Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revisionen 1. der T B, 2. des A A und 3. der N A, alle vertreten durch FH Hon. Prof. Dr. Stefan Gurmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2025, 1. W161 2320661 1/4E, 2. W161 2320658 1/3E und 3. W161 2320659 1/3E, betreffend Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft in Ankara), zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Die Revisionsfälle gleichen in allen entscheidungswesentlichen Aspekten (Abweisung des Einreiseantrags von Familienangehörigen gemäß § 35 Asylgesetz 2005 allein aus dem Umstand, dass gegen die in Österreich aufhältige asylberechtigte Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren iSd § 35 Abs. 4 Z 1 Asylgesetz 2005 anhängig sei) dem Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, entschieden hat.
2 Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, waren auch die vorliegend angefochtenen Erkenntnisse in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Ersatz eines ERV-Erhöhungsbeitrages von € 5,00 gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein solcher Zuschlag für eine im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgte Einbringung von Schriftsätzen in der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2024/07/0108, mwN). Das auf Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil im in § 1 Z 1 lit. a erster Fall dieser Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes vorgesehenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist (vgl. etwa VwGH 9.3.2026, Ra 2025/20/0578, mwN).
Wien, am 20. April 2026
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