederholt angegeben, nicht ausreisewillig zu sein. Aus diesen Gründen komme auch die Anordnung gelinderer Mittel nicht in Betracht.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
11 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
13 In der Revision wird zur Frage ihrer Zulässigkeit der Sache nach lediglich ins Treffen geführt, die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft in der Dauer von neun Tagen sei vom BVwG nicht ausreichend begründet worden.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles, die daher als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (VwGH 1.10.2025, Ra 2025/21/0090, Rn. 16, mwN).
15 Das ist hier der Fall. Das BVwG berücksichtigte nämlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber, dass sich dieser weder bei seiner Einvernahme durch das BFA noch im Zuge seiner Befragung durch das BVwG in der mündlichen Verhandlung ausreisewillig gezeigt habe und (deshalb) nicht kooperativ sei. Ebenso durfte das BVwG bei der Beurteilung der Frage, ob Fluchtgefahr gegeben ist, darauf Bedacht nehmen, dass der Revisionswerber in der Vergangenheit wiederholt gegen seine Ausreiseverpflichtung verstoßen und eine Anordnung zur Wohnsitznahme missachtet hat. Vom BVwG wurde auch nachvollziehbar begründet, weshalb nur von einem geringen Grad an sozialer Verankerung des nicht selbsterhaltungsfähigen und lediglich über geringe familiäre Beziehungen zu seinem im Bundesgebiet lebenden Bruder verfügenden Revisionswerbers auszugehen und daher auch der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG fallbezogen erfüllt ist. Dem tritt der Revisionswerber mit seinen unsubstantiierten Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch nicht konkret entgegen.
16 Hinzu kommt, dass eine bestimmte Tatsache, welche die Annahme rechtfertigen kann, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte, gemäß der ersten Alternative des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG der Umstand darstellt, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Das bringt zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck. Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn war es auch schon davor Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens (auf internationalen Schutz) aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht (VwGH 23.5.2024, Ra 2021/21/0127, Rn. 12, mwN).
17 Im vorliegenden Fall, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak unmittelbar nämlich für den darauffolgenden Tag bevorstand, konnte das BVwG unter Einbeziehung der bereits dargelegten Umstände, nicht unvertretbar vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgehen.
18 Angesichts der all diese Gesichtspunkte berücksichtigenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses trifft aber das (einzige) Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, das BVwG habe nicht begründet, weshalb der Revisionswerber für einen Zeitraum von neun Tagen in Schubhaft angehalten worden sei, nicht zu.
19 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen war, ob sie rechtzeitig erhoben wurde.
Wien, am 9. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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